Umsatzsteuerpflicht bei Vertrieb von Fondsanteilen (BFH)

Der BFH hat zur Steuerpflicht der Vermittlung von Fondsanteilen durch eine AG entschieden, die Kunden und Interessenten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in ausländische Investmentfonds berät und sich zur Vermittlung der Fondsanteile überwiegend selbständiger Vermittler bedient (BFH, Urteil vom 14.05.2014, Aktenzeichen XI R 13/11, veröffentlicht am 16.07.2014).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine AG mit Sitz im Inland. Sie vertrieb im Streitjahr 2005 Fondsanteile US-amerikanischer Fondsgesellschaften. Hierzu war sie von ihrer Schwestergesellschaft, der NE AG mit Sitz in Liechtenstein, die Inhaberin der Alleinvertriebsrechte dieser Fondsgesellschaften war, beauftragt worden. Zum Vertrieb der Fondsanteile bediente sich die Klägerin für sie tätiger selbständiger Vermittler, die sie durch Schulungen sowie mit Werbematerial, Prospekten, Kaufanträgen, Informationen über Investmentfonds sowie durch Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in ihren Verkaufsbemühungen unterstützte. Für vermittelte Kaufanträge erhielt die Klägerin eine „Abschlussprovision“, eine laufende „Marketingprovision“ sowie eine „Bestandspflegeprovision“. Von diesen Einnahmen gab sie Provisionen an die für sie tätigen Vermittler weiter. Die Klägerin sah in ihrer Tätigkeit eine nicht steuerbare Vermittlung von Fondsanteilen i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f UStG, die gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a i.V.m. § 3a Abs. 3 UStG dort erbracht worden seien, wo ihre Schwestergesellschaft als Leistungsempfängerin ihren Sitz habe (Liechtenstein).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den streitigen Leistungen nicht um gemäß § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG am Sitz des Leistungsempfängers, der NE AG, in Liechtenstein erbrachte Vermittlungsleistungen i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f UStG, sondern um steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen eigener Art i.S. des § 3 Abs. 9 UStG, die gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG an dem Ort ausgeführt wurden, von dem aus die Klägerin ihr Unternehmen betreibt (Deutschland).
  • Eine (steuerfreie) Vermittlung des Verkaufs bzw. Erwerbs von Fondsanteilen setzt die Tätigkeit einer Mittelsperson voraus, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden.
  • Eine solche Vermittlungstätigkeit kann unter anderem darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln.
  • Dagegen erbringt keine Vermittlungstätigkeit, wer als sog. „Distributor“ im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebs von Fondsanteilen selbständige Abschlussvermittler anwirbt, schult und im Rahmen ihres Einsatzes unterstützt sowie – wie im Streitfall – die von den Abschlussvermittlern eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität prüft.

Kommentar

Das Urteil steht in einer Reihe mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die sich mit der Abgrenzung zwischen „echter Vermittlung“ und „bloßer Sachwaltertätigkeit“ befasst. Problematisch ist diese Abgrenzung vor allem für strukturierte Vertriebe und Zwischen-„Vermittler“. Das Urteil gilt übrigens nicht nur für den Vertrieb von Fondsanteilen, sondern allen Produkten, die unter § 4 Nr. 8 UStG fallen, also z.B. auch die Kreditvermittlung.

Die bloße Vertriebsunterstützung durch Leistungen wie …

  • Mitarbeiterschulungen,
  • Zurverfügungstellung von Werbematerial/Prospekten/Kaufantragsformularen,
  • Erteilung von Auskünften und Informationen über Investmentfonds im Allgemeinen und die vertriebenen Fonds im Besonderen,
  • Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und
  • Antragssachbearbeitung/Antragskontrolle/Antragsqualitätssicherung

… sind jedenfalls nach der aktuellen Rechtsprechung keine Vermittlungstätigkeit (mehr). Daran ändert sich auch nichts, indem die Vergütung für diese Tätigkeit als Provisionsmodell gestaltet wird.

Die Lösung kann nur darin liegen, die Leistungen klar zu trennen: einerseits den steuerbefreiten Vermittlungsprozess und anderseits die umsatzsteuerpflichtigen „sonstigen Vertriebsunterstützungsleistungen“.

Im Anschluss daran sind die erbrachten Leistungen klar zu dokumentieren, was mithilfe moderner Informationstechnologie und einem gut durchdachten Kontrollprozess kein Problem mehr ist. Wir sind auf diese Themen spezialisiert und beraten Sie gerne – sprechen Sie uns an.

Quelle/n

NWB Datenbank, eigene Recherchen

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