Neuigkeiten aus Steuern, Recht und Wirtschaft – monatlich für Sie!

Mit diesem Newsletter erhalten Sie monatlich aktuelle Informationen. Wir betreiben in der Kanzlei einen erheblichen Aus- und Fortbildungsaufwand, damit wir Sie optimal zu Chancen beraten können – und damit Sie Ihr Recht erhalten. Allerdings erhalten wir Ihre Unterlagen häufig erst, nachdem Sie bereits Entscheidungen getroffen haben. Damit Sie schon frühzeitig informiert sind, empfehlen wir deshalb, diesen Newsletter (zumindest) kurz zu überfliegen.

Sprechen Sie uns bei Fragen an – wir beraten Sie sehr gerne und wie immer „auf den Punkt“ und kostengünstig!

Themenübersicht

Folgende Themen lesen Sie im Einzelnen:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung November 2018 und Dezember 2018

Verfahrensrecht

  • Berücksichtigung von Verlusten nur bei Ansatz im Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

  • Werbungskosten für das an den Arbeitgeber vermietete Homeoffice
  • Berücksichtigung von Versandkosten bei der 44 €-Sachbezugsfreigrenze

Einkommensteuer

  • Auszahlung einer bei einem berufsständischen Versorgungswerk vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung steuerfrei

Umsatzsteuer

  • Umsatzsteuerbefreiung: Fahrschulerlaubnis als erforderliche Bescheinigung

Unternehmer/Unternehmen

  • Jahresabschluss 2017 muss bis zum Jahresende 2018 veröffentlicht werden
  • Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung
  • Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens

Grundstückskäufer und -verkäufer

  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten durch Beseitigung verdeckter Mängel nach Immobilienerwerb

Sonstiges

  • Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß, allerdings nicht bei Zweitwohnung

 

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Beratungstermin? Rufen Sie uns an oder senden Sie eine E-Mail.

Termine

Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung November 2018 und Dezember 2018

S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 12.11.20181 10.12.20181
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag entfällt 10.12.2018
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag entfällt 10.12.2018
Umsatzsteuer 12.11.20182 10.12.20183
Ende der Schonfrist                     Überweisung4

obiger Steuerarten

bei Zahlung durch:                      Scheck5

15.11.2018 13.12.2018
09.11.2018 07.12.2018
Gewerbesteuer 15.11.2018 entfällt
Grundsteuer 15.11.2018 entfällt
Ende der Schonfrist                     Überweisung

obiger Steuerarten

bei Zahlung durch:                      Scheck5

19.11.2018 entfällt
12.11.2018 entfällt
Sozialversicherung6 28.11.2018 21.12.2018
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  6. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.11.2018/19.12.2018) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

News

Verfahrensrecht

Berücksichtigung von Verlusten nur bei Ansatz im Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid

Erzielt eine Kapitalgesellschaft einen Verlust, werden die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag im Regelfall auf 0 € festgesetzt. Zusätzlich ergehen Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts.

Stellt sich heraus, dass die Höhe des Verlusts falsch ist, müssen der Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid angefochten werden, obgleich es sich um sog. Nullbescheide handelt. Allein die Anfechtung der Verlustfeststellungsbescheide reicht nicht aus. Die Einkünfte sind im Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrags nicht eigenständig zu ermitteln. Vielmehr sind die Besteuerungsgrundlagen im Feststellungsverfahren so zu berücksichtigen, wie sie der letzten bestandskräftigen Festsetzung im Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid zugrunde liegen. Damit ist die Berücksichtigung des Verlusts im Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid maßgeblich für eine mögliche Änderung der Verlustfeststellungsbescheide.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Werbungskosten für das an den Arbeitgeber vermietete Homeoffice

Ein Vertriebsleiter vermietete die Einliegerwohnung in seinem selbst bewohnten Haus als Homeoffice an seinen Arbeitgeber. Der Mietvertrag war an den Arbeitsvertrag des Vertriebsleiters gebunden. In seiner Einkommensteuererklärung machte er einen Werbungskostenüberschuss (Verlust) aus Vermietung und Verpachtung von rund 30.000 € geltend. Ein Großteil der Kosten entfiel auf die behindertengerechte Renovierung des Badezimmers der Einliegerwohnung. Diese berücksichtigte das Finanzamt nicht.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass in diesem Fall eine Vermietung zu gewerblichen Zwecken vorliegt. Anders als bei der Vermietung von Wohnungen ist bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien jedoch nicht typisierend davon auszugehen, dass der Vermieter beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erzielen. Vielmehr ist bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine einzelfallbezogene Überschussprognose zu prüfen. Nur wenn diese insgesamt zu einem positiven Ergebnis führt, ist das Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen und die Werbungskosten können in der beantragten Höhe abgezogen werden.

Hinweis: Damit widerspricht der Bundesfinanzhof dem Bundesministerium der Finanzen, das auch bei der Vermietung eines im Haus oder der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenen Büros an den Arbeitgeber typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgeht.

Berücksichtigung von Versandkosten bei der 44 €-Sachbezugsfreigrenze

Ein Arbeitgeber gewährte seinen Mitarbeitern monatlich Sachprämien, die dieser bei einem Unternehmen für jeweils 43,99 € zuzüglich einer Versand- und Handlingpauschale von 6 € bestellte. Das Finanzamt rechnete die Pauschale dem Wert der Sachzuwendungen hinzu. Weil dadurch die 44 €-Freigrenze überschritten war, erließ es gegen den Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Versand- und Handlingkosten nicht zum Endpreis gehören, mit dem der Sachbezug zu bewerten ist. Vielmehr handelt es sich dabei um einen weiteren Sachbezug, sofern auch der Arbeitnehmer diese Kosten aufwenden müsste. Ist der Versand folglich als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung bei der Berechnung der 44 €-Freigrenze zum Warenwert hinzu.

Im entschiedenen Fall sah es das Gericht zudem als unwahrscheinlich an, dass bei den verschiedenen Sachprämien stets der gleiche abgerechnete Betrag von 43,99 € den jeweiligen Marktpreis darstellte. Für die Bewertung des Sachbezugs ist daher im Weiteren der niedrigste Einzelhandelsverkaufspreis festzustellen.

Einkommensteuer

Auszahlung einer bei einem berufsständischen Versorgungswerk vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung steuerfrei

Ein Zahnarzt zahlte seit 1994 Pflichtbeiträge für eine Renten- sowie eine Kapitalversorgung zum Versorgungswerk der Zahnärzte. Die Kapitalversorgung war als Lebensversicherung ausgestaltet, deren Anwartschaften grundsätzlich beleihbar, übertragbar, vererbbar und jederzeit mit einer Frist von drei Monaten auszahlbar waren. Die Lebensversicherung bildete beim Versorgungswerk einen eigenen von der die Basisversorgung sicherstellenden Rentenversorgung getrennten Abrechnungsverband. Beide Versorgungen waren auch satzungsmäßig getrennt geregelt. Die 2011 ausgezahlte Lebensversicherung unterwarf das Finanzamt als Teil der Basisversorgung teilweise mit einem Besteuerungsanteil von 62 % und teilweise nach der Öffnungsklausel mit dem Ertragsanteil der Besteuerung.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Auszahlung insgesamt steuerfrei ist. Die Lebensversicherung war u. a. vor 2005 abgeschlossen worden und bestand mindestens zwölf Jahre. Für das Gericht war es unerheblich, dass die Lebensversicherung beim Versorgungswerk abgeschlossen worden war. Entscheidend war vielmehr, dass es sich um eine von der Basisversorgung getrennte Leistung des Versorgungswerks handelte.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerbefreiung: Fahrschulerlaubnis als erforderliche Bescheinigung

Ein Einzelunternehmer betrieb eine Fahrschule. Die Entgelte aus seiner Fahrschullehrertätigkeit erfasste er in seinen Umsatzsteuererklärungen als Umsätze zum allgemeinen Steuersatz. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, die Umsätze unterlägen der Steuerbefreiung. Die Fahrschulerlaubnis und die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte würden die inhaltlichen Vorgaben der einschlägigen Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift erfüllen. Die erklärten Umsätze zum allgemeinen Steuersatz seien deshalb zu stornieren.

Dem widersprach das Niedersächsische Finanzgericht. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Schulen/Einrichtungen auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten. Dies muss durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen werden. Eine Fahrschulerlaubnisurkunde oder eine Erlaubnis zur Durchführung von Qualifikationsmaßnahmen genügen diesen Anforderungen nicht.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat unlängst dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Klärung vorgelegt, ob Leistungen von Fahrschulen zur Erlangung der Führerscheinklassen B und C1 aus Gründen des Unionsrechts umsatzsteuerfrei sind.

Unternehmer/Unternehmen

Jahresabschluss 2017 muss bis zum Jahresende 2018 veröffentlicht werden

Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen die Frist zur Veröffentlichung beachten. Der Abschluss muss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs offengelegt werden.

Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig einreichen, müssen mit der Festsetzung von Ordnungsgeldern rechnen. Sie werden sodann durch das Bundesamt für Justiz von Amts wegen aufgefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung innerhalb von sechs Wochen nachzukommen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (350.000 € Bilanzsumme, 700.000 € Umsatzerlöse und durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz Erleichterungen vor:

Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang erstellen. Hierfür müssen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sein: Angaben zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft). Darüber hinaus können in besonderen Fällen zusätzliche Anhangangaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage widerspiegelt.

Auch werden Kleinstkapitalgesellschaften Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt. Schließlich können die gesetzlichen Vertreter dieser Gesellschaften zwischen der Offenlegung durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers wählen. Dabei ist auch im Fall der Hinterlegung die elektronische Einreichung der Unterlagen vorgeschrieben.

Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung

In Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr nutzen Kunden häufig die Möglichkeit, ihre Zahlungen bargeldlos mit EC-Karte abzuwickeln. Doch die von den Betrieben gelebte Buchungspraxis stand jüngst infrage.

Demnach werden in einem ersten Schritt die Gesamtumsätze ‑ inklusive der bargeldlosen Geschäftsvorfälle (EC-Kartenzahlungen) ‑ im Kassenbuch aufgezeichnet und in einem zweiten Schritt die EC-Zahlungen wieder ausgetragen und separiert. Auch auf dem Kassenkonto wird zuerst der Gesamtbetrag gebucht, bevor die EC-Kartenumsätze wieder ausgebucht werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sah und sieht hierin grundsätzlich einen formellen Mangel der Buchführung. Bare und unbare Geschäftsvorfälle seien getrennt zu buchen. Im Kassenbuch seien ausschließlich Barbewegungen zu erfassen.

Das BMF hat diese Rechtsauffassung jedoch nunmehr in einem aktuellen Schreiben etwas entschärft. Zwar stellt weiterhin auch die ‑ zumindest zeitweise ‑ Erfassung von EC-Kartenumsätzen im Kassenbuch einen formellen Mangel dar. Dieser bleibt jedoch bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung regelmäßig außer Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestands jederzeit besteht (Kassensturzfähigkeit).

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind u. a. gewinnmindernd verbuchte Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, anteilig hinzuzurechnen, soweit der insgesamt ermittelte Hinzurechnungsbetrag 100.000 € übersteigt.

Eine Baugesellschaft war der Auffassung, dass Mietzahlungen für von ihr angemietetes Zubehör für Baustelleneinrichtungen, wie Betonpumpen und -geräte, Kräne und Gerüste, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschrift unterliegen. Zur Begründung führte sie an, dass die Mietaufwendungen ‑ ähnlich wie Bauzeitzinsen ‑ in die Herstellungskosten des Umlaufvermögens einfließen. Dadurch verlören sie ihren Aufwandscharakter und führten nicht zu einer Gewinnminderung.

Dem widersprach das Schleswig‑Holsteinische Finanzgericht. Einer Hinzurechnung stehe nicht entgegen, dass es sich bei den Mieten um Herstellungskosten des Umlaufvermögens handele. Die Aufwendungen haben allein hierdurch den Charakter von Miet- und Pachtzinsen nicht verloren, da es im entschiedenen Fall nicht zur Aktivierung eines Wirtschaftsguts in der Bilanz gekommen sei. Vielmehr sei das hergestellte Wirtschaftsgut vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Grundstückskäufer und -verkäufer

Anschaffungsnahe Herstellungskosten durch Beseitigung verdeckter Mängel nach Immobilienerwerb

Auch unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen nach dem Erwerb einer Immobilie führen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten.

Baumaßnahmen, die ein Immobilienerwerber innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eines Objekts durchführt, führen regelmäßig zu Anschaffungskosten, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer mehr als 15 % des Gebäudewerts ausmachen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Hierunter zählen auch Renovierungsmaßnahmen, die lediglich zur Beseitigung von durch vertragsmäßigen Gebrauch des Mieters verursachten Mängeln bzw. zur Beseitigung verdeckter ‑ d. h. im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebener, jedoch bereits vorhandener ‑ Mängel durchgeführt werden.

Ausdrücklich nicht zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen lediglich Aufwendungen für Erweiterungen sowie Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Hinweis: Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der nachweislich erst nach dem Erwerb des Objekts durch schuldhaftes Handeln eines Dritten am Gebäude verursacht worden ist, unterliegen nicht der Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Sonstiges

Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß, allerdings nicht bei Zweitwohnung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich sowie für Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt.

Mit dem Rundfunkbeitrag wird ein individueller Vorteil abgegolten, der in der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht. Ob ein Bürger tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte bereithält bzw. diese tatsächlich nutzt, ist unerheblich.

Wohnungsinhaber, die schon für die Erstwohnung den Rundfunkbeitrag bezahlen, dürfen jedoch nicht noch einmal für die Zweitwohnung herangezogen werden. Das Rundfunkangebot kann von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden. Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöht den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnen.

Bis zum 30. Juni 2020 muss eine gesetzliche Neuregelung erfolgen. Bis dahin sind Personen, die als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide bleiben davon jedoch unberührt.

Ansprechpartner für Sie!

Als Steuerberater sind wir in Wiesbaden ansässig und regional verwurzelt im Rhein-Main-Gebiet. Wir bieten Steuerberatung für Privatpersonen und für Unternehmen aller Branchen. Spezialisiert haben wir uns in Wiesbaden auf die Steuerberatung für Ärzte / Zahnärzte, auf die Steuerberatung für Finanzdienstleister (vor allem auf Immobiliardarlehensvermittler und Versicherungsmakler) und auf die Kreativwirtschaft (vor allem auf Kommunikationsagenturen, PR-Agenturen, SEO-Agenturen, Werbeagenturen allgemein und auf Künstler aller Art).

Daneben bieten wir unseren Mandanten auch Rechtsberatung, damit alle Fragen aus einer Hand beantwortet werden können. Spezialisiert sind wir natürlich auf das streitige Steuerrecht, also vor allem auf Einspruchsverfahren und Finanzgerichtsverfahren sowie auf das Steuerstrafrecht. Darüber hinaus stehen Ihnen mit unserem Fachberaterzentrum in Wiesbaden auch weitere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsexperten zur Verfügung, die sich auf besondere Fragen spezialisiert haben: z.B. Vermögensanlagen und Finanzpsychologie / Risikoprofiling, betriebliche und private Finanzierung, Betriebliche Altersversorgung und Pensionszusagen bzw. Versorgungszusagen, internationales Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und vieles mehr.

Die Kanzleiräume für Steuerberatung und das Fachberaterzentrum sind in Wiesbaden auf der Biebricher Allee sehr gut aus der Innenstadt und von der Autobahn zu erreichen. Parkplätze sind – in Wiesbaden nicht selbstverständlich – direkt vor der Türe in ausreichender Menge vorhanden.

Gerne lernen wir Sie persönlich kennen und freuen uns auf Ihren Besuch – dann können wir Ihre Fragen im Gespräch sicher schnell und kompetent klären!