Neuigkeiten u.a. zur befristeten Umsatzsteuersenkung – aus aktuellem Anlass

Mit diesem Newsletter erhalten Sie aktuelle Informationen aus besonderem Anlass.

Wir betreiben in der Kanzlei einen erheblichen Aus- und Fortbildungsaufwand, damit wir Sie optimal zu Chancen beraten können – und damit Sie Ihr Recht erhalten.

Mit Blick auf die rasanten Entwicklungen in der Corona-Zeit haben wir (insbesondere im Bereich der Umsatzsteuersenkung) teilweise „nur“ LINKS eingefügt, damit Sie schnell zu aktuellen Informationen kommen. Die Hinweise in diesem Newsletter können eine individuelle Beratung auf Ihre Bedürfnisse nicht ersetzen!

Bitte sprechen Sie uns bei Fragen an – wir beraten Sie sehr gerne persönlich: wie immer „auf den Punkt“ und kostengünstig!

Themenübersicht

Die Große Koalition hat sich am 3.6.2020 auf ein Konjunkturpaket mit einem Volumen von 130 Mrd. EUR geeinigt, das den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise entgegenwirken soll. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Gesetzesvorhaben halten wir Sie mit dieser Sonderausgabe gerne auf dem Laufenden.

Folgende Themen lesen Sie im Einzelnen:

1. Senkung der Mehrwertsteuer
2. Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags
3. Degressive AfA
4. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
5. Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer
6. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
7. Steuerliche Forschungszulage
8. Dienstwagenbesteuerung
9 Kfz-Steuer
10. Nichtsteuerliche Maßnahmen

News

1. Senkung der Mehrwertsteuer

Eine zentrale, aber überraschende Maßnahme des Pakets ist eine befristete Senkung der Mehrwertsteuer. Damit soll der Binnenkonsum gestärkt werden. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und für den ermäßigten Satz von 7 % auf 5 % gesenkt werden. Hinweis: Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wonach für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz gilt.

Die Bundesteuerberaterkammer weist darauf hin, dass viele umsatzsteuerliche Detailfragen wie bspw. Fragen zu den Dauerrechnungen, Anzahlungen und Gutscheinen in diesem Zusammenhang völlig ungeklärt sind. Wir empfehlen eine erste Einschätzung durch Professor Rolf-R. Radeisen: externer LINK zum Haufe-Verlag.

2. Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags

Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 gesetzlich auf maximal 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert werden. Es soll hierbei ein Mechanismus eingeführt werden, wie dieser Rücktrag schon in der Steuererklärung 2019 unmittelbar finanzwirksam nutzbar gemacht werden kann, z. B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Die Auflösung der Rücklage soll spätestens bis zum Ende des Jahres 2022 erfolgen.

Wirtschafts- und Berufsverbände fordern nun auch eine zeitliche Ausweitung des Verlustrücktragszeitraum auf mindestens 2 weitere Jahre.

3. Degressive AfA

Als steuerlicher Investitionsanreiz soll eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt werden.

4. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, soll das Körperschaftsteuerrecht: u. a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften modernisiert werden.

Außerdem soll der Ermäßigungsfaktor bei Einkünften aus Gewerbebetrieb von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuermessbetrags angehoben werden. Vielfach liegt der Hebesatz bei der Gewerbesteuer allerdings so hoch, dass Personengesellschaften/Einzelunternehmer weiterhin einen Teil der Gewerbesteuer nicht anrechnen können.

Bei der Gewerbesteuer soll der Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände von 100.000 EUR auf 200.000 EUR erhöht werden.

5. Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des Folgemonats verschoben werden. Hierdurch soll Unternehmen mehr Liquidität gegeben werden.

6. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Aufgrund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 EUR auf 4.000 EUR für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt werden.

7. Steuerliche Forschungszulage

Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage soll rückwirkend zum 1.1.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. EUR pro Unternehmen (bisher 2. Mio. EUR) gewährt werden. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, dass Unternehmen trotz der Krise in Forschung und Entwicklung und damit in die Zukunftsfähigkeit ihrer Produkte investieren.

8. Dienstwagenbesteuerung

Bei der Dienstwagenbesteuerung soll die Kaufpreisgrenze für die 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen von 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben werden.

9. Kfz-Steuer

Die Kfz-Steuer für Pkw soll stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet werden, um eine spürbare Lenkungswirkung hin zu emissionsärmeren bzw. emissionsfreien Fahrzeugen zu erzielen. Für Neuzulassungen soll die Bemessungsgrundlage zum 1.1.2021 daher hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro Kilometer bezogen und oberhalb von 95g CO2/km in Stufen angehoben werden. Zudem soll die bereits geltende 10-jährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2025 gewährt und bis 31.12.2030 verlängert werden.

10. Nichtsteuerliche Maßnahmen

  • Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 EUR pro Kind für jedes kindergeldberechtigtes Kind sollen die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt werden. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
  • Sozialversicherungsbeiträge sollen bis 2021 auf maximal 40 % gedeckelt werden.
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den 3 Vorjahren nicht verringern, sollen für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 EUR erhalten, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Unternehmen, die das Angebot erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 EUR. KMU, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, sollen eine Förderung erhalten können. Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, sollen eine Übernahmeprämie erhalten.
  • Die EEG-Umlage droht im Jahr 2021 aufgrund des Rückgangs der Wirtschaftsleistung und des damit verbundenen Rückgangs des Börsenstrompreises stark anzusteigen. Sie soll daher ab 2021 über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden.
  • Insolvenzverfahren sollen für natürliche Personen auf 3 Jahre verkürzt werden. Die Verkürzung soll für Verbraucher befristet sein und das Antragsverhalten der Schuldner soll nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden, dies auch im Hinblick auf etwaige negative Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten.
  • Es soll eine Regelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 1.1.2021 vorgelegt werden.
  • Für kleine und mittelständische Unternehmen soll ein Programm für Überbrückungshilfen im Umfang von 25 Mrd. EUR aufgelegt werden.
  • Der Kauf von klimafreundlicheren Lastwagen, Flugzeugen und Schiffen soll gefördert werden und Kaufprämien für den Kauf klima- und umweltfreundlicher Elektrofahrzeuge sollen verdoppelt werden.
  • Der Bund will die Kommunen entlasten und seinen Anteil an den Kosten für die Unterkunft von Bedürftigen erhöhen, die Gewerbesteuerausfälle der Kommunen zur Hälfte ausgleichen und den Öffentlichen Personennahverkehr sowie den Gesundheitssektor stärken.
  • Anstehende Investitionen in die Infrastruktur werden vorgezogen.

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