Steuerberater dürfen nicht in Clearingstellenverfahren beraten

Eine Beratung darüber, ob eine Beitragspflicht zur Sozialversicherung besteht, dürfen Steuerberater laut Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.03.2014 (Az. B 12 R 4/12 R) nur durch die Krankenkasse nach § 28h SGB IV prüfen lassen.

Nicht erlaubt ist Steuerberatern aber Beratung und Vertretung im Verfahren nach § 7a SGB IV. Genau dieses Verfahren ist aber das einzige, das Rechtssicherheit gewährleistet.

Im Einzelnen aus dem Terminbericht 6/14 vom 06.03.2014 zur Sitzung des Bundessozialgerichts vom 05.03.2014:

Die Vertretung in Verfahren nach § 7a SGB IV stellt eine weder vom RDG noch von anderen gesetzlichen Erlaubnisnormen gedeckte Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen iS von § 3 RDG dar. Das gilt nicht nur für Widerspruchsverfahren (so schon 9. Senat des BSG, Urteil vom 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), sondern auch schon im reinen Verwaltungsverfahren nach § 7a SGB IV (anders 9. Senat für die Feststellung von Schwerbehinderung), weil hier regelmäßig eine „rechtliche Prüfung des Einzelfalls“ erforderlich ist. So muss bereits erwogen werden, ob eine Statusfeststellung ‑ für welche die Kenntnis der vom BSG entwickelten Abgrenzungskriterien und Rechtsgrundsätze ohnedies unabdingbar ist ‑ ggf überhaupt eingeleitet wird. Besonders deutlich wird der rechtliche Bezug zB bei einer Verfahrenseinleitung nach § 7a Abs 1 S 2 SGB IV durch eine Einzugsstelle und dann, wenn die DRV Bund dem Beteiligten (obligatorisch) nach Abs 4 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von ihr beabsichtigten Entscheidung gibt. Die streitige Tätigkeit ist Steuerberatern auch nicht gemäß § 5 Abs 1 RDG ‑ als Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen ‑ „erlaubt“. Es handelt sich nicht nur um eine „Nebenleistung“ zu der Steuerberatern übertragenen Lohnbuchführung. Auch das auf „Steuersachen“ bezogene Berufsbild deckt die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV nicht mit ab, zumal das Sozialversicherungsrecht nicht Gegenstand der Steuerberaterprüfung ist (s § 37 Abs 3 StBerG). Die Vertretungsbefugnis folgt schließlich ebenfalls nicht aus § 13 Abs 6 S 2 SGB X iVm § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG, wonach im Verwaltungsverfahren nicht zurückgewiesen werden kann, wer im sozialgerichtlichen Verfahren in bestimmten Fällen auftreten darf. § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG sieht Steuerberater ausdrücklich nur in Angelegenheiten nach §§ 28h, 28p SGB IV als vertretungsbefugt an. Diese eindeutige Bestimmung steht der Annahme einer Regelungslücke entgegen und verbietet eine sich auf § 7a SGB IV erstreckende Analogie. Insoweit ist auch ohne Belang, dass der Senat von einer Gleichwertigkeit der Verfahren nach § 7a sowie §§ 28h und 28p SGB IV ausgeht (vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2), weil darüber unter dem Blickwinkel der Vertretungsberechtigung bestimmter Berufsgruppen nicht entschieden wurde. Es ist dem Gesetzgeber vorbehalten, die Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche (teilweise) konkurrierender Berufsgruppen vorzunehmen. Eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit von Steuerberatern liegt nicht vor.

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