Kosten für ein häusliches (Teil-)Arbeitszimmer – BFH-Entscheidung steht aus …

Streitig ist bisher, ob Arbeitszimmerkosten nur dann abzugsfähig sind, wenn der Raum ausschließlich der beruflichen/betrieblichen Verwendung dient. Die private Mitnutzung des Zimmers wäre dann schädlich – also etwa die Nutzung des Raumes zugleich als Wäschekamer, Gästezimmer oder Hobbyraum.

Wegen uneinheitlicher Rechtsprechung hat nun der große Senat des Bundesfinanzhofes zu entscheiden. Der die Frage vorlegende neunte Senat des BFH hat sich dabei auf die Seite des Steuerbürgers gestellt.

Details finden Sie in der beigefügten Pressemitteilung des BFH Nummer 10 vom 04.02.2014:
BFH-Aufteilung häusliches_Arbeitszimmer

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Ärztliche Gemeinschaftspraxis – Gefahr Gewerbesteuer

Freiberuflich tätige Personengesellschaften können insgesamt gewerbesteuerpflichtig werden, wenn die Tätigkeit auch nur EINES einzelnen Gesellschafters auf die gemeinsame Gesellschaft abfärbt. Das führt zu erheblichen Belastungen – nicht nur bei der Gewerbesteuer, sondern z.B. auch bei Buchführungspflichten. Das ist unnötig und bei guter Planung vermeidbar.

Das verdeutlicht das folgende Finanzgerichtsurteil (FG Düsseldorf, Urteil v. 19.9.2013 – 11 K 3969/11 G; Revision anhängig), kurz zusammengefasst:

Die Tätigkeit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis kann in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen sein, wenn einer zivilrechtlich als Gesellschafterin in die GbR aufgenommene Ärztin – aufgrund der fehlenden Beteiligung am Gewinn und den stillen Reserven – nicht die Stellung einer Mitunternehmerin zukommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die aufgenommene Ärztin eigenverantwortlich und ohne Überwachung und persönliche
Mitwirkung der übrigen Gesellschafter tätig ist.

Sprechen Sie uns gerne an.

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Steuervereinfachung abgelehnt

Das Bundeskabinett hat am 30.04.2014 die von den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz zusammen mit Bremen Holstein vorgelegten und vom Bundesrat beschlossenen Vorschläge zur Steuervereinfachung abgelehnt.

Dazu haben die Finanzminister der Länder Hessen (Dr. Thomas Schäfer) und Rheinland-Pfalz (Carsten Kühl) eine gemeinsame Erklärung abgegeben:

„Wir bedauern die Zurückweisung der Bundesrats-Initiative durch die Bundesregierung. Wenn schon ein solch länder- und parteienübergreifendes Projekt nicht die Zustimmung der Bundesregierung findet, haben wir Zweifel, ob es in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Vereinfachung des Steuerrechts und zu einer Entlastung von Steuerpflichtigen und Steuerverwaltung beim Steuervollzug kommen wird.“

Der Vorschlag war parteiübergreifend entstanden und sollte ein Bündel an Vereinfachungsregelungen bilden, das „niemanden über Gebühr belastet“. Statt komplexer Einzelfallregelungen sollten Pauschalen greifen. Das wäre zwar potentiell „ungerecht“, weil eben nicht mehr die individuellen und ggf. höheren Kosten geltend gemacht werden können – aber eben auch einfacher!

Kommentar

Wir schließen uns dem Appell der Herren an „die Steuerpolitik in dieser Legislaturperiode nicht gänzlich an den Nagel zu hängen“.

Bei der Gelegenheit stellen wir auch klar: entgegen landläufiger Ansicht, komplizierte Regeln seien eine Beschäftigungsgarantie für uns Steuerberater, können wir gut darauf verzichten! Denn uns trifft die Mehr-Arbeit in erheblichem Umfang … und belastet das wirtschaftliche Ergebnis unserer Tätigkeit stark und immer stärker (viel Arbeit / wenig Ertrag).

Außerdem befassen wir uns inhaltlich lieber mit Themen, die Sie wirtschaftlich weiterbringen – das ist deutlich befriedigender … und wenn der Mehrwert für Sie klar zu erkennen ist, dann investieren Sie auch gerne in gute Beratung.

Da die Wahrscheinlichkeit echter Vereinfachungen allerdings – wie hier gut zu erkennen – sehr niedrig ist, entwickeln wir weiter Lösungen, die Ihnen und uns Arbeit abnehmen und Kosten sparen. Dazu zählt unter anderem der Einsatz modernster Technik und komfortabler Software.

Sprechen Sie uns gerne an – wir informieren Sie über Lösungen, mit denen Sie Zeit und Geld sparen können. Stichworte:

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Abfindungen steueroptimieren

Die Aufhebung eines Arbeitsvertrages führt häufig zu Abfindungen. Optimieren Sie das Ergebnis durch Steuerberatung, Arbeitsrecht und Wirtschaftsberatung aus einer Hand!

Die arbeitsrechtliche Optimierung ist sehr individuell und daher im Rahmen eines allgemeinen Beitrages nur eingeschränkt zu erörtern.

Wir befassen uns heute mit einer von vielen Lösungen, die Steuervorteile bringen- und zugleich wirtschaftlich sinnvoll sein können, nämlich die Verbindung von Abfindungszahlung und der sogenannten „betrieblichen Altersversorgung“.

Das lohnt sich vor allem für Arbeitnehmer …

  • …mit höherem Einkommen
    (Singles über 50.000 Euro / Verheiratete über 100.000 Euro gesamt)
    und
  • …mit nicht ausreichender Altersversorgung
    (das dürfte heute angesichts maroder Sozialsysteme und überalternder Bevölkerung die Regel sein).

Die Lösung liegt – vereinfacht – darin, …

Erster Schritt

…einen Teil der Abfindung sehr steuergünstig schon durch den Arbeitgeber in eine geförderte Altersversorgung fließen zu lassen, dann

Zweiter Schritt

…das wegen der gesparten Steuer höhere Vorsorgekapital bis zum Renteneintritt für sich arbeiten zu lassen und

Dritter Schritt

…später im Rentenalter zu dann günstigen Steuersätzen in Rentenform zurückzuerhalten.

 

Der Staat fördert dieses Vorgehen nicht zuletzt deshalb, weil er ein großes Interesse daran hat, Altersarmut zu verhindern. Die Abfindung wird zwar in jedem Fall besteuert (manche Berater erzählen hier leider nur die halbe Wahrheit!), nur unterscheiden sich im Ergebnis die Steuersätze und der Zeitpunkt.

Im Ergebnis ist damit eine Ersparnis von 9.000 Euro keine Seltenheit!

 

Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen dabei, von Ihrer Abfindung möglichst viel zu behalten!

 Ansprechpartner

  • Tomas Boennecken, Fachanwalt Steuerrecht
  • Sandra Sulzbach, Fachanwältin Steuerrecht, zert. Beraterin für betriebliche Altersversorgung (Hochschule Ansbach)

 

 

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