Ärztliche Gemeinschaftspraxis – Gefahr Gewerbesteuer

Freiberuflich tätige Personengesellschaften können insgesamt gewerbesteuerpflichtig werden, wenn die Tätigkeit auch nur EINES einzelnen Gesellschafters auf die gemeinsame Gesellschaft abfärbt. Das führt zu erheblichen Belastungen – nicht nur bei der Gewerbesteuer, sondern z.B. auch bei Buchführungspflichten. Das ist unnötig und bei guter Planung vermeidbar.

Das verdeutlicht das folgende Finanzgerichtsurteil (FG Düsseldorf, Urteil v. 19.9.2013 – 11 K 3969/11 G; Revision anhängig), kurz zusammengefasst:

Die Tätigkeit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis kann in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen sein, wenn einer zivilrechtlich als Gesellschafterin in die GbR aufgenommene Ärztin – aufgrund der fehlenden Beteiligung am Gewinn und den stillen Reserven – nicht die Stellung einer Mitunternehmerin zukommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die aufgenommene Ärztin eigenverantwortlich und ohne Überwachung und persönliche
Mitwirkung der übrigen Gesellschafter tätig ist.

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