Privates Testament – besser hinterlegen!

Wer ein notarielles Testament nicht errichten möchte (etwa mit Blick auf Kosten, auf flexible und einfache Änderung oder aus sonstigen Gründen), sondern stattdessen „privatschriftlich“ ein eigenhändiges Testament im Sinne des § 2247 BGB errichtet, sollte sich Gedanken machen, wie sichergestellt werden kann, dass das Testament auch nicht verlorengeht, gefälscht wird oder „versehentlich“ ein altes Testament anstelle des richtigen neuen Testamentes verwendet wird.

Die Aufbewahrung in der Wohnung ist deshalb – gerade für Alleinstehende – sicher nicht der richtige Weg!

Besser ist die amtliche Verwahrung: dies schützt Ihr Testament vor Fälschungen oder Verlust.

Nach § 2248 BGB ist der Staat verpflichtet, ein eigenhändiges Testament in amtliche Verwahrung zu nehmen. Zuständig hierfür ist das „Nachlassgericht“, eine Abteilung des Amtsgerichtes. Das kann am Wohnsitzort sein, muss es aber nicht.

Hinterlegung und Rückgabe

  1. Sie stellen einen formlosen Antrag auf amtliche Verwahrung des Testamentes beim Amtsgericht.
    Sie fügen das ORIGINAL des eigenhändigen handschriftlichen Testamentes bei.
  2. Ihnen wird ein Hinterlegungsschein über die Verwahrung ausgestellt. Wenn Sie ein gemeinschaftliches Testament hinterlegen, erhält der andere Erblasser ebenfalls einen Hinterlegungsschein.
  3. Die amtliche Verwahrung wird seit dem 1. Januar 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Auf diese Weise wird dafür Sorge getragen, dass das verwahrte Testament beim Tod des Erblassers aufgefunden wird.
  4. Sie können Ihr Testament unter Vorlage des Hinterlegungsscheines jederzeit wieder aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückverlangen, zum Beispiel um es zu ändern. Das Testament bleibt dabei trotzdem wirksam. Das Testament darf nur persönlich an Sie, ein gemeinschaftliches Testament nur an Sie und Ihren anderen Erblasser gemeinsam zurückgegeben werden.

Testamentseröffnung

Nach dem Tod des Erblassers wird das Testament eröffnet.

Befindet sich ein Testament seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, ermittelt die verwahrende Stelle von Amts wegen, ob der Erblasser noch lebt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Verfügung von Todes wegen eröffnet.

Kosten

Kosten entstehen erstens durch die Hinterlegung selbst, zweitens durch die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister. In der Regel erhalten Sie eine einheitliche Rechnung, die beide Positionen ausweist.

  • Hinterlegungskosten
    Die Gebühr beträgt nach einer Gesetzesreform seit August 2013 in der Regel 75,00 Euro pauschal (Nr. 12100 KV-GNotKG) und richtet sich damit nicht mehr nach der Höhe des Vermögens.
  • Registrierungskosten
    Die Registrierungskosten betragen 15,00 Euro bzw. 18,00 Euro. Details finden Sie auf der Website des zentralen Testamentsregisters, hier.
  • Testamentseröffnungskosten
    Die gesetzliche Gebühr beträgt 100,00 Euro pauschal (Nr. 12101 KV-GNotKG).

Ansprechpartner

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