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Newsletter 2015-11

Wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren.

Folgende Themen lesen Sie im Einzelnen:

  •  Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung November und Dezember 2015

Unternehmer/Beteiligungen

  • Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung
  • Betriebsaufgabe erfordert das Erstellen einer Schluss- und einer Aufgabebilanz
  • Negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten erhöht seinen Veräußerungsgewinn
  • Geschenke an Geschäftsfreunde

Sonstiges

  • Familienkasse verlangt ab 2016 zwei Identifikationsnummern
  • Veränderungen bei der Gültigkeit von Freistellungsaufträgen nach dem 1. Januar 2016

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

  • Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
  • Mindestlohn – Anrechnung von zusätzlichem Urlaubsgeld und Berechnung von Nachtarbeitszuschlägen

Grundstückseigentümer/Vermieter/Mieter

  • Mieter müssen Einbau neuer Rauchwarnmelder auch bei vorheriger Selbstausstattung dulden
  • Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung November und Dezember 2015

S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag1 10.11.2015 10.12.2015
Umsatzsteuer 10.11.20152 10.12.20153
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag entfällt 10.12.2015
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag entfällt 10.12.2015
Ende der Schonfrist           Überweisung4obiger Steuerartenbei Zahlung durch:             Scheck5 13.11.2015 14.12.2015
6.11.2015 7.12.2015
Gewerbesteuer 16.11.2015 entfällt
Grundsteuer 16.11.2015 entfällt
Ende der Schonfrist           Überweisungobiger Steuerartenbei Zahlung durch:             Scheck5 19.11.201513.11.2015 entfälltentfällt
Sozialversicherung6 26.11.2015 28.12.2015
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag6 Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

1Für den abgelaufenen Monat.

2Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

3Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

5Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

6Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.11./22.12.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

Unternehmer/Beteiligungen

Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung

Zur Durchführung einer Außenprüfung kann das Finanzamt vom Unternehmer verlangen, dass er seine Steuerdaten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellt. So kann der Betriebsprüfer die Daten mit speziellen Analyseprogrammen auswerten. Diese Programme sind in der Regel auf Laptops installiert, die die Betriebsprüfer mit sich führen. Wenn ein solcher Laptop in fremde Hände gerät, besteht die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Daten. Daher dürfen der Datenzugriff und die Auswertung nur in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfinden. Nach Abschluss der Außenprüfung dürfen die Daten nur noch in den Diensträumen der Finanzverwaltung gespeichert bzw. aufbewahrt werden, soweit und solange sie für Zwecke des Besteuerungsverfahrens, z. B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren, benötigt werden. Ein Arbeiten im Home-Office kann es damit für Betriebsprüfer kaum noch geben. Darüber hinaus wird die Finanzverwaltung ihre Prüfungsanordnungen anpassen müssen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Betriebsaufgabe erfordert das Erstellen einer Schluss- und einer Aufgabebilanz

Im Fall der Betriebsaufgabe sind eine letzte Schlussbilanz und eine Aufgabebilanz zu erstellen. Darauf weist der Bundesfinanzhof hin.

Die Schlussbilanz dient der Ermittlung des letzten laufenden Ergebnisses. Für eventuell noch drohende Inanspruchnahmen sind in dieser Bilanz Rückstellungen zu bilden. In der Aufgabebilanz sind anschließend nur noch die veräußerten und in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter und die verbleibenden Schulden mit ihrem jeweiligen Veräußerungspreis oder gemeinen Wert in Ansatz zu bringen. Nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibt dann der Veräußerungsgewinn oder –verlust.

Negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten erhöht seinen Veräußerungsgewinn

Bei der Berechnung eines Veräußerungsgewinns für einen aus der Gesellschaft ausscheidenden Kommanditisten ist sein negatives Kapitalkonto zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist. Der Negativsaldo des Kontos ist auch dann in die Berechnung eines Veräußerungsgewinns einzubeziehen, wenn der Negativsaldo auf handelsrechtlich zulässigen Ausschüttungen beruht und der Kommanditist keine Verpflichtung hat, die Ausschüttung unter Umständen wieder zurückzuzahlen. Eine eventuell bestehende Rückzahlungsverpflichtung mindert demgegenüber den Veräußerungsgewinn. Das Veräußerungsergebnis stellt sich strikt als Differenz zwischen dem Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten und dem Wert des Anteils am Betriebsvermögen dar.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

  1. Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
  2. Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
  3. Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
  4. Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig.

Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.

Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.

Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
  • Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.
  • Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.
  • Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Vorschrift voraussetzt, dass Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen. Die Norm begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

Die Pauschalierungsvorschriften

  • erfassen nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen und begründen keine weitere eigenständige Einkunftsart,
  • erweitern nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellen lediglich eine pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl und beziehen sich auf alle Geschenke an Geschäftsfreunde, und zwar unabhängig davon, ob ihr Wert 35 € überschreitet oder nicht.

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main müssen bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubiläum) mit einem Wert bis zu 60 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.

Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.

Sonstiges

Familienkasse verlangt ab 2016 zwei Identifikationsnummern

Im Jahr 2007 ist eine Identifikationsnummer (IdNr) eingeführt worden, die inzwischen bei den meisten steuerlichen Angelegenheiten natürlicher Personen von der Finanzverwaltung genutzt wird.

Ab 2016 ist diese IdNr auch wichtig für den Bezug von Kindergeld. Um zu verhindern, dass mehrere Personen gleichzeitig Kindergeld für ein Kind beziehen, müssen Kindergeldberechtigte ihre eigene IdNr und die des Kindes/der Kinder der zuständigen Familienkasse mitteilen.

Hinweis: Es bietet sich an, die entsprechenden IdNrn den Familienkassen schon vor dem 1.1.2016 mitzuteilen, damit die Kindergeldzahlungen nicht eingestellt werden. Die eigene IdNr findet man im Einkommensteuerbescheid oder in der Lohnsteuerbescheinigung. Falls die eigene IdNr und/oder die des Kindes/der Kinder nicht bekannt sind, kann man diese über ein Eingabeformular unter www.bzst.de erneut anfordern. Bei fehlendem Internetzugang geht dies auch telefonisch über die Hotline 0228 4061240. Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa vier Wochen.

Veränderungen bei der Gültigkeit von Freistellungsaufträgen nach dem 1. Januar 2016

Seit dem 1. 1. 2011 können Freistellungsaufträge nur unter Abgabe der Steueridentifikationsnummer des Steuerzahlers und ggf. seiner Ehepartnerin geändert oder neu erteilt werden.

Durch Änderung des Einkommensteuergesetzes verlieren bestehende Freistellungsaufträge ohne gültige steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) ab 1.1.2016 ihre Gültigkeit. Es ist darauf zu achten, dass Freistellungsaufträge, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 1.1.2016 ungültig werden, wenn diesen keine IdNr zugeordnet wird. Es muss kein neuer Freistellungsauftrag erteilt werden. Es reicht aus, wenn dem Institut, bei dem der Freistellungsauftrag vorliegt, vor Beginn des Jahres 2016 die IdNr mitgeteilt wird.

Hinweis: Es sollte gleichzeitig geprüft werden, ob die Höhe der freigestellten Beträge noch in Ordnung ist.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen), wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind.

Der Gesetzgeber hat die bisherige Verwaltungsauffassung zum 1.1.2015 durch einen neuen Tatbestand im Einkommensteuergesetz ersetzt. Dabei wurde die Bemessungsgrundlage deutlich verbreitert, der seit 1993 unveränderte Wert von 110 € (damals 200 DM) aber nicht erhöht. Allerdings machte er auch aus der bisherigen Freigrenze einen Freibetrag.

Seit dem 1.1.2015 gilt Folgendes:

  • Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt.
  • Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) offen stehen.
  • Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
  • Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer (wegen des Freibetrags) steuerlich unberücksichtigt.
  • Zuwendungen bis 110 € bleiben steuerfrei, soweit ein Arbeitnehmer an nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr teilnimmt. Übersteigen die Kosten für eine von zwei Betriebsveranstaltungen den Freibetrag von 110 € und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an weiteren Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.

Bei den Veranstaltungen sollte noch beachtet werden, dass Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, nicht der Pauschalierungsmöglichkeit unterliegen und voll versteuert werden müssen.

Mindestlohn – Anrechnung von zusätzlichem Urlaubsgeld und Berechnung von Nachtarbeitszuschlägen

Ein zusätzliches Urlaubsgeld ist nicht auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar. Entscheidend für die Anrechnung ist, ob die Leistung ihrem Zweck nach die normale Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten soll. Das zusätzliche Urlaubsgeld dient der Kompensation von Ausgaben, die während der Erholung im Urlaub entstehen und unterstützt damit die Wiederherstellung und den Erhalt der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers. Es ist nicht als Vergütung der Normalleistung zu betrachten.

Die Berechnung eines dem Arbeitnehmer nach einem Manteltarifvertrag zustehenden Nachtarbeitszuschlags hat auf der Grundlage des Mindestlohns zu erfolgen. Das folgt hier zum einen aus dem Tarifvertrag, nach dem die Grundlage für die Berechnung der Stundenverdienst ist, zum anderen aus dem Arbeitszeitgesetz, nach dem der Arbeitnehmer für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden einen Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag auf das ihm zustehende Bruttoarbeitsentgelt hat.

(Quelle: Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen)

Grundstückseigentümer/Vermieter/Mieter

Mieter müssen Einbau neuer Rauchwarnmelder auch bei vorheriger Selbstausstattung dulden

Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Verfahren die Frage zu entscheiden, ob ein Mieter den Einbau von Rauchmeldern auch dann zu dulden hat, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit eigenen Rauchmeldern ausgestattet hat.

In den vom Gericht entschiedenen Fällen beabsichtigten die Vermieter, die Wohnungen einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. Die Mieter lehnten den Einbau jeweils mit dem Hinweis ab, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei den geplanten Maßnahmen um bauliche Veränderungen, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind. Durch den Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu dem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmelder erreicht ist.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

Mietverträge unter nahestehenden Personen sind dann nicht der Besteuerung zu Grunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung einem Fremdvergleich nicht standhalten. Eine maßgebliche Rolle spielt dabei, ob die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien gleichwertig gegenüber stehen oder ob sie durch die persönlichen Beziehungen zueinander wesentlich beeinflusst werden.

Ein Mietvertrag ist ein Scheingeschäft, wenn die Folgerungen aus einem solchem Vertrag bewusst nicht gezogen werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Mieter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Miete aufzubringen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

Newsletter

Newsletter 2015-10

Wichtige Informationen für Sie als Steuerpflichtigen

wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren.

Folgende Themen lesen Sie im Einzelnen:

Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Oktober und November 2015

Umsatzsteuer

  • Reichweite des Vorsteuerausschlusses bei weniger als 10 %-iger Nutzung eines Gegenstands für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmers

Unternehmer/Beteiligungen

  • Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie
  • Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auf Grund Zeitreihenvergleichs nur eingeschränkt zulässig
  • Vereinnahmung von Kundenzahlungen auf dem privaten Bankkonto des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

  • Änderung bei der Mindestlohndokumentation seit 1.8.2015 in Kraft
  • Arbeitgeberversicherung – Neue Umlagesätze ab 1. September 2015

Sonstiges

  • Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
  • Entlastungen für Arbeitnehmer und Familien in Kraft

 Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Beratungstermin? Rufen Sie uns an oder senden Sie eine E-Mail.

 

Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Oktober und November 2015

S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 12.10.20151 10.11.20152
Umsatzsteuer 12.10.20153 10.11.20154
Ende der Schonfrist           Überweisung5obiger Steuerartenbei Zahlung durch:            Scheck6 15.10.2015 13.11.2015
9.10.2015 6.11.2015
Gewerbesteuer entfällt 16.11.2015
Grundsteuer entfällt 16.11.2015
Ende der Schonfrist           Überweisungobiger Steuerartenbei Zahlung durch:            Scheck6 entfälltentfällt 19.11.201513.11.2015
Sozialversicherung7 28.10.2015 26.11.2015
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
  1.  Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.10./24.11.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Umsatzsteuer

Reichweite des Vorsteuerausschlusses bei weniger als 10 %-iger Nutzung eines Gegenstands für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmers

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, wie weit der Vorsteuerausschluss im nationalen Recht für Gegenstände geht, die der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt. Das Unionsrecht ermächtigt Deutschland, den Vorsteuerabzug für solche Gegenstände zu versagen, „die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen [Unternehmers] oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden“.

Ein Unternehmer kann drei verschiedene Sphären haben: Er hat eine unternehmerische Sphäre (Sphäre 1). Daneben hat er regelmäßig eine unternehmensfremde (private) Sphäre (Sphäre 2). Er kann zusätzlich eine nichtunternehmerische, aber nicht unternehmensfremde Sphäre haben (Sphäre 3). Zu dieser letzten Sphäre gehören z. B.: unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden; hoheitliche Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen. Allen diesen Tätigkeiten ist gemeinsam, dass sie nicht zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers gehören, aber auch nicht als private Tätigkeiten angesehen werden können.

Nutzt der Unternehmer einen Gegenstand zu 95 % in der unternehmensfremden Sphäre (Sphäre 2), ist unstreitig der Vorsteuerabzug auf den Einkauf in voller Höhe ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof hält es für unionsrechtlich fraglich, ob der Vorsteuerabzug auch in voller Höhe ausgeschlossen ist, wenn der Gegenstand zu 95 % in der nichtunternehmerischen, aber nicht unternehmensfremden Sphäre (Sphäre 3) und zu 5 % in der unternehmerischen Sphäre (Sphäre 1) genutzt wird oder ob dann nicht ein Vorsteuerabzug in Höhe von 5 % zu gewähren ist. Es spreche vieles dafür, die Ermächtigung an Deutschland so auszulegen, dass sie den vollen Vorsteuerabzug nur bei einer mehr als 90 %‑igen unternehmensfremden Nutzung (Sphäre 2) ausschließt. Da die Auslegung des Unionsrechts dem EuGH obliegt, hat er diesem die Frage vorgelegt.

Unternehmer/Beteiligungen

Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz will die Bundesregierung insbesondere die mittelständische Wirtschaft von Bürokratie entlasten, weil die daraus entstehenden Kosten insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Dynamik beeinträchtigen.

  • Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 500.000 € Umsatzerlöse und jeweils 50.000 € Jahresüberschuss aufweisen, sind von der Bilanzierung und der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit. Mit Wirkung ab 2016 werden diese Beträge um 20 % auf 600.000 € bzw. 60.000 € erhöht.
  • Im Gleichlauf zum Handelsrecht werden – ebenfalls mit Wirkung ab 2016 – auch die Schwellenwerte der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte auf 600.000 € (Umsatz) und 60.000 € (Gewinn) erhöht. Wer die in 2015 gültigen Umsatz- und Gewinngrenzen überschreitet, aber die neuen Schwellenwerte in 2016 unterschreitet, wird vom Finanzamt keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht erhalten.
  • Durch das Faktorverfahren soll bei Ehegatten oder Lebenspartnern in der Steuerklassenkombination IV/IV der individuell zutreffende Lohnsteuerabzug erzielt werden. Der Faktor hat zurzeit eine Gültigkeit von bis zu einem Kalenderjahr. Zukünftig soll der Faktor bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein. Auf Grund der noch erforderlichen technischen Umsetzung wird das Bundesministerium der Finanzen den erstmaligen Anwendungszeitpunkt dieser Regelung per Verwaltungsschreiben festlegen.
  • Wird ein Arbeitnehmer nur kurzfristig beschäftigt, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben. Das Verfahren zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale muss er dann nicht berücksichtigen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt. Schon mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 wird der Betrag von 62 € auf 68 € erhöht. Hintergrund ist der gesetzliche Mindeststundenlohn von 8,50 €.
  • Kirchensteuerabzugsverpflichtete, z. B. Kapitalgesellschaften, müssen zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs auf Kapitalerträge jährlich die so genannten KiStAM (Kirchensteuerabzugsmerkmale) beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abfragen. Zuvor müssen sie die Schuldner der Kapitalertragsteuer – bei Kapitalgesellschaften die Anteilseigner – über den Abruf informieren, damit diese gegebenenfalls einen Sperrvermerk setzen können. Diese jährliche Informationspflicht wird nun umgewandelt in eine einmalige Information während der Dauer der rechtlichen Verbindung. Die Information hat vor der Abfrage der KiStAM und schriftlich oder in geeigneter Form zu erfolgen.
  • Existenzgründer werden von Auskünften zu statistischen Zwecken u. a. im Bereich Dienstleistungen, produzierendes Gewerbe, Handel und Beherbergung befreit. Im Kalenderjahr der Betriebseröffnung und in den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz von weniger als 800.000 € erwirtschaftet hat. Bei Gesellschaften müssen alle Gesellschafter Existenzgründer sein, um sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen zu können. Dabei gilt als Existenzgründer, wer eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnimmt.

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auf Grund Zeitreihenvergleichs nur eingeschränkt zulässig

Bei Betriebsprüfungen im Gastronomiegewerbe wenden die Prüfer häufig den sog. Zeitreihenvergleich an, um die erklärten Umsätze zu überprüfen. Hierbei werden die Summe der Umsätze und der Wareneinsätze einer Woche gegenübergestellt und der sich daraus ergebende Rohgewinnaufschlagsatz ermittelt. Der höchste Aufschlagsatz eines beliebigen 10-Wochen-Zeitraums innerhalb eines Jahres wird dann auf den Wareneinsatz des ganzen Jahres angewendet und mit den erklärten Umsätzen verglichen. Weil die so errechneten Umsätze meistens höher als die erklärten sind, schätzt der Betriebsprüfer die höheren Besteuerungsgrundlagen mit den entsprechenden Steuerfolgen.

Der Bundesfinanzhof hat sich sehr ausführlich mit der Problematik des Zeitreihenvergleichs eines Gastronomiebetriebs auseinandergesetzt und für die Praxis folgende Hinweise zur Anwendbarkeit gegeben:

  • Ist eine Buchführung formell ordnungsgemäß oder hat sie nur ganz geringfügige formelle Mängel, kann der Nachweis der materiellen Unrichtigkeit nicht allein auf Grund des Zeitreihenvergleichs geführt werden. Materielle Unrichtigkeit bedeutet hierbei Unvollständigkeit der erklärten Umsätze.
  • Ist eine Buchführung formell nicht ordnungsgemäß, kann aber die materielle Unrichtigkeit vom Finanzamt nicht konkret nachgewiesen werden, muss zunächst auf andere Schätzungsmethoden zurückgegriffen werden, wie beispielsweise die Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung.
  • Sind diese Schätzungsmethoden aber nicht sinnvoll einsetzbar, kann der Zeitreihenvergleich einen Anhaltspunkt für die Hinzuschätzungen bilden. Dieser muss allerdings technisch korrekt durchgeführt worden sein. So muss das Verhältnis zwischen Wareneinsatz und Umsatz im jeweiligen Wochenrhythmus weitgehend konstant sein und die Betriebsstruktur darf sich nicht verändert haben.

Wichtig war dem Gericht noch der Hinweis, dass Speisekarten und beim Einsatz von elektronischen Registrierkassen die Betriebsanleitung und die Programmierprotokolle aufbewahrungspflichtig sind. Fehlen diese, ist das Finanzamt schon deswegen zu Schätzungen berechtigt.

Hinweis: Bei Gastronomiebetrieben mit großer Lagerhaltung, z. B. in Kühlhäusern oder schwankenden Ein- oder Verkaufspreisen ist der Zeitreihenvergleich methodisch ungeeignet.

Vereinnahmung von Kundenzahlungen auf dem privaten Bankkonto des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

Gewährt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil im Sinne einer bei ihr eintretenden Vermögensminderung und hat die Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis (zumindest ihre Mitveranlassung), liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor.

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich mit folgendem Fall auseinandersetzen: Eine Kundin hatte die ihr von einer GmbH in Rechnung gestellten Beträge nicht auf das in den Rechnungen angegebene Bankkonto der GmbH, sondern auf das gemeinsame Konto des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH und seiner Frau überwiesen. Den Betrag buchte man anschließend nicht als Einnahmen, sondern als Bareinzahlung in die Kasse der GmbH.

Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und auch des Finanzgerichts, dass es sich bei den Zahlungen um vGA handelte, die beim Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus Kapitalvermögen waren. Dabei war unerheblich, ob die Kapitalgesellschaft, handelnd durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, erkannt hat, dass sie durch ihre Handhabung vGA bewirkt hat. Auch der Umstand, dass die Zahlungen der GmbH‑Rechnungen auf das Privatkonto der Eheleute durch Dritte erfolgten, ändert nichts daran.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Änderung bei der Mindestlohndokumentation seit 1.8.2015 in Kraft

Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, die seit 1.8.2015 gilt, wird die Einkommensschwelle von 2.958 € dahin gehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde.

Bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) sind die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.

Arbeitgeberversicherung – Neue Umlagesätze ab 1. September 2015

Die Minijob-Zentrale hat mitgeteilt, dass sich die Umlagesätze zur Arbeitgeberversicherung seit dem 1. September 2015 verändert haben:

  • Umlage 1: 1,00 %, bis 31.8.2015 0,70 %
  • Umlage 2: 0,30 %, bis 31.8.2015 0,24 %.

Die Erstattungsleistungen betragen unverändert 80 % (U1) bzw. 100 % (U2).

Wenn der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vorliegt, wird dieser ab dem Beitragsmonat September 2015 automatisch angepasst. Es ist nichts weiter zu unternehmen, es sei denn, die Höhe der abzuführenden Abgaben ändert sich aus einem anderen Grund.

Falls die Abgaben monatlich überwiesen werden und deshalb ein Dauerauftrag bei der Bank eingerichtet ist, muss dieser erstmals zur Fälligkeit am 28. September 2015 abgeändert werden. Wenn Sie der Minijob-Zentrale ein SEPA-Basislastschriftmandat erteilt haben, bucht diese die fälligen Abgaben unter Berücksichtigung der neuen Umlagesätze rechtzeitig zum jeweiligen Fälligkeitstermin ab. Es muss hierzu nichts veranlasst werden.

Privathaushalte müssen keine Änderungen vornehmen. Die Minijob-Zentrale übernimmt (wie üblich) die Berechnung der Abgaben.

Sonstiges

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahre 2011 die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Solche Aufwendungen waren dann abziehbar, wenn sich bei einem Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg ergab und keine Mutwilligkeit vorlag.

Nunmehr ist der BFH zur alten Rechtsprechung zurückgekehrt, nach der Prozesskosten, namentlich Zivilprozesskosten, grundsätzlich nicht zwangsläufig erwachsen. Danach sind die Kosten eines Zivilprozesses im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerzahler existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Die Kosten eines Zivilprozesses sind also grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung mit der Folge der Zahlungsverpflichtung verursachende Ereignis für den Steuerzahler zwangsläufig ist.

Entlastungen für Arbeitnehmer und Familien in Kraft

Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt hat, können verschiedene Entlastungen in Kraft treten.

Im Wesentlichen enthält das Gesetz folgende Änderungen:

Grundfreibetrag

  • Anhebung ab 1. Januar 2015 von 8.354 € um 118 € auf 8.472 €
  • Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 180 € auf 8.652 €

Die Anhebung des Grundfreibetrags für 2015 wird zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt.

Kinderfreibetrag (bei Ehegatten im Fall der Zusammenveranlagung aktuell 7.008 € einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung)

  • Anhebung ab 1. Januar 2015 um 144 € auf 7.152 €
  • Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 96 € auf 7.248 €

Kindergeld:

  • Anhebung ab 1. Januar 2015 um 4 € monatlich je Kind (aktuell 184 € für das erste und zweite Kind, 190 € für das dritte Kind und 215 € für das vierte Kind und weitere Kinder)
  • Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 2 € monatlich je Kind

Das höhere Kindergeld soll ab September 2015 ausgezahlt werden. Die Erhöhung für 2015 wird ab Oktober 2015 in einem Betrag nachgezahlt. Das höhere Kindergeld wird automatisch gezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.

Kinderzuschlag für Geringverdiener (aktuell max. 140 € monatlich):

  • Anhebung ab 1. Juli 2016 um 20 € monatlich.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:

  • Anhebung ab 1. Januar 2015 von 1.308 € um 600 € auf 1.908 € sowie um 240 € für jedes weitere Kind.

Die Anhebung des Entlastungsbetrags wird für 2015 ebenfalls insgesamt bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Der für das zweite und weitere Kinder zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag von jeweils 240 € kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.

Unterhaltshöchstbetrag

Der Unterhaltshöchstbetrag wird für 2015 auf 8.472 € (bisher: 8.354 €) erhöht. Im Jahr 2016 steigt er auf 8.652 €. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.

Nichtanrechnung der Kindergelderhöhung 2015 auf andere Leistungen

Die rückwirkende Kindergelderhöhung des Jahres 2015 wird nicht auf Sozialleistungen und den zivilrechtlichen Kindesunterhalt angerechnet.

Newsletter

Newsletter 2015-09

Wichtige Informationen für Sie als Steuerpflichtigen

wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren.

Folgende Themen lesen Sie im Einzelnen:

Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung September und Oktober 2015

Grundstückseigentümer/Vermieter

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nur bei Verwendung des Darlehens für die Einkünfteerzielung

Bei Eigenbedarfskündigung ist nur weit überhöhter Wohnbedarf rechtsmissbräuchlich

Umsatzsteuer

Autorenlesung kann theaterähnlich sein und damit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen

Kein Vorsteuerabzug aus bei Umtausch erstellter Rechnung

Unternehmer/Beteiligungen

Behandlung veruntreuter Fremdgelder

Abgrenzung zwischen gewerblichen Einkünften und Einkünften aus selbständiger Arbeit im EDV-Bereich

Veräußerungsgewinne von Betriebsvermögen sind auch bei nicht abzugsfähiger AfA zu versteuern

Anteil an der Komplementär-GmbH als Sonderbetriebsvermögen II

Auswirkung von Verrechnungskonten zwischen zwei Betrieben eines Unternehmers auf die Höhe des Betriebsvermögens bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags für einen der Betriebe

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Keine Entgeltfortzahlung während bloßer Erholungskur ohne medizinische Notwendigkeit

Keine Lohnsteuerpauschalierung bei geringfügiger Beschäftigung eines Alleingesellschafters einer GmbH

 

Sonstiges

Anspruch auf den Pflegepauschbetrag nur bei förmlichem Nachweis der Hilflosigkeit

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Beratungstermin? Rufen Sie uns an oder senden Sie eine E-Mail.

 

Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung September und Oktober 2015

S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.9.20151 12.10.20152
Umsatzsteuer 10.9.20153 12.10.20154
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.9.2015 entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 10.9.2015 entfällt
Ende der Schonfrist             Überweisung5obiger Steuerartenbei Zahlung durch:                     Scheck6 14.9.2015 15.10.2015
7.9.2015 9.10.2015
Sozialversicherung7 28.9.2015 28.10.2015
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.9./26.10.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Grundstückseigentümer/Vermieter

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nur bei Verwendung des Darlehens für die Einkünfteerzielung

Der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass die entsprechenden Darlehensmittel zur Erzielung von Einkünften eingesetzt werden. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn Aufwendungen für ein vermietetes Objekt zunächst aus Eigenmitteln finanziert werden und dafür später ein Darlehen zur Finanzierung von nicht der Einkünfteerzielung dienenden Aufwendungen aufgenommen werden muss.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

 

Bei Eigenbedarfskündigung ist nur weit überhöhter Wohnbedarf rechtsmissbräuchlich

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung klargestellt, dass ein Vermieter selbst beurteilen darf, ob die Wohnung, für die er Eigenbedarf geltend macht, für sich angemessen ist.

Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter die 125 Quadratmeter große Mietwohnung zugunsten seines 22‑jährigen Sohnes gekündigt. Den geltend gemachten Eigenbedarf hielt das Gericht nicht für weit überhöht. Die Gerichte seien grundsätzlich nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters oder seiner Angehörigen zu setzen. Die Vorstellungen des Vermieters im Rahmen seiner Lebensplanung seien nicht gerichtlich ersetzbar. Den vom Vermieter angemeldeten Wohnbedarf dürften die Gerichte daher nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch überprüfen. Rechtsmissbräuchlich sei aber nicht schon der überhöhte, sondern erst der weit überhöhte Wohnbedarf. Zudem sei die Prüfung am Einzelfall auszurichten. Eine pauschale Beurteilung, etwa dass Wohnungen bestimmter Größen für eine bestimmte Personenzahl ausreichen, sei unzulässig. Da die Vorinstanz diese Anforderungen nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt hatte, wurde das Verfahren dorthin zurückverwiesen.

Umsatzsteuer

Autorenlesung kann theaterähnlich sein und damit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen

19 % oder 7 %, das ist hier – frei nach Hamlet – die Frage. Das bloße Vorlesen eines Autors aus seinem Buch vor Publikum stellt weder eine Theatervorführung noch eine den Theatervorführungen vergleichbare Darbietung eines ausübenden Künstlers dar. Ebenso wie das bloße Abspielen eines Tonträgers kein Konzert ist. Hier greift der Regelsteuersatz von 19 %. Verändert aber der Autor zum Ausdruck besonderer Situationen oder zur Darstellung unterschiedlich handelnder Personen seine Stimme und ruft durch Mimik, Körperhaltung und Bewegung beim Publikum Emotionen hervor, kann die Lesung theaterähnlich sein und damit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Für eine Theaterähnlichkeit sprechen auch unterbrechende Erläuterungen, Zwischenbemerkungen und Erzählen von Geschichten außerhalb des Buches.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Kein Vorsteuerabzug aus bei Umtausch erstellter Rechnung

Wird ein Gegenstand umgetauscht, weil er mangelhaft ist, unterliegt dieser Vorgang nicht der Umsatzsteuer. Selbst wenn der leistende Unternehmer für den Umtausch eine neue Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausstellt (was unzutreffend wäre), kann der Erwerber die unzutreffend in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Vielmehr bleibt der Vorsteuerabzug aus der bei der Erstlieferung erstellten Rechnung bestehen.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

 

Unternehmer/Beteiligungen

Behandlung veruntreuter Fremdgelder

Ein Rechtsanwalt ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Er betrieb den Forderungseinzug ärztlicher Honorare gegenüber säumigen Patienten und forderte bei diesen Patienten neben dem Rechnungsbetrag des jeweiligen Arztes auch sein Anwaltshonorar gegenüber seinem Mandaten als auch seine Auslagen ein. Mit dem Mandanten war vereinbart, dass er die beigetriebenen Geldbeträge erst dann an diesen weiterzuleiten hatte, wenn die Beträge entweder vollständig eingegangen waren oder eine weitere Beitreibung endgültig aussichtslos war. Teile der Fremdgelder verwendete der Rechtsanwalt, um hieraus seine eigenen Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Das Finanzamt behandelte die veruntreuten Gelder als Betriebseinnahmen.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Fremdgelder, die ein Rechtsanwalt in fremdem Namen und für fremde Rechnung auf Grundlage einer Inkassovollmacht vereinnahmt hat, auch dann als durchlaufende Posten zu behandeln sind, wenn diese Gelder bewusst nicht auf einem Anderkonto, sondern auf einem betrieblichen Geschäftskonto vereinnahmt werden, um dessen Minussalden auszugleichen. Dies gilt selbst dann, wenn er bereits bei der Vereinnahmung beabsichtigt, diese Beträge für eigene Zwecke zu verbrauchen. Die unrechtmäßige Verwendung der Fremdgelder führt nicht zu steuerbaren Einkünften in Höhe der veruntreuten Beträge, weil er die Fremdgelder nicht im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, sondern durch privat veranlasste Straftaten erlangt.

Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führen Geldbeträge, die jemand veruntreut, nicht zu steuerbaren Einkünften. Dieser Zufluss steht nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang.

Abgrenzung zwischen gewerblichen Einkünften und Einkünften aus selbständiger Arbeit im EDV-Bereich

In sachlicher Hinsicht grenzt sich die selbstständige von einer gewerblichen Tätigkeit dadurch ab, dass die geistige Arbeitsleistung gegenüber dem Kapitaleinsatz im Vordergrund steht. Ausbildung und persönliches Können bilden das beherrschende Moment.

Ist für eine Tätigkeit auf dem Gebiet der EDV oder Informationstechnik zu untersuchen, ob sie als selbstständige Arbeit eines Ingenieurs oder als ingenieurähnliche Berufsausübung anzusehen ist, muss eine abgestufte Prüfung vorgenommen werden:

Zunächst ist zu untersuchen, ob die Tätigkeit durch die Wahrnehmung von für den Ingenieurberuf typischen Aufgaben geprägt ist. Kernbereiche dafür sind Forschung und Lehre, Entwicklung, Konstruktion, Planung, Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung, Vertrieb, Beratung, Versuchs- und Prüfungswesen, technische Verwaltung und Betriebsführung, Produktions- und Prozesssteuerung, Sicherheit, Patent- und Normenwesen. Die Arbeitsweise basiert auf vorhandenen naturwissenschaftlichen und technischen Kenntnissen.

Bei Tätigkeiten auf den Gebieten der EDV und Informationstechnik muss sich die Arbeit zusätzlich auf die Entwicklung von Betriebssystemen und ihre Anpassung an die Bedürfnisse der Kunden erstrecken. Dazu gehört u. a. die Überwachung und Optimierung industrieller Abläufe, der Aufbau und die Verwaltung von Firmennetzwerken und –servern, die Anpassung vorhandener Systeme an spezielle Produktionsbedingungen oder Organisationsstrukturen.

Soweit auf die Ähnlichkeit zum Beruf des Ingenieurs abgestellt wird, ist zusätzlich nachzuweisen, dass die Person über eine für diesen Beruf kennzeichnende Ausbildung verfügt und der ähnliche Beruf dem des Ingenieurs hinsichtlich der entfalteten Tätigkeiten im Wesentlichen gleicht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

Veräußerungsgewinne von Betriebsvermögen sind auch bei nicht abzugsfähiger AfA zu versteuern

Unangemessene Repräsentationsaufwendungen sind als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu werten und dürfen den Gewinn nicht mindern. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um die Behandlung des Veräußerungsgewinns eines Wohnmobils, das ein Handelsvertreter als mobiles Verkaufsbüro 2001 für 170.000 DM gekauft hatte. Die Aufwendungen für das Wohnmobil einschließlich der Absetzungen für Abnutzung (AfA) wurden wegen des unangemessenen Repräsentationsaufwands zu 40 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt. Als er 2006 das Wohnmobil mit einem Gewinn von 25.000 € verkaufte, wollte er 40 % hiervon nicht versteuern, weil die AfA insoweit auch nicht als Betriebsausgabe abgezogen worden war. Das Gericht bestätigte aber seine ständige Rechtsprechung, dass Veräußerungsgewinne auch dann zu versteuern sind, wenn die AfA ganz oder teilweise nicht abzugsfähig war.

Anteil an der Komplementär-GmbH als Sonderbetriebsvermögen II

Zusätzlich zu den im Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft auch solche Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, wenn sie geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen.

Es war u. a. streitig, ob ein Anteil von 5 % am Nennkapital der Komplementär-GmbH notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des zu 5 % an der GmbH & Co. KG beteiligten Kommanditisten ist, auch wenn der Kommanditist nicht an der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH beteiligt ist und somit keinen besonderen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG ausüben kann.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Beteiligung des Kommanditisten an einer nur geschäftsführenden Komplementär-GmbH grundsätzlich nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen ist, wenn der Kommanditist auf Grund der Höhe seiner Beteiligung keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG nehmen kann. Eine Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH von weniger als 10 % ist folglich nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn in Angelegenheiten der Gesellschaft die Abstimmung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt.

Auswirkung von Verrechnungskonten zwischen zwei Betrieben eines Unternehmers auf die Höhe des Betriebsvermögens bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags für einen der Betriebe

Zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe besteht die Möglichkeit, Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen in Anspruch zu nehmen. Führt ein Unternehmer mit zwei Betrieben Verrechnungskonten, um Zahlungen wirtschaftlich richtig zuzuordnen, sind diese Konten mit ihrem Aktiv- oder Passivsaldo zur Feststellung der Höhe des jeweiligen Betriebsvermögens zu berücksichtigen. Die Höhe des jeweiligen Betriebsvermögens lässt sich nicht dadurch beeinflussen, dass statt der Verrechnung Geldbeträge in dem einen Betrieb entnommen und in den anderen Betrieb eingelegt werden.

Dem Beschluss des Bundesfinanzhofs lag der Fall zu Grunde, dass das Finanzamt einem Unternehmer die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags wegen Überschreitung der Betriebsvermögensgrenze versagte. Der Unternehmer führte zwei Betriebe, eine Werkstatt und einen Fuhrbetrieb. Für den Fuhrbetrieb hatte er einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht. Kundenzahlungen für diesen Betrieb erfolgten auf das Bankkonto der Werkstatt. Um buchhalterisch die im Fuhrbetrieb bestehende Forderung auszugleichen, erfasste er den Vorgang auf einem Verrechnungskonto „Werkstatt“. Spiegelbildlich wurde in der Buchhaltung der Werkstatt vorgegangen. Der Unternehmer vertrat die Auffassung, die Verrechnungskonten in beiden Betrieben müssten saldiert werden. Dadurch ergäbe sich ein unter den Antragsgrenzen liegender Wert für das maßgebliche Betriebsvermögen. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sichtweise nicht.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Keine Entgeltfortzahlung während bloßer Erholungskur ohne medizinische Notwendigkeit

Kur ist nicht gleich Kur. Diese Erfahrung musste eine als Köchin beschäftigte Arbeitnehmerin machen, die von ihrem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für die Zeit einer von ihr absolvierten Kur begehrte.

Hintergrund: Wenn Arbeitnehmer nicht arbeiten können, weil sie an einer Maßnahme der medizinischen Vor- oder Nachsorge teilnehmen, haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie im Krankheitsfall. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Träger der Sozialversicherung die Maßnahme bewilligt hat und dass die Maßnahme medizinisch notwendig ist.

Diese Voraussetzungen verneinte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Zwar habe sich die Krankenkasse der Köchin an den Kosten der Kuranwendungen und an weiteren Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe beteiligt, doch sei weder aus den Schreiben der Krankenkasse noch aus den dem Gericht vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ersichtlich, dass die durchgeführte Kurmaßnahme dazu gedient hätte, einer Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu begegnen. Bloße Erholungskuren, die nur der Vorbeugung gegen allgemeine Verschleißerscheinungen oder der Verbesserung des Allgemeinbefindens dienten, seien nicht geeignet, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu begründen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Keine Lohnsteuerpauschalierung bei geringfügiger Beschäftigung eines Alleingesellschafters einer GmbH

Das Einkommensteuergesetz regelt ein vereinfachtes Verfahren für die Erhebung der Lohnsteuer bei Arbeitnehmern, die nur gelegentlich oder in geringem Umfang beschäftigt werden. Die Pauschalierung erfordert keinen Antrag des Arbeitgebers. Die Lohnsteuer wird bei einer Pauschalierung mit festen Steuersätzen ermittelt. Ob die Lohnsteuer pauschal ermittelt wird, steht im Ermessen des Arbeitgebers. Das bestehende Wahlrecht muss nicht einheitlich für alle betroffenen Arbeitnehmer ausgeübt werden. Die Lohnsteuer kann von einem Teil der Arbeitnehmer individuell erhoben und bei anderen Arbeitnehmern pauschal ermittelt werden. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist z. B. möglich für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.

Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz hat entschieden, dass für die geringfügige Beschäftigung eines alleinigen Gesellschafters einer GmbH die Pauschalierung der Lohnsteuer nicht zulässig ist.

Sonstiges

Anspruch auf den Pflegepauschbetrag nur bei förmlichem Nachweis der Hilflosigkeit

Den Pflegepauschbetrag erhält nur, wer die Hilflosigkeit belegt.

Dazu gehört, dass das gesundheitliche Merkmal „hilflos“ durch einen Ausweis nach dem SGB IX, der mit dem Merkzeichen „H“ gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachgewiesen wird.

Dem Merkmal „H“ steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach SGB XI, SGB XII oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

 

Newsletter

Newsletter 2015-08

Wichtige Informationen für Sie als Steuerpflichtigen

Wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren.

Folgende Themen lesen Sie im Einzelnen:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung August und September 2015

Unternehmer/Beteiligungen

  • Ärzte dürfen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Taxigewerbe

Umsatzsteuer

  • Kein gutgläubiger Vorsteuerabzug, wenn Unternehmer seine Einbeziehung in einen Subventionsbetrug grob fahrlässig nicht erkennt
  • Definition des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

  • Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren
  • Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern zulässig

Grundstückseigentümer/Vermieter

  • Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung
  • Fristlose Wohnraumkündigung bei Verweigerung von Instandsetzungsarbeiten

Kinder

  • Differenzkindergeld bei nicht gestelltem Antrag auf Leistungsgewährung im Wohnmitgliedstaat
  • Kindergeldanspruch wegen Beschäftigungslosigkeit eines selbstständig tätigen Kindes

Sonstiges

  • Feststellung eines Verlustvortrags ohne Zugrundelegung eines Einkommensteuerbescheids bei unterlassener Veranlagung möglich

  Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Beratungstermin? Rufen Sie uns an oder senden Sie eine E-Mail.

Newsletter

Newsletter 2015-07

Wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren.

Folgende Themen lesen Sie im Einzelnen:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Juli und August 2015

Unternehmer/Beteiligungen

  • Umfangreicher Erbbaurechtsvertrag kann zur Zwangsbetriebsaufgabe bei Betriebsverpachtung führen
  • Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften persönlich für hinterzogene Steuern ihrer Kunden
  • Kein Mindestpensionsalter bei Berechnung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung auf Grund einer Versorgungszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Umsatzsteuer

  • Steuerfreie zahnärztliche Heilbehandlung
  • Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber

Sonstiges

  • Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
  • Europäische Erbrechtsverordnung gilt ab 17.8.2015

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

  • Kürzung der Verpflegungspauschale bei Verpflegung im Flugzeug, Zug oder Schiff
  • Mindestlohn: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

Grundeigentümer

  • Entschädigungszahlung einer Gebäudefeuerversicherung als steuerbare Einnahme
  • Fristlose Kündigung auch bei unverschuldeter Geldnot des Mieters zulässig

 

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Beratungstermin? Rufen Sie uns an oder senden Sie eine E-Mail.

 

Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Juli und August 2015

S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.7.20151 10.8.20152
Umsatzsteuer 10.7.20153 10.8.20154
Ende der Schonfrist           Überweisung5obiger Steuerartenbei Zahlung durch:             Scheck6 13.7.2015 13.8.2015
7.7.2015 7.8.2015
Gewerbesteuer entfällt 17.8.20157
Grundsteuer entfällt 17.8.2015
Ende der Schonfrist           Überweisungobiger Steuerartenbei Zahlung durch:             Scheck6 entfälltentfällt 20.8.201514.8.2015
Sozialversicherung8 29.7.2015 27.8.2015
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

1Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

2Für den abgelaufenen Monat.

3          Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 27.7./25.8.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Unternehmer/Beteiligungen

Umfangreicher Erbbaurechtsvertrag kann zur Zwangsbetriebsaufgabe bei Betriebsverpachtung führen

Bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebs stellt sich die Frage, ob dies zu einer Zwangsbetriebsaufgabe und somit zur Aufdeckung der stillen Reserven führt oder zum Wahlrecht für einen sog. ruhenden Gewerbebetrieb, der nicht zur Zwangsbetriebsaufgabe führt. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Verpächter zwar seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet und gegenüber dem Finanzamt nicht eindeutig die Betriebsaufgabe erklärt. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Verpächter die Absicht hat, den unterbrochenen Betrieb wieder aufzunehmen, sofern das mit den vorhandenen Wirtschaftsgütern möglich ist.

Bei diesen Wirtschaftsgütern muss es sich aber um wesentliche Betriebsgrundlagen handeln, die dem verpachteten Betrieb das Gepräge geben. Dem Verpächter muss es objektiv möglich sein, seinen Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen.

Dies ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aber dann nicht möglich, wenn zulasten des verpachteten Betriebsgrundstücks ein Erbbaurecht zugunsten des Pächters bestellt wird, das ihn ermächtigt, auf dem Grundstück ein vollkommen anderes Gebäude zu errichten, in dem die Fortsetzung des ursprünglichen Betriebs des Verpächters nicht möglich ist. Ein solcher Erbbaurechtsvertrag führt zur Zwangsbetriebsaufgabe und Aufdeckung der stillen Reserven.

Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften persönlich für hinterzogene Steuern ihrer Kunden

Beihilfe zur Steuerhinterziehung begeht, wer einem Steuerhinterzieher zu dessen Tat vorsätzlich Hilfe leistet. Die Hilfeleistung muss die Tat nur unterstützen, nicht erst ermöglichen. Der Beitrag zur Steuerhinterziehung muss jedoch objektiv geeignet sein, die Tat zu fördern. Auch die Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist strafbar.

Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz entschied, dass der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme nebst Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, für die Steuern haftet, die ein Kunde hinterzogen hat und nicht zahlen kann.

Im Urteilsfall verkaufte eine Firma dem Inhaber eines Eiscafés ein Kassensystem nebst Manipulationssoftware. Die Firma bot das Kassensystem als völlig risikoloses Instrument zur Verkürzung von Steuern an. Der Inhaber des Eiscafés nutzte das System hemmungslos und hinterzog in erheblichem Umfang Steuern.

Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung besteht im Streitfall darin, dass die Firma ein komplettes System verkauft hat mit dem Wissen, welche Möglichkeiten dieses System bietet, mit dem Ziel, eine Steuerverkürzung zu ermöglichen.

Kein Mindestpensionsalter bei Berechnung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung auf Grund einer Versorgungszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, muss sie für die künftigen Zahlungen eine Rückstellung bilden. Für die Berechnung des steuerlichen Teilwerts der Pensionsrückstellung sind die Jahresbeträge zu Grunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist zur Ermittlung des Teilwerts auch für die Zusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Mindestpensionsalter nicht anzusetzen.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Umsatzsteuer

Steuerfreie zahnärztliche Heilbehandlung

Heilbehandlungen des Zahnarztes sind umsatzsteuerfrei. Dazu gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind Zahnaufhellungen (sog. Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen. Im entschiedenen Fall dienten die Zahnaufhellungen dazu, die aufgrund der Vorschädigung eingetretene Verdunklung der Zähne zu behandeln. Damit standen die Zahnaufhellungsbehandlungen in einem sachlichen Zusammenhang mit den vorherigen Behandlungen, weil sie deren negative Auswirkungen beseitigten.

 

Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber

Betreiber privater Krankenhäuser können sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf das Unionsrecht beziehen und ihre Leistungen steuerfrei erbringen, unabhängig von sozialversicherungsrechtlichen Zulassungen.

Die Entscheidung hat große Bedeutung für die Betreiber privater Krankenhäuser. Deren Leistungen sind nach den Regelungen des nationalen Rechts nur steuerfrei, wenn es sich um eine Hochschulklinik, ein in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenes Krankenhaus oder um ein Krankenhaus handelt, das über einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen verfügt.

Damit steht die Steuerfreiheit unter einem faktischen Bedarfsvorbehalt, da die Kassenverbände Versorgungsverträge nur abschließen dürfen, wenn dies für die bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der gesetzlich Versicherten erforderlich ist. Dieser Bedarfsvorbehalt ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Damit sich der Betreiber eines Privatkrankenhauses auf die Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht berufen kann, obwohl er keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, muss er aber über eine Anerkennung verfügen. Diese kann sich daraus ergeben, dass er in nicht unerheblichem Umfang Patienten behandelt, die als gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kostenerstattung haben oder beihilfeberechtigt sind. Dies traf auf den Streitfall (Quote über 35 %) zu.

Hinweis: Ob ein Berufen auf die Steuerfreiheit sinnvoll ist, sollte unter dem Aspekt des Vorsteuerabzugs mit dem Steuerberater geklärt werden.

Sonstiges

Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Bereits im Jahr 1991 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der die Grunderwerbsteuer beim Erwerb einer im Bauherrenmodell errichteten Eigentumswohnung nach den Gegenleistungen für den anteiligen Grund und Boden und für den Bau der Wohnung zu bemessen ist, nicht gegen Grundrechte des Grundgesetzes verstößt.

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung, die sich z. B. aus dem Kaufvertrag über ein Grundstück ergibt. Wenn sich jedoch aus weiteren mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehenden Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Käufer den Grundstücksverkäufer oder einen vom Grundstücksverkäufer vorgeschlagenen Dritten spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags mit dem Bau beauftragt.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt und klar gestellt, welche Aufwendungen beim Kauf eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, wenn sich der Grundstücksverkäufer (zusätzlich) zur Errichtung eines Rohbaus auf dem Grundstück verpflichtet, und weitere Baukosten durch Ausbauarbeiten anfallen, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind:

  • Die Ausbaukosten sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die vom Erwerber mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen bereits beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags zur Veräußererseite gehörten und dem Erwerber vor diesem Zeitpunkt die Ausbauarbeiten konkret benannt und zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatten und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen angenommen hat.
  • Eigenleistungen und Aufwendungen für Ausbaumaßnahmen, bei denen es an einem derartigen in personeller, inhaltlicher und finanzieller Hinsicht konkreten Angebot vor Abschluss des Kaufvertrags fehlt, werden nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen.

 

Europäische Erbrechtsverordnung gilt ab 17.8.2015

Ab dem 17.8.2015 wird die Europäische Erbrechtsverordnung gelten, die regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) werden dann nach dieser Verordnung beurteilen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.

Nach bisherigem deutschen Recht unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also bisher deutsches Erbrecht, was sich nunmehr ändert. Ab dem 17.8.2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo sich der Schwerpunkt der sozialen Kontakte insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht befindet. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer.

Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen, z. B. hinsichtlich der Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder im Pflichtteilsrecht.

Wer nach den genannten Kriterien seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben könnte, sollte deshalb kurzfristig seine Nachlassplanung überprüfen, nötigenfalls hierzu fachlichen Rat einholen und sich auch über neue Möglichkeiten der Gestaltung informieren.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Kürzung der Verpflegungspauschale bei Verpflegung im Flugzeug, Zug oder Schiff

Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören auch die z. B. im Flugzeug, im Zug oder auf einem Schiff im Zusammenhang mit der Beförderung unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, sofern die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Lediglich dann, wenn z. B. anhand des gewählten Beförderungstarifs feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung handelt, bei der keine Mahlzeiten unentgeltlich angeboten werden, liegt keine Mahlzeitengestellung vor.

Das Bundesministerium der Finanzen hat jetzt klar gestellt, dass Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel und ähnliche Knabbereien im Flugzeug, Zug oder Schiff nicht die Kriterien einer Mahlzeit erfüllen und deshalb nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale führen.

Mindestlohn: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber erreichen möchte, dass ein zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, ist unwirksam. So entschied jetzt das Arbeitsgericht Berlin im Fall einer Arbeitnehmerin, die zuletzt für 6,44 € je Stunde beschäftigt war. Nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen und bot die Fortsetzung zu einem Stundenlohn von 8,50 € bei Wegfall der bisher gezahlten Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsentgelts und der Jahressonderzahlung an.

Das Arbeitsgericht hielt die Änderungskündigung für unwirksam. Der gesetzliche Mindestlohn diene der Vergütung der normalen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Leistungen, die nicht diesem Zweck dienen – zum Beispiel das zusätzliche Urlaubsentgelt und die Jahressonderzahlung – dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werde. Etwas anderes galt für die als Leistungszulage bezeichnete Zahlung, die mangels anderer Anhaltspunkte in diesem konkreten Fall wohl für die Normalleistungen der Arbeitnehmerin gewährt wurde und damit auf den Mindestlohn anrechenbar war.

Grundeigentümer

Entschädigungszahlung einer Gebäudefeuerversicherung als steuerbare Einnahme

Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung in Höhe der zuvor in Anspruch genommenen Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) können zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen. Ein Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist dann gegeben, wenn im Schadensfall der Schaden ausgeglichen wird, der als AfaA wirksam geworden ist. Die Zahlung ist bei der Person als Einnahme zu erfassen, bei der sich der Aufwand (AfaA) steuerlich ausgewirkt hat.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Fristlose Kündigung auch bei unverschuldeter Geldnot des Mieters zulässig

Der Vermieter einer Wohnung darf seinem sozialhilfeberechtigten Mieter auch dann kündigen, wenn das Sozialamt ohne dessen Verschulden die Miete nicht gezahlt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos, nachdem der Mieter die Miete für mehrere Monate nicht gezahlt hatte. Der Mieter hatte allerdings rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Die Übernahme der Wohnungskosten erfolgte jedoch nicht rechtzeitig durch die Behörde, so dass Mietzahlungen nicht geleistet wurden. Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Mieter, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte. Zwar kommt ein Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistungen zu vertreten hat. Bei Geldschulden befreien jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Nach Ansicht der Richter gilt der Grundsatz: “Geld hat man zu haben”.

Künstlersozialabgabe – spätestens ab 2015 im Fokus!

Prüfdienst der deutschen Rentenversicherung neu zuständig!

Ab dem 01.01.2015 tritt das Künstlersozialabgabenstabilisierungsgesetz (KSAStabG) in Kraft.

Ab dann ist zusätzlich auch der Prüfdienst der deutschen Rentenversicherung im Rahmen seiner regelmäßigen Außenprüfungen für die richtige Erhebung der Künstlersozialabgabe zuständig – und zwar rückwirkend auch für alte Jahre.

Unternehmen drohen bei Fehlbeurteilung/en erhebliche Nachzahlungen. Die Meldung der KSK zum Thema finden Sie hier.

Die Thematik ist hochkomplex und ohne umfangreiches Detailwissen kaum zu überblicken – sprechen Sie uns gerne an: wir helfen weiter!

Künstlersozialabgabe – Künstlersozialkasse

Das Gesetz zur Künstlersozialabgabe (KSVG) gibt es bereits seit 30 Jahren. Das Beitragsaufkommen steht der Künstlersozialkasse (kurz: KSK) zu. Die KSK ist die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler und Publizisten.

Beitragsbemessung?

Beiträge entstehen – vereinfacht – nicht nur durch die Beschäftigung von Künstlern, sondern auch durch die Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken. Die Grundlagen reichen damit erheblich weiter, als dies das Wort „Künstlersozialabgabe“ suggeriert. Viele Unternehmen wissen z.B. gar nicht, dass sie einen „Künstler“ beauftragt haben, wenn sie einen Auftrag an eine Werbeagentur erteilen.

Details finden Sie auf der Website der KSK, u.a. im Bereich „Informationsschriften zum Download“ mit den Broschüren „…Abgabepflicht von …“.

Beitragshöhe?

Der Beitragssatz liegt in 2014 und 2015 unverändert bei 5,2%.

Gestaltungsraum

Zunächst gilt es, von vornherein zu vermeiden, dass Missverständnisse mit dem Prüfdienst darüber entstehen, ob eine von Ihnen bezogene Leistung überhaupt KSK-pflichtig ist. Das lässt sich etwa dadurch erreichen, dass schon im Angebot oder im Vertrag mit dem Dienstleister textlich und inhaltlich klargestellt wird, was Gegenstand der Leistung ist. Beispielsweise wäre es sinnvoll, Kameraassistenten oder technische Assistenten (die keine künstlerische Tätigkeit erbringen) auch als solche zu bezeichnen, statt sich mit dem Schlagwort „Kameramann“ (häufig: künstlerisch/kreativ tätig und insoweit weisungsfrei) zufriedenzugeben.

In diesem Zusammenhang ist natürlich auch zu beachten, dass Weisungsgebundenheit zwar zur Künstlersozialabgaben-Freiheit führen kann, zugleich aber unter dem Aspekt einer möglichen Scheinselbständigkeit äußerst kritisch sein kann. Die Mehr-Beitragsbelastung betrüge dann ein Vielfaches.

Individuelle Beratung ist wichtig!

Es empfiehlt sich dringend

  • Beratung in Anspruch zu nehmen,
  • die Unterlagen und Aufzeichnungen nach § 28 KSVG zu führen und
  • auf die präzise Einordnung von Leistungen als beitragsfrei oder beitragspflichtig schon bei der Auftragserteilung zu achten.

Ansprechpartner/in

Wir sind auf die Beratung von Agenturen spezialisiert und helfen Ihnen mit fundiertem Fachwissen gerne weiter.

  • Petra Gavras, Bilanzbuchhalterin, Ausbilderin zum Veranstaltungskaufmann und Mitglied des Prüfungsausschusses der IHK Mainz

Aufbewahrungspflicht/en beachten!

Unternehmer sind verpflichtet, geschäftliche Unterlagen über einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Dabei werden Fristen von sechs und zehn Jahren unterscheiden.

Die Handelskammer Hamburg hat hierzu einen guten Überblick erstellt (ABC der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in Steuerrecht und Handelsrecht), die allerdings eine individuelle Beratung durch uns nicht ersetzen kann – sprechen Sie uns gerne an!

Entsorgung – was konkret?

Nach dem Jahreswechsel können im Jahr 2015 Unterlagen für die Jahre bis 2008 bzw. bis 2004 entsorgt werden. Eine haben Detail-Übersicht zu Aufbewahrungspflichten wir für Sie zusammengestellt.

Wenn Sie es sich „einfach“ machen möchten, entsorgen Sie einheitlich nur nach der 10-Jahres-Frist (beachten Sie dabei aber bitte den untenstehenden Warnhinweis „Achtung“!).

TIP

Archivieren Sie künftig Unterlagen

  • getrennt nach den Aufbewahrungsfristen „6 Jahre“ und „10 Jahre“
  • und vermerken Sie auf dem Ordnerdeckel direkt das Entsorgungsdatum („entsorgen frühestens im Jahr ….“)

ACHTUNG

In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, die Aufbewahrung auch über den frühesten Stichtag hinaus auszudehnen. Denkbare Fälle sind z.B. …

  • bei einer bereits begonnenen Außenprüfung durch das Finanzamt,
  • bei einer bereits abgeschlossenen Außenprüfung, gegen die Sie jedoch Einspruch einlegen möchten,
  • bei Ermittlungen gegen Sie unter strafrechtlichen Aspekten (Steuerstrafdelikte),
  • bei eigenen Steueranträgen.

Im Extremfall müssen Sie wegen besonderer Verjährungsfristen Unterlagen aus Jahren mit vorläufigen Steuerbescheiden 14 (!) Jahre lang aufbewahren. Ein vorläufiger Bescheid für eine Steuererklärung aus dem Jahr 2004 kann unter Umständen erst im Jahr 2018 Endgültigkeit erlangen. Wenn Sie nun dazugehörige Unterlagen fristgerecht nach zehn Jahren zum 1. Januar 2015 vernichten, fehlen Ihnen diese Beweise, falls das Finanzamt im Nachhinein noch etwas ändert.

Fehlen Ihnen die Unterlagen, geht dies also in der Regel zu Ihren Lasten.

Ansprechpartner/in

Gerne beraten wir Sie zu Archivierung und Entsorgung – sprechen Sie uns an.

(Erst-)Ausbildungkosten nun doch steuerlich voll abzugsfähig?

Ausschluss des Abzugs für Ausbildungskosten verfassungswidrig (BFH)?

Nach Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 05.11.2014 hat der VI. Senat des BFH dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet  (BFH, Beschlüsse v. 17.7.2014 – VI R2/12, VI R 8/12 u.a. – insgesamt sechs Urteilsfälle, veröffentlicht am 5.11.2014).
Gestaltungstipp „Zweitausbildung“

Unabhängig von der streitigen Frage ist allerdings zunächst zu klären, ob überhaupt „Erstausbildungskosten“ vorliegen. Wer z.B. eine Ausbildung zum Rettungsassistenten genossen hat, kann die Kosten eines späteren Studiums voll absetzen, weil es sich dabei schon um die zweite Ausbildung handelt. Auch deshalb ist es überlegenswert, vor Beginn einer besonders kostspieligen Ausbildung einen Erstberuf zu erlernen.

Gesetzlicher Hintergrund
Nach § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

§ 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG bestimmt Entsprechendes für die Zwecke der Gewinnermittlung; danach sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Betriebsausgaben.

Die Regelungen in § 9 Abs. 6 und § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG sind nach § 52 Abs. 23d Satz 5 und § 52 Abs. 12 Satz 11 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG rückwirkend ab dem VZ 2004 anwendbar.

Infolge dieser Rechtsprechung können – vereinfacht – Erstausbildungskosten nur eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden; stehen Kostenjahr keine wesentlichen Einnahmen entgegen, verfällt der Kostenansatz. Gäbe es die gesetzliche Einschränkung NICHT, könnten Ausbildungskosten zu vortragsfähigen negativen Einkünften führen, die dann in späteren Jahren / bei Berufsbeginn mit dem Normaleinkommen verrechnet werden.

Sachverhalt der Urteile
In den streitigen Fällen hatten die Steuerpflichtigen…
  • …Ausbildungen zum Flugzeugführer auf eigene Kosten (rd. 70.000 €) absolviert und waren danach als angestellte Berufspiloten für Fluggesellschaften tätig bzw.
  • …studiert und waren danach auf dieser Grundlage beruflich tätig.

Alle Kläger hatten ihre Aufwendungen für die Berufsausbildung jeweils als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht und die Feststellung vortragsfähiger Verluste begehrt, um diese dann in den folgenden Jahren mit ihren aus der Berufstätigkeit erzielten Einkünften verrechnen zu können. Dem stand in allen Streitfällen § 9 Abs. 6 EStG entgegen, demnach Aufwendungen für die erste Berufsausbildung vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind.

Begründung für die Vorlage zum Bundesverfassungsgericht

Hinsichtlich der Abzugsbeschränkung führten die Richter des BFH aus:

  • Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf sind als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Sie dienen der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte.
  • Ein Ausschluss des Werbungskostenabzugs verstößt gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und ist auch nicht mit Vereinfachung und Typisierung zu rechtfertigen.
  • Berufsausbildungskosten stellen auch keine beliebige Einkommensverwendung dar, sondern gehören zum zwangsläufigen und pflichtbestimmten Aufwand, der nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers steht. Diese Aufwendungen sind deshalb, zumindest unter dem Aspekt der Existenzsicherung, einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen.
  • Dem wird nicht entsprochen, wenn für solche Aufwendungen lediglich ein Sonderausgabenabzug in Betracht kommt. Denn der Sonderausgabenabzug bleibt bei Auszubildenden und Studenten nach seiner Grundkonzeption wirkungslos, weil gerade sie typischerweise in den Zeiträumen, in denen ihnen Berufsausbildungskosten entstehen, noch keine eigenen Einkünfte erzielen.
  • DerSonderausgabenabzug geht somit ins Leere, da er im Gegensatz zum Werbungskostenabzug auch nicht zu Verlustfeststellungen bereichtigt, die mit späteren Einkünften verrechnet werden können.

Hinsichtlich der Rückwirkung hält der BFH hingegen die rückwirkende Anwendung des Abzugsverbots auf das Jahr 2004 für verfassungsgemäß. Insoweit sei die Rückwirkung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG ausnahmsweise zulässig.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie oder Ihre Kinder Berufsausbildungskosten steuerlich geltend machen wollen!

Ihr Ansprechpartner

 

Umsatzsteuerpflicht bei Vertrieb von Fondsanteilen (BFH)

Der BFH hat zur Steuerpflicht der Vermittlung von Fondsanteilen durch eine AG entschieden, die Kunden und Interessenten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in ausländische Investmentfonds berät und sich zur Vermittlung der Fondsanteile überwiegend selbständiger Vermittler bedient (BFH, Urteil vom 14.05.2014, Aktenzeichen XI R 13/11, veröffentlicht am 16.07.2014).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine AG mit Sitz im Inland. Sie vertrieb im Streitjahr 2005 Fondsanteile US-amerikanischer Fondsgesellschaften. Hierzu war sie von ihrer Schwestergesellschaft, der NE AG mit Sitz in Liechtenstein, die Inhaberin der Alleinvertriebsrechte dieser Fondsgesellschaften war, beauftragt worden. Zum Vertrieb der Fondsanteile bediente sich die Klägerin für sie tätiger selbständiger Vermittler, die sie durch Schulungen sowie mit Werbematerial, Prospekten, Kaufanträgen, Informationen über Investmentfonds sowie durch Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in ihren Verkaufsbemühungen unterstützte. Für vermittelte Kaufanträge erhielt die Klägerin eine „Abschlussprovision“, eine laufende „Marketingprovision“ sowie eine „Bestandspflegeprovision“. Von diesen Einnahmen gab sie Provisionen an die für sie tätigen Vermittler weiter. Die Klägerin sah in ihrer Tätigkeit eine nicht steuerbare Vermittlung von Fondsanteilen i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f UStG, die gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a i.V.m. § 3a Abs. 3 UStG dort erbracht worden seien, wo ihre Schwestergesellschaft als Leistungsempfängerin ihren Sitz habe (Liechtenstein).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den streitigen Leistungen nicht um gemäß § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG am Sitz des Leistungsempfängers, der NE AG, in Liechtenstein erbrachte Vermittlungsleistungen i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f UStG, sondern um steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen eigener Art i.S. des § 3 Abs. 9 UStG, die gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG an dem Ort ausgeführt wurden, von dem aus die Klägerin ihr Unternehmen betreibt (Deutschland).
  • Eine (steuerfreie) Vermittlung des Verkaufs bzw. Erwerbs von Fondsanteilen setzt die Tätigkeit einer Mittelsperson voraus, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden.
  • Eine solche Vermittlungstätigkeit kann unter anderem darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln.
  • Dagegen erbringt keine Vermittlungstätigkeit, wer als sog. „Distributor“ im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebs von Fondsanteilen selbständige Abschlussvermittler anwirbt, schult und im Rahmen ihres Einsatzes unterstützt sowie – wie im Streitfall – die von den Abschlussvermittlern eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität prüft.

Kommentar

Das Urteil steht in einer Reihe mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die sich mit der Abgrenzung zwischen „echter Vermittlung“ und „bloßer Sachwaltertätigkeit“ befasst. Problematisch ist diese Abgrenzung vor allem für strukturierte Vertriebe und Zwischen-„Vermittler“. Das Urteil gilt übrigens nicht nur für den Vertrieb von Fondsanteilen, sondern allen Produkten, die unter § 4 Nr. 8 UStG fallen, also z.B. auch die Kreditvermittlung.

Die bloße Vertriebsunterstützung durch Leistungen wie …

  • Mitarbeiterschulungen,
  • Zurverfügungstellung von Werbematerial/Prospekten/Kaufantragsformularen,
  • Erteilung von Auskünften und Informationen über Investmentfonds im Allgemeinen und die vertriebenen Fonds im Besonderen,
  • Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und
  • Antragssachbearbeitung/Antragskontrolle/Antragsqualitätssicherung

… sind jedenfalls nach der aktuellen Rechtsprechung keine Vermittlungstätigkeit (mehr). Daran ändert sich auch nichts, indem die Vergütung für diese Tätigkeit als Provisionsmodell gestaltet wird.

Die Lösung kann nur darin liegen, die Leistungen klar zu trennen: einerseits den steuerbefreiten Vermittlungsprozess und anderseits die umsatzsteuerpflichtigen „sonstigen Vertriebsunterstützungsleistungen“.

Im Anschluss daran sind die erbrachten Leistungen klar zu dokumentieren, was mithilfe moderner Informationstechnologie und einem gut durchdachten Kontrollprozess kein Problem mehr ist. Wir sind auf diese Themen spezialisiert und beraten Sie gerne – sprechen Sie uns an.

Quelle/n

NWB Datenbank, eigene Recherchen

Ansprechpartner

Verschärfung der Selbstanzeige

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben auf ihrer Jahreskonferenz am 09.05.2014 in Stralsund die in der vorangegangenen Woche auf Arbeitsebene erzielte Einigung bei der Neuregelung der Selbstanzeige im Steuerrecht beschlossen. Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer, der gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender der Finanzministerkonferenz ist, begrüßte die Einigung:

„Nach langem Ringen haben wir heute einmütig eine deutliche Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen. Als wichtiges Institut im Steuerrecht bleibt die Selbstanzeige aber dem Grundsatz nach erhalten und für Steuerpflichtige wie Steuerbehörden handhabbar. Damit haben wir eine sachorientierte Lösung gefunden.“

Vor rund einem Jahr hatten die Finanzminister der Länder auf ihrer Jahreskonferenz in Wiesbaden auf Initiative des Hessischen Finanzministers eine Neuregelung ins Auge gefasst und eine Arbeitsgruppe eingesetzt.

Bedeutung der Selbstanzeige hervorgehoben

„Die wichtigste Botschaft für all jene, die ihr Kapital schwarz angelegt haben, bleibt: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und wird konsequent bekämpft“, erklärte Schäfer. Dies sei für alle Beteiligte Leitlinie bei der Neuregelung gewesen.

Gleichzeitig hatten Minister Schäfer und die Vertreter Hessens aber auch immer wieder die Bedeutung der Selbstanzeige hervorgehoben und für ihre Beibehaltung geworben: „Ohne sie kommen wir an bestimmte Steuerstraftäter überhaupt nicht ran. Wer nicht den Fehler macht, die Auszüge vom Schweizer Konto zuhause zu lagern, dem können wir mit unseren Ermittlungsmöglichkeiten nicht auf die Schliche kommen“, so Schäfer.

Gesamtbetrag von 740 Mio. Euro an Mehrsteuern festgesetzt

Allein in Hessen sind seit 2010 insgesamt gut 9.000 Selbstanzeigen zu Kapitalanlagen in der Schweiz eingegangen. Die Steuerbehörden haben daraufhin einen Gesamtbetrag von rund 740 Mio. Euro an Mehrsteuern vorläufig festgesetzt. Dem gegenüber stehen lediglich geschätzt ca. 25,5 Mio. Euro an vorläufig festgesetzten Mehrsteuern durch Ermittlungen aufgrund des Ankaufs von Steuer-CDs. „Allein dieser Zahlenvergleich macht die Bedeutung des Rechtsinstituts der Selbstanzeige deutlich. Ohne sie könnten wir niemals diese hohen Steuermehrbeträge für den Staat und damit für die Gemeinschaft aller Bürgerinnen und Bürger einnehmen“, erklärte Schäfer.

Neue Voraussetzungen ab 01.01.2015

Eine Selbstanzeige für Steuerstraftaten wird künftig nur unter engen Voraussetzungen möglich sein. Das von den Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder heute beschlossene Gesamtpaket umfasst folgende Regelungen:

  • Die Selbstanzeige bleibt dem Grundsatz nach erhalten. Die Grenze bis zu der sie gänzlich straffrei bleibt, wird von 50.000 auf 25.000 Euro gesenkt.
  • Bei darüber liegenden Beträgen wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 10 Prozent von der Strafverfolgung abgesehen.
  • Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro sind 15 Prozent Zuschlag zu entrichten, ab einem Hinterziehungsbetrag von einer Million Euro sogar 20 Prozent. Bisher war ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro festgelegt.
  • Die Strafverfolgungsverjährung soll in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Der Steuerhinterzieher muss also künftig die Taten für die letzten zehn Jahre offenlegen und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden zu können.
  • Neben dem hinterzogenen Betrag müssen in Zukunft auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr entrichtet werden, damit Straffreiheit eintritt.

Der Bundesminister der Finanzen unterstützt das Gesamtpaket zur Verschärfung der Selbstanzeige. Er wird daher in Abstimmung mit den Ländern auf der Grundlage der beschlossenen Eckpunkte nun einen Gesetzesvorschlag erarbeiten. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.

 

Die Eckpunkte im Einzelnen

Die folgenden Verschärfungen und Positionen sind vorgesehen:

  1. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Damit ist auch die umgehende Nachentrichtung der hinterzogenen Steuer für den gesamten Zehnjahreszeitraum zwingend, um Strafbefreiung erlangen zu können.
  2. Zu diesem Zweck wird die Strafverfolgungsverjährung durch Änderung des § 376 Absatz 1 AO auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt.
  3. Künftig kommt in Fällen der schweren Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Absatz 3 AO nur noch ein Absehen von Strafverfolgung bei gleichzeitiger Zahlung des Zuschlages in Betracht. § 371 Absatz 2 AO wird um einen entsprechenden Ausschlusstatbestand ergänzt.
  4. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist künftig nur noch bei einem Hinterziehungsbetrag von bis zu 25.000 € möglich. Ab diesem Betrag wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von der Strafverfolgung abgesehen.
  5. Der Zuschlag nach § 398a AO wird abhängig vom Hinterziehungsvolumen wie folgt festgelegt:
    * über 25.000 € bis 100.000 € beträgt er 10 Prozent,
    * über 100.000 € bis 1.000.000 € beträgt er 15 Prozent,
    * über 1.000.000 € beträgt er 20 Prozent.
  6. Die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr ist künftig zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige.
  7. Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch die Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige auslöst ebenso wie eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten.
  8. Im Bereich der Anmeldesteuern gibt es eine gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender praktischer und rechtlicher Verwerfungen. Insbesondere muss eine berichtigte oder verspätete Steuer(vor)anmeldung, die keine Jahreserklärung ist, als wirksame Teilselbstanzeige gelten können.
  9. Ein steuerartenübergreifendes Vollständigkeitsgebot wird nicht befürwortet, da dieses in Anbetracht der erhöhten Anforderungen an die Rechtssicherheit im Strafrecht kaum rechtsklar ausgestaltet werden könnte. Hinzu kommt, dass es nur unter erheblichem Aufwand für die Finanzämter administrierbar und überprüfbar wäre.
    Aufgrund der bereits bestehenden rechtlichen und praktischen Probleme im Bereich der Anmeldesteuern (insbesondere Umsatzsteuer und Lohnsteuer) müssten diese aus Gründen der Rechtsklarheit aus dem Vollständigkeitsgebot ausgenommen werden, um eine handhabbare Regelung überhaupt zu ermöglichen. Diese Sonderbehandlung der Umsatzsteuer würde zu Verwerfungen hinsichtlich der anderen Steuerarten führen und wäre rechtlich kaum zu begründen.
  10. Es wird eine europarechtskonforme steuerliche Anlaufhemmung bei ausländischen Kapitalerträgen mit zeitlicher Befristung eingeführt, deren konkrete rechtliche Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren festgelegt wird.
  11. Insbesondere wegen verfassungsrechtlicher Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz des Selbstbelastungsverbots und daraus folgender Verwertungsverbote wird von einer Einführung einer Obergrenze für die Wirksamkeit der Selbstanzeige abgesehen. Solche Verwertungsverbote hätten im Besteuerungsverfahren nicht nur im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern auch in administrativer Hinsicht erhebliche negative Auswirkungen.

Quelle/n: Pressemitteilungen vom 09.05.2014 – Pressestelle der hessischen Staatskanzlei sowie Landesfinanzministerium Nordrhein-Westfalen.

Fazit

Wer Berichtigungsbedarf sieht, braucht kurzfristig beraterliche Unterstützung. Die Zeit drängt, denn die Berichtigungserklärungen bzw. die Selbstanzeige will sorgfältig vorbereitet werden. Wer erst in der zweiten Jahreshälfte 2014 handelt, wird zusätzlich damit zu kämpfen haben, dass die Kapazitäten bei spezialisierten Steuerberatern und Fachanwälten für Steuerrecht knapp sind. Sprechen Sie uns gerne an – wir sind auf Steuerstrafrecht spezialisiert und können auch bei Bedarf für Sie auf die Ressourcen in unserem Fachberaterzentrum zurückgreifen.

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