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Sondernewsletter – Erlass von Grundsteuerbescheiden – muss jetzt gehandelt werden?

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News

Erlass von Grundsteuerbescheiden – muss jetzt gehandelt werden?

 

Hintergrund:

Die Grundsteuerreform in Deutschland hat das Ziel, die Grundsteuer auf eine verfassungskonforme Basis zu stellen. Die bisherige Regelung basierte auf veralteten Einheitswerten, die teilweise noch aus den Jahre 1935 und 1964 stammen. Aufgrund dieser Ungerechtigkeit hat das Bundesverfassungsgericht 2018 die bisherige Regelung als verfassungswidrig erklärt – und die Gesetzgebung musste aktiv werden.

Die neuen Regelungen traten am 1.1.2025 in Kraft uns basieren auf den 1.1.2022 neu festgestellten Grundsteuerwerten (sog. Bundesmodell) / Grundsteuermessbetrag (Landesmodell: Hessen).

 

Verfahren:

Im Bundesmodell gibt es ein 3 Verfahrensstufen und in den Ländermodellen (Hessen, Niedersachen, Bayern, Baden- Württemberg, Hamburg) lediglich 2 Verfahrensstufen.

 

Bundesmodell:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

 

  • Feststellung des Grundsteuerwerts – zuständig: Finanzamt

    Der Grundsteuerwert wird zum Hauptfeststellungsstichtag ermittelt. Dieser Wert bildet die Grundlage für die Berechnung der Steuern.

 

  • Steuermessbetragsverfahren – zuständig: Finanzamt

    Der ermittelte Grundsteuerwert wird mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert, um den Steuermessbetrag zu erhalten.
    Diese Zahl variiert die Belastung je nach Vermögensart und Grundstücksgruppe.

 

  • Steuerfestsetzungsverfahren – zuständig: Gemeinde/ Städte/ Kommune

    Um die endgültige Steuer zu bestimmen wird der Steuermessbetrag mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert.
    Dabei legen die Gemeinden die Hebesätze eigenständig fest.

    Einige Ministerien der Länder haben für die Höhe der Hebesätze Empfehlungen bekanntgegeben.

 

 

Landesmodell:

Grundsteuermessbetrag (Kombination aus 1 und 2) x Hebesatz = Grundsteuer

 

Mittlerweile sind die Stufen 1 und 2 zum größtenteils abgeschlossen und die ersten Grundsteuerbescheide der Gemeinden werden an die Eigentümer verschickt.

 

Anhängige Verfahren:

Im Bundesmodell hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Beschlüssen vom 27. Mai 2024 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung geäußert. Diese Zweifel führten dazu, dass das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Vollziehung der Bescheide ausgesetzt hat. Die Verfahren sind nun beim BFH anhängig, da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Die Finanzverwaltung hat auf die BFH-Beschlüsse mit koordinierten Ländererlassen reagiert, die es Steuerpflichtigen ermöglichen, einen niedrigeren gemeinen Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.

Bei dem Landesmodell von Baden- Württemberg sind aktuell folgende Verfahren anhängig: Aktenzeichen 8 K 2368/22 und Aktenzeichen 8 K 2491/22.

 

Widerspruch gegen die Grundsteuerbescheide einlegen?

Ein wichtiger Punkt bei der Grundsteuerreform war die Absichtserklärung, dass es zu keinem höheren Steueraufkommen kommen solle. Dieses Grundsteuerversprechen hat Bundeskanzler Olaf Scholz am 23.05.2019 – damals noch Bundesfinanzminister – gegeben.

In der Praxis kann es dennoch für einzelne Grundstückseigentümer zu erheblichen Abweichungen kommen. Während einige Eigentümer entlastet werden, müssen andere mit höheren Belastungen rechnen.

In der Fachwelt wurde bislang eher die mögliche der Verfassungswidrigkeit der Modelle als solche diskutiert, und dazu geraten gegen die Bescheide der Finanzämter Einspruch einzulegen.

Gegen die Grundsteuerwertbescheide der Gemeinden kann kostenpflichtig Widerspruch eingelegt werden. Ein Widerspruch empfiehlt sich hier aktuell nur, wenn die Steuermesszahl aus dem vorherigen Verfahren nicht richtig angewendet wurde.

Die Chancen gegen die Grundsteuerbescheide mit der Begründung der Aufkommensneutralität vorzugehen sind aktuell als sehr gering einzustufen, da es sich lediglich um eine Absichtserklärung – ohne rechtliche Bindung – handelt. Anhängige Verfahren sind nicht vorhanden.

Bei dem Vorgehen gegen den Grundsteuerbescheid empfiehlt es sich einen ortssässigen Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu konsultieren – sprechen Sie uns gerne an, wir helfen Ihnen gerne bei der Suche.

 

Verfasserin: Marion Hanke, Diplom- Finanzwirtin (FH), Rechtsanwältin

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