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Themenübersicht

Folgende Themen lesen Sie im Einzelnen:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Oktober 2016 und November 2016

Erbschaftsteuer

  • Steuervergünstigung für ein Familienheim setzt zivilrechtliches Eigentum des Erblassers voraus

Umsatzsteuer

  • Speiseumsätze eines Imbissbetriebs im Gastronomiebereich eines Einkaufszentrums müssen in dem regulären und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen aufgeteilt werden

Verfahrensrecht

  • Zuschätzungen für frühere Jahre bei einem Imbissbetrieb
  • Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige

Mieter/Vermieter

  • Makler darf kein Geld für Wohnungsbesichtigung nehmen
  • Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei verbilligter Überlassung

Unternehmer/Unternehmen/Beteiligungen

  • Verlustverrechnung bei negativem Kapitalkonto eines Kommanditisten
  • Nachträgliche Dynamisierung der Altersrente eines GmbH‑Gesellschafter-Geschäftsführers bei fehlender Erdienbarkeit nicht anzuerkennen
  • Körperschaftsteuerliche Organschaft: Gewinnabführung nur durch Zahlung oder Aufrechnung

Sonstiges

  • Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Unwetteropfer

 

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Termine

Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Oktober 2016 und November 2016

S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.10.20161 10.11.20162
Umsatzsteuer 10.10.20163 10.11.20164
Ende der Schonfrist           Überweisung5

obiger Steuerarten

bei Zahlung durch:             Scheck6

13.10.2016 14.11.2016
07.10.2016 07.11.2016
Gewerbesteuer entfällt 15.11.2016
Grundsteuer entfällt 15.11.2016
Ende der Schonfrist           Überweisung

obiger Steuerarten

bei Zahlung durch:             Scheck6

entfällt 18.11.2016
entfällt 11.11.2016
Sozialversicherung7 27.10.2016 28.11.2016
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem 01.01.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.10.2016/24.11.2016) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

News

Erbschaftsteuer

Steuervergünstigung für ein Familienheim setzt zivilrechtliches Eigentum des Erblassers voraus

Die Steuervergünstigung für ein Familienheim setzt im Erbfall neben weiteren Bedingungen voraus, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war. Solange dies nicht der Fall ist, handelt es sich lediglich um ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum. Es ist mit dem Verkehrswert und nicht mit dem Grundbesitzwert anzusetzen. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts München spielt es für die rechtliche Beurteilung keine Rolle, ob alle sonstigen Bedingungen für die steuerfreie Übertragung eines Familienheims erfüllt sind.

Im Urteilsfall lebte der Vater mit seinen beiden Kindern in einer noch von der Mutter zu Lebzeiten käuflich erworbenen Eigentumswohnung. Die Auflassung war erklärt, die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen, der Einzug in die Wohnung vollzogen und die melderegisterliche Ummeldung erfolgt. Lediglich die grundbuchamtliche Umschreibung war bis zum Ableben der Mutter noch nicht vollzogen. Ursache hierfür war, dass es zwischen der Bauherrin (Erblasserin) und dem Bauträger zu Unstimmigkeiten gekommen war. Deshalb urteilten Finanzamt und Finanzgericht übereinstimmend, dass es sich lediglich um ein mit dem Verkehrswert zu bewertendes Anwartschaftsrecht handele. Die Steuervergünstigungen für ein Familienheim wären nicht zu gewähren.

Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde, bleibt dessen endgültige Entscheidung abzuwarten.

Umsatzsteuer

Speiseumsätze eines Imbissbetriebs im Gastronomiebereich eines Einkaufszentrums müssen in dem regulären und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen aufgeteilt werden

Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen zum sofortigen Verzehr an Imbissbetrieben stellt grundsätzlich eine dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %) unterliegende Lieferung dar. Eine dem regulären Umsatzsteuersatz (19 %) unterliegende sonstige Leistung liegt allerdings vor, wenn zu der Abgabe der Speisen sonstige Dienstleistungselemente in erheblichem Umfang hinzutreten. Solche Dienstleistungselemente können sein das Endreinigen von Geschirr, das Abräumen und Endreinigen von Tischen und die Zurverfügungstellung von Geschirr und Besteck, Tischen und Stühlen. Treten solche Dienstleistungselemente hinzu, müssen, sofern beide Verkaufsarten vorliegen, die Umsätze aufgeteilt werden.

Stellt der Prüfer des Finanzamts an mehreren Tagen fest, dass die Aufteilung des Unternehmers genau umgekehrt zu seinen Ermittlungen ist, begründet dies erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aufteilung durch den Unternehmer und berechtigt das Finanzamt zur Schätzung. Bei der Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie z. B. die Lage des Imbissbetriebs bzw. welche Speisen abgegeben werden. Die stichprobenartige Ermittlung des Prüfers darf auch berücksichtigt werden.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg)

Verfahrensrecht

Zuschätzungen für frühere Jahre bei einem Imbissbetrieb

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg können festgestellte Umsätze eines Jahres als Schätzungsgrundlage für Umsätze in früheren Jahren herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert haben. Die Beweislast dafür, dass die Annahmen der Finanzverwaltung unzutreffend sind, trägt der Steuerpflichtige.

Anmerkung: Die Gefahr von Zuschätzungen ist besonders groß bei Betrieben mit umfassenden Bareinnahmen. Die Kasse ist täglich zu führen, die sog. „Z-Abschläge“ sind in jedem Fall aufzubewahren. Außerdem sollten Besonderheiten des Unternehmens und in der Preisgestaltung als Beweismittel für Prüfungszwecke zur Verfügung stehen. Besonderheiten können z. B. zeitweise Straßensperrungen, außerordentliche Witterungsbedingungen, außerordentliche Tagesereignisse mit Einfluss auf das Geschäft, krankheitsbedingte Einschränkungen der Öffnungszeiten u. ä. sein. Zusätzlich sollten Gaststätten oder Imbissbetriebe die Speisekarten aufbewahren, um Preisänderungen möglichst auf den Tag genau nachvollziehen zu können. Sonderaktionen mit Sonderpreisen sind zu dokumentieren.

Für die Zukunft ist von Seiten des Gesetzgebers vorgesehen, für Kassensysteme und IT-gestützte Buchführungssysteme bestimmte Standards vorzuschreiben, die keine Manipulationsmöglichkeit mehr zulassen.

Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Verwaltungsvorschriften zur Berichtigung von Steuererklärungen ergänzt. Erstmals zeigt es detailliert Unterschiede zwischen der Anzeige- und Berichtigungspflicht und der strafbefreienden Selbstanzeige auf.

Steuerlich besteht eine Anzeige- und Berichtigungspflicht, wenn der Steuerpflichtige nachträglich erkennt, dass seine abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann. Kommt der Steuerpflichtige unverzüglich seiner Anzeige- und Berichtigungspflicht nach, liegt weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Der Steuerpflichtige darf jedoch weder vorsätzlich noch leichtfertig gehandelt haben. Hier liegt der große Unterschied zwischen einer Selbstanzeige und einer Berichtigung. Wenn der Steuerpflichtige nicht wusste, dass seine Steuererklärung falsch war, darf er diese berichtigen, sonst muss er eine Selbstanzeige einreichen.

Das BMF führt aus, dass sog. bedingter Vorsatz für die Steuerhinterziehung ausreichend ist und nennt entsprechende Beispielsfälle. Ebenfalls erläutert es, wann eine Steuerverkürzung leichtfertig vorgenommen wurde.

Die neuen Verwaltungsvorschriften geben darüber hinaus Hinweise, die die Praxis dabei unterstützen sollen, offene Fragen hinsichtlich der Anzeige- und Berichtigungspflicht zu klären.

Mieter/Vermieter

Makler darf kein Geld für Wohnungsbesichtigung nehmen

Makler dürfen von Wohnungssuchenden für die Besichtigung einer Wohnung keine Besichtigungsgebühr verlangen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden. Das Gericht sah in einem solchen Verlangen sowohl einen Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz als auch gegen das Wettbewerbsrecht.

Im entschiedenen Fall hatte ein Makler von potenziellen Mietern 35 € für eine Wohnungsbesichtigung verlangt. Er hatte sich dabei auf der Internetplattform, auf der das Wohnungsangebot erschien, als externer Dienstleister bezeichnet, der lediglich die Wohnungsbesichtigung durchführt. Der Mieterverein Stuttgart sowie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatten jeweils gegen den Makler geklagt.

Nach Meinung der Richter unterläuft eine Besichtigungsgebühr die Intention des Gesetzes. Sinn und Zweck des Gesetzes sei es, die Wohnungssuchenden vor Missständen bei der Wohnungsvermittlung zu bewahren. Mieter sollen gerade vor wirtschaftlichen Mehrbelastungen bei der Wohnungssuche geschützt werden. Unerheblich ist dabei, dass der Makler in dem Inserat als Dienstleister aufgetreten ist. Das im Wohnungsvermittlungsgesetz verankerte sog. Bestellerprinzip, wonach bei der Vermittlung von Mietwohnungen ausschließlich derjenige das Maklerhonorar zahlt, der den Makler beauftragt hat, ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß.

Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei verbilligter Überlassung

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung weniger als 56 % (ab 1. Januar 2012 66 %) der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil aufzuteilen. Dabei ist für die Ermittlung der Marktmiete die ortsübliche Netto‑Kaltmiete zugrunde zu legen und der vereinbarten Netto‑Kaltmiete gegenüber zu stellen.

Die zu entrichtenden Betriebskosten sind in eine solche Vergleichsrechnung nicht mit einzubeziehen. Liegt das Entgelt für die Überlassung zwischen 56 % und 75 % ist eine Überschussprognose erforderlich. Ist diese Prognose positiv, erfolgt keine quotale Kürzung der Werbungskosten. Ansonsten ist quotal zu kürzen.

Dies galt für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2011. Ab 2012 erfolgt eine Kürzung bei einer auf Dauer angelegten Vermietung zu Wohnzwecken nur, wenn die tatsächliche Miete weniger als 66 % beträgt. Bei einer langfristigen Vermietung wird generell von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen. Eine Überschussprognose ist nicht erforderlich.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf)

Unternehmer/Unternehmen/Beteiligungen

Verlustverrechnung bei negativem Kapitalkonto eines Kommanditisten

Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft (KG) darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit durch die Zurechnung des Verlusts ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Auch ein Verlustabzug ist nicht möglich. Eine Beschränkung des Verlustausgleichs- oder ‑abzugs erfolgt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Haftungsbeschränkung des Gesellschafters,
  • Mitunternehmerstellung des beschränkt haftenden Gesellschafters,
  • Zurechnung eines Verlustanteils,
  • Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos durch Verlustzurechnung.

Der nicht ausgleichs‑ bzw. abzugsfähige – und damit nur verrechenbare – Verlust mindert allerdings die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zufließen.

Dem Finanzgericht Münster lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Für den alleinigen Kommanditisten einer KG war zum 31. Dezember 2010 schon ein verrechenbarer Verlust und ein negatives Kapitalkonto festgestellt. Die KG (zu 94 %) und der Kommanditist (zu 6 %) waren an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Das Finanzamt stellte für 2011 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KG fest. In dem auf den Kommanditisten entfallenden Anteil war ein Verlust aus der GbR‑Beteiligung enthalten. Der gesamte Verlustanteil des Kommanditisten wurde vom Finanzamt als „nur“ verrechenbarer Verlust festgestellt. Dagegen wehrte sich der Kommanditist. Er war der Ansicht, dass der Verlust aus der GbR nicht in die Berechnung des verrechenbaren Verlusts einbezogen werden dürfe.

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts und entschied: Der Verlustanteil aus einer GbR, an der eine KG und deren alleiniger Kommanditist beteiligt sind, erhöht das negative Kapitalkonto des Kommanditisten und fällt unter das Verlustausgleichsverbot.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Nachträgliche Dynamisierung der Altersrente eines GmbH‑Gesellschafter-Geschäftsführers bei fehlender Erdienbarkeit nicht anzuerkennen

Damit eine Altersversorgungszusage einer GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich anzuerkennen ist, muss diese u. a. von diesem noch erdienbar sein. Bei einem beherrschenden Gesellschafter verlangt dies, dass der Zeitraum zwischen der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens noch zehn Jahre beträgt. Ein nicht beherrschender Gesellschafter kann die Pension noch erdienen, wenn vom vorgesehenen Zeitpunkt der Pension aus gesehen der Beginn seiner Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für mindestens drei Jahre bestanden hat. Ist die Pension nicht mehr erdienbar, sind die Zuführungen zur Pensionsrückstellung regelmäßig steuerlich nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, sondern stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar.

Ausnahmsweise kann eine nicht mehr erdienbare Altersrente steuerlich anzuerkennen sein. Das gilt z. B. für den Fall, dass die Steigerung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Pensionszusage mehr als 20 % beträgt.

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch bei einer nachträglichen Dynamisierung einer Alterszusage. Für die Frage der Erdienbarkeit ist auf den frühestmöglichen Eintritt in den Ruhestand abzustellen. Ob der Geschäftsführer tatsächlich noch zehn Jahre im Dienst bleibt, ist unerheblich.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg)

Körperschaftsteuerliche Organschaft: Gewinnabführung nur durch Zahlung oder Aufrechnung

Voraussetzung für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist, dass die Organgesellschaft sich durch einen Gewinnabführungsvertrag verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Dazu müssen die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich durch Zahlung oder Verrechnung an den Organträger abgeführt werden. Für eine Verrechnung ist die bloße Einbuchung einer Verpflichtung in Höhe des abzuführenden Gewinns bei der Organgesellschaft und einer gleichhohen Forderung beim Organträger nicht ausreichend. Vielmehr muss es zu einer wirksamen Aufrechnung z. B. mit bestehenden Forderungen kommen. Denn nur eine Aufrechnung steht einer tatsächlichen Zahlung gleich.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Sonstiges

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Unwetteropfer

Die Regenmassen im Mai und Juni 2016 in Deutschland haben zu schweren Überschwemmungen und hieraus folgend wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Betroffenen geführt. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem umfangreichen Schreiben verfügt, wie den Unwetteropfern und deren Unterstützern durch steuerliche Maßnahmen geholfen werden kann. Die wichtigsten Einzelregelungen sind:

  • Zuwendungen an betroffene Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen oder öffentlichkeitswirksame Sponsoringaufwendungen der Unternehmen sind Betriebsausgaben.
  • Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind bis zu 600 € im Jahr steuerfrei.
  • Arbeitslohnspenden der Arbeitnehmer mindern ihren steuer‑ und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.
  • Aufsichtsräte müssen Vergütungen, auf die sie vor Fälligkeit oder Auszahlung verzichten, nicht versteuern.
  • Spenden auf Sonderkonten der Wohlfahrtsverbände oder öffentliche Dienststellen können ohne betragsmäßige Beschränkung unter Vorlage des Kontoauszugs steuerlich berücksichtigt werden.
  • Spendenaktionen gemeinnütziger Körperschaften, insbesondere von Vereinen zugunsten der Unwetteropfer sind steuerunschädlich, auch wenn solche Aktionen nicht zu ihrem Satzungszweck gehören.
  • Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an selbstgenutzten Wohnungen und für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können nach Abzug der Versicherungsentschädigungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die zumutbare Belastung ist zu berücksichtigen.

Für beabsichtigte Maßnahmen sollte steuerlicher Rat eingeholt werden. Alle Regelungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen vom 29. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016.

 

 

Ansprechpartner für Sie!

Als Steuerberater sind wir in Wiesbaden ansässig und regional verwurzelt im Rhein-Main-Gebiet. Wir bieten Steuerberatung für Privatpersonen und für Unternehmen aller Branchen. Spezialisiert haben wir uns in Wiesbaden auf die Steuerberatung für Ärzte / Zahnärzte, auf die Steuerberatung für Finanzdienstleister (vor allem auf Immobiliardarlehensvermittler und Versicherungsmakler) und auf die Kreativwirtschaft (vor allem auf Kommunikationsagenturen, PR-Agenturen, SEO-Agenturen, Werbeagenturen allgemein und auf Künstler aller Art).

Daneben bieten wir unseren Mandanten auch Rechtsberatung, damit alle Fragen aus einer Hand beantwortet werden können. Spezialisiert sind wir natürlich auf das streitige Steuerrecht, also vor allem auf Einspruchsverfahren und Finanzgerichtsverfahren sowie auf das Steuerstrafrecht. Darüber hinaus stehen Ihnen mit unserem Fachberaterzentrum in Wiesbaden auch weitere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsexperten zur Verfügung, die sich auf besondere Fragen spezialisiert haben: z.B. Vermögensanlagen und Finanzpsychologie / Risikoprofiling, betriebliche und private Finanzierung, Betriebliche Altersversorgung und Pensionszusagen bzw. Versorgungszusagen, internationales Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und vieles mehr.

Die Kanzleiräume für Steuerberatung und das Fachberaterzentrum sind in Wiesbaden auf der Biebricher Allee sehr gut aus der Innenstadt und von der Autobahn zu erreichen. Parkplätze sind – in Wiesbaden nicht selbstverständlich – direkt vor der Türe in ausreichender Menge vorhanden.

Gerne lernen wir Sie persönlich kennen und freuen uns auf Ihren Besuch – dann können wir Ihre Fragen im Gespräch sicher schnell und kompetent klären!