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Themenübersicht

Folgende Themen lesen Sie im Einzelnen

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung März 2019 und April 2019

Unternehmer/Unternehmen

  • Fehlende Steuerbescheinigung über die Ausschüttung aus der Kapitalrücklage führt zur Verwendungsfestschreibung auf 0 €
  • Voraussetzungen für die Abzinsung von Verbindlichkeiten
  • Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis

Mieter/Vermieter

  • Vermieter muss keine Fenster putzen

Umsatzsteuer

  • Nachweisanforderungen für den Vorsteuerabzug
  • Umsatzsteuerentstehung bei Sollbesteuerung
  • Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Juli

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

  • Keine Lohnzuschläge für Zeiten, in denen Überstunden abgebaut werden
  • Seit 1. Januar 2019: Steuerlicher Rückenwind bei Fahrten mit dem Dienstfahrrad sowie für dienstliche Elektro- und Hybridfahrzeuge

Sonstiges

  • Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen 

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Termine

Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung März 2019 und April 2019

S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 11.03.20191 10.04.20192
Einkommensteuer,

Kirchensteuer,

Solidaritätszuschlag

11.03.2019 entfällt
Körperschaftsteuer,

Solidaritätszuschlag

11.03.2019 entfällt
Umsatzsteuer 11.03.20193 10.04.20194
Ende der Schonfrist            Überweisung5

obiger Steuerarten

bei Zahlung durch:             Scheck6

14.03.2019 15.04.2019
08.03.2019 05.04.2019
Sozialversicherung7 27.03.2019 26.04.2019
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.03.2019/24.04.2019, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

News

Unternehmer/Unternehmen

Fehlende Steuerbescheinigung über die Ausschüttung aus der Kapitalrücklage führt zur Verwendungsfestschreibung auf 0 €

Schüttet eine Kapitalgesellschaft Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto aus, muss sie keine Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Gesellschaft muss die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto nach amtlichem Muster dem Anteilseigner bescheinigen. Liegt diese Steuerbescheinigung nicht bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem die Ausschüttung erfolgt ist, vor, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 € bescheinigt.

Die Ausschüttung ist in der Folge steuerpflichtig, da sie als nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto erfolgt gilt. Eine Korrektur ist ausgeschlossen. Diese gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen sind verfassungsgemäß.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Voraussetzungen für die Abzinsung von Verbindlichkeiten

Bilanzierende Unternehmer haben die in der Bilanz auszuweisenden Wirtschaftsgüter zu bewerten. Unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr sind mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war die Frage zu klären, ob ein verzinsliches oder unverzinsliches Darlehn vorlag. Die ursprünglichen Vertragsbedingungen sahen grundsätzlich eine Verzinslichkeit vor. Diese war jedoch abhängig von Dividendenzahlungen aus Aktien, deren Kauf Anfang 2010 mit einem Darlehn finanziert worden war. Da die Dividendenzahlungen ausblieben, wurden die Vertragsbedingungen des Darlehns in Bezug auf die Verzinsung noch im November 2010 geändert und mit Wirkung ab Januar 2011 eine Mindestverzinsung festgelegt.

Das Finanzamt nahm zum 31. Dezember 2010 eine Abzinsung vor, da es das Darlehn als unverzinslich, mit einer fiktiven Laufzeit von zwölf Jahren beurteilte.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Nach seinem Urteil ist ein Darlehn verzinslich, wenn eine Zinsvereinbarung getroffen wurde. Entscheidend hierfür ist dabei der Zeitpunkt der Vereinbarung. Die Höhe des Zinssatzes und der Zeitpunkt der Zinszahlung sind für die Beurteilung ohne Bedeutung.

Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis

Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt.

Ein Berater übte seine freiberufliche Tätigkeit in einer Einzelpraxis aus, die er für einen Kaufpreis von 750.000 € an die S‑KG veräußerte. Gegenstand des Kaufvertrags war neben dem mobilen Praxisinventar auch der gesamte Mandantenstamm des Beraters. Er verpflichtete sich zudem, im Rahmen einer freiberuflichen befristeten Tätigkeitsvereinbarung neue Mandate für die S‑KG zu akquirieren und seine bisherigen sowie die neu akquirierten Mandanten im Namen und für Rechnung der S‑KG zu beraten.

Da der Berater seine Tätigkeit für die S‑KG nach zwei Jahren aufgegeben und unter Mitnahme des überwiegenden Teils seiner Mandanten wieder eine Beratungstätigkeit im Rahmen einer Einzelpraxis aufgenommen hatte, vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Veräußerungsgewinn als nicht begünstigter, laufender Gewinn zu erfassen sei.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Insbesondere die spätere Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit sprach gegen eine tarifbegünstigte Veräußerung. Dass dies zum Zeitpunkt der Praxisübertragung nicht geplant war, spielt keine Rolle. Maßgebend ist allein, ob es objektiv zu einer definitiven Übertragung der wesentlichen Praxisgrundlagen gekommen ist.

Mieter/Vermieter

Vermieter muss keine Fenster putzen

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Mieter vom Vermieter die Reinigung von Fenstern verlangen kann, die sich nur zum Teil öffnen lassen.

Nach Auffassung des Gerichts obliegt die Reinigung der Flächen einer Mietwohnung einschließlich der Außenflächen der Wohnungsfenster, zu denen auch etwaige nicht zu öffnende Glasbestandteile sowie die Fensterrahmen gehören, grundsätzlich dem Mieter. Der Vermieter schuldet dem Mieter demnach keine Erhaltung der Mietsache in einem gereinigten Zustand. Entsprechende Reinigungsmaßnahmen sind nicht Bestandteil der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht des Vermieters.

Fühle sich ein Mieter zur Reinigung nicht in der Lage, kann er sich professioneller Hilfe bedienen. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn die Parteien eine abweichende vertragliche Regelung getroffen haben. Dies war im entschiedenen Fall aber nicht geschehen.

Umsatzsteuer

Nachweisanforderungen für den Vorsteuerabzug

Ein rumänischer Investor errichtete 2006 in Rumänien eine Wohnanlage mit 90 Apartments. Seine Umsätze überstiegen im Streitjahr 2006 die rumänische Kleinunternehmergrenze. Damit wurde er rückwirkend mehrwertsteuerpflichtig.

Obwohl er nicht mehr im Besitz der Originalrechnungen war, verlangte der Investor den Vorsteuerabzug. Er sei nach rumänischem Recht als Kleinunternehmer nicht verpflichtet gewesen, die Belege aufzubewahren. Zudem hätte er die Mehrwertsteuer für die an ihn erbrachten Leistungen gezahlt. Mangels Originalrechnungen seien die Finanzbehörden gehalten, die gezahlten Beträge durch ein Sachverständigengutachten zu bestimmen.

Das lehnte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ab. Ein Vorsteuerabzug ist nicht allein auf Grundlage einer Schätzung möglich. Der Unternehmer muss durch objektive Nachweise belegen, dass andere Unternehmer ihm tatsächlich Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht haben, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und dass er dafür die Mehrwertsteuer tatsächlich bezahlt hat.

Der EuGH bestätigte insoweit seine Rechtsauffassung, dass der Besitz einer Rechnung für den Vorsteuerabzug formal erforderlich ist. Ausnahmen sind nur in besonders gelagerten Einzelfällen möglich.

Umsatzsteuerentstehung bei Sollbesteuerung

Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde (Sollbesteuerung). Auf die Zahlung des Entgelts kommt es dabei nicht an. Das führt dazu, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer vorfinanzieren muss, wenn er das Entgelt bis zur Fälligkeit der Umsatzsteuer noch nicht vereinnahmt hat.

Eine Spielervermittlerin, die im bezahlten Fußball tätig war, erhielt Provisionszahlungen in Raten auf die Laufzeit der Arbeitsverträge vermittelter Spieler verteilt. Es stellte sich die Frage, ob die Vermittlerin die Umsatzsteuer im Jahr der Vermittlung versteuern und damit vorfinanzieren musste, oder in den Jahren, in denen sie die Zahlungen erhielt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied, dass die Umsatzsteuer mit Ablauf des Zeitraums entsteht, auf den sich die geleisteten Zahlungen beziehen. Dienstleistungen sind im Ausgangsfall dann bewirkt, wenn sie zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben. Ob das im konkreten Fall so ist, muss der Bundesfinanzhof nun prüfen. Insbesondere wird es darum gehen, ob nur eine einzelne Leistung erbracht wurde, die in Raten bezahlt wurde, oder ob bei einem prämienabhängigen Spielergehalt tatsächlich aufeinanderfolgende Leistungen vorliegen.

Hinweis: Der Entscheidung ist auch über die Spielervermittlung hinaus weitreichende Bedeutung beizumessen. Sie sollte in sämtlichen Fällen von Ratenzahlungsgeschäften beachtet werden.

Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Juli

Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.

Ein Unternehmer hat insbesondere dann bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn er Gegenstände bezieht, die er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch zu verwenden beabsichtigt.

Handelt es sich bei der teilweisen nichtunternehmerischen Verwendung um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (z. B. ideelle, unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins), besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Im Wege der Billigkeit ist eine Zuordnung im vollen Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich möglich.

Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung hingegen um eine unternehmensfremde Tätigkeit (z. B. Entnahme für den privaten Bedarf des Unternehmers), hat der Unternehmer in der Regel folgende Zuordnungswahlrechte:

  • Der Gegenstand kann insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
  • Der Unternehmer kann den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen.
  • Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.Wichtig ist, dass eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen mit endgültiger Wirkung bis spätestens zum 31. Juli des Folgejahrs erfolgt sein muss. Die Frist gilt unabhängig von einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, ist im Zweifel eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls eine Korrektur in späteren Jahren sind nicht mehr möglich.(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
  • Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2018 betreffen, muss bis zum 31. Juli 2019 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Teilen Sie diese in Zweifelsfällen zur Sicherheit dem Finanzamt schriftlich mit. Sprechen Sie hierzu rechtzeitig Ihren Steuerberater an.
  • Für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich bedarf es weiterhin mindestens einer 10 %‑igen unternehmerischen Nutzung.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Keine Lohnzuschläge für Zeiten, in denen Überstunden abgebaut werden

Arbeitnehmer können durch vertragsgemäßen Abbau von Überstunden auch dann keine Ansprüche auf Lohnzuschläge begründen, wenn die Stunden, für die sie freigestellt werden, in einem Schichtplan auf zuschlagsbegründende Zeiten wie Samstage, Sonntage, Feiertage oder Nachtstunden entfallen.

Ein Fluglotse arbeitete normalerweise nur an den Arbeitstagen von Montag bis Freitag. Es war aber auch eine Verteilung der Arbeitszeit auf Samstage, Sonntage und Feiertage zulässig. Beginn und Ende der Arbeitszeit wurde durch Schichtpläne geregelt. Zudem wurde für ihn ein Arbeitszeitkonto geführt. Nachdem dem Fluglotsen im Schichtplan Dienste für Samstage und Sonntage zugewiesen worden waren, beantragte er, in diesen Zeiten Überstunden abbauen zu dürfen. Der Arbeitgeber genehmigte den Antrag und zahlte dem Fluglotsen für die Zeiten des Überstundenabbaus den normalen Lohn. Der Fluglotse hingegen verlangte zusätzlich die Zuschläge, die bei Arbeit in diesen Zeiten fällig gewesen wären.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass keine Rechtsgrundlage für derartige Ansprüche bestand, weil der Fluglotse in den zuschlagsbegründenden Zeiten tatsächlich nicht gearbeitet hatte. Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Einen allgemeinen Entgeltfortzahlungsanspruch ohne gesetzliche oder (tarif‑)vertragliche Regelung gibt es nicht.

Seit 1. Januar 2019: Steuerlicher Rückenwind bei Fahrten mit dem Dienstfahrrad sowie für dienstliche Elektro- und Hybridfahrzeuge

Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ein Dienstfahrrad zur Verfügung gestellt bekommen, können sich seit 1. Januar 2019 besonders freuen. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Fahrrads oder Elektrofahrrads ist nunmehr steuerfrei. Voraussetzungen hierfür sind, dass der Arbeitgeber den Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und das Elektrofahrrad verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, z. B. weil der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt.

Mit der gesetzlichen Neuregelung soll das umweltfreundliche Engagement von Radfahrern und deren Arbeitgebern, die die private Nutzung sowie die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten für ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen, honoriert werden.

Hinweis: Auch bezüglich der Begünstigung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung gibt es seit Jahresbeginn eine gesetzliche Änderung. Diese müssen im Rahmen der Berechnung des geldwerten Vorteils nur noch mit der Hälfte des Neuwagenpreises angesetzt werden. Die Begünstigung gilt für Anschaffungen vor dem 1. Januar 2022.

Sonstiges

Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine wirksame Patientenverfügung alle Beteiligten bindet. Dann muss weder der Betreuer des Patienten in den Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen einwilligen noch das Betreuungsgericht die Einwilligung des Betreuers genehmigen. Wird das Betreuungsgericht trotzdem angerufen, erteilt es ein sog. Negativattest.

Eine Patientenverfügung ist allerdings nur dann wirksam, wenn sie hinreichend bestimmt ist. Nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen und Formulierungen wie „ein würdevolles Sterben zu ermöglichen“ oder „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen allerdings auch nicht überspannt werden. Nicht zwingend erforderlich ist die detaillierte Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen. Es kann auch ausreichen, dass der Patient in seiner Verfügung auf spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug nimmt.

Im zugrunde liegenden Fall befand sich ein Patient nach einem Schlaganfall im Wachkoma und wurde durch eine Magensonde künstlich ernährt. In seiner Patientenverfügung hatte er festgelegt, dass er keine „lebensverlängernden Maßnahmen wünsche, wenn medizinisch eindeutig feststeht, dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht“.

Damit hat der Patient hinreichend konkret eine Lebens- und Behandlungssituation beschrieben, in der die Patientenverfügung zu gelten hat. Das vom Betreuungsgericht erteilte Negativattest war damit ‑ aufgrund der durch ein medizinisches Gutachten festgestellten schwersten Hirnschädigungen des Patienten ‑ rechtmäßig.

Ansprechpartner für Sie!

Als Steuerberater sind wir in Wiesbaden ansässig und regional verwurzelt im Rhein-Main-Gebiet. Wir bieten Steuerberatung für Privatpersonen und für Unternehmen aller Branchen. Spezialisiert haben wir uns in Wiesbaden auf die Steuerberatung für Ärzte / Zahnärzte, auf die Steuerberatung für Finanzdienstleister (vor allem auf Immobiliardarlehensvermittler und Versicherungsmakler) und auf die Kreativwirtschaft (vor allem auf Kommunikationsagenturen, PR-Agenturen, SEO-Agenturen, Werbeagenturen allgemein und auf Künstler aller Art).

Daneben bieten wir unseren Mandanten auch Rechtsberatung, damit alle Fragen aus einer Hand beantwortet werden können. Spezialisiert sind wir natürlich auf das streitige Steuerrecht, also vor allem auf Einspruchsverfahren und Finanzgerichtsverfahren sowie auf das Steuerstrafrecht. Darüber hinaus stehen Ihnen mit unserem Fachberaterzentrum in Wiesbaden auch weitere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsexperten zur Verfügung, die sich auf besondere Fragen spezialisiert haben: z.B. Vermögensanlagen und Finanzpsychologie / Risikoprofiling, betriebliche und private Finanzierung, Betriebliche Altersversorgung und Pensionszusagen bzw. Versorgungszusagen, internationales Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und vieles mehr.

Die Kanzleiräume für Steuerberatung und das Fachberaterzentrum sind in Wiesbaden auf der Biebricher Allee sehr gut aus der Innenstadt und von der Autobahn zu erreichen. Parkplätze sind – in Wiesbaden nicht selbstverständlich – direkt vor der Türe in ausreichender Menge vorhanden.

Gerne lernen wir Sie persönlich kennen und freuen uns auf Ihren Besuch – dann können wir Ihre Fragen im Gespräch sicher schnell und kompetent klären!