Kosten für ein häusliches (Teil-)Arbeitszimmer – BFH-Entscheidung steht aus …

Streitig ist bisher, ob Arbeitszimmerkosten nur dann abzugsfähig sind, wenn der Raum ausschließlich der beruflichen/betrieblichen Verwendung dient. Die private Mitnutzung des Zimmers wäre dann schädlich – also etwa die Nutzung des Raumes zugleich als Wäschekamer, Gästezimmer oder Hobbyraum.

Wegen uneinheitlicher Rechtsprechung hat nun der große Senat des Bundesfinanzhofes zu entscheiden. Der die Frage vorlegende neunte Senat des BFH hat sich dabei auf die Seite des Steuerbürgers gestellt.

Details finden Sie in der beigefügten Pressemitteilung des BFH Nummer 10 vom 04.02.2014:
BFH-Aufteilung häusliches_Arbeitszimmer

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