Der Jahresabschluss Ihres Unternehmens hat besondere Aufmerksamkeit und Fürsorge verdient. Er dient nicht nur als Basis für die Steuererklärungen, sondern zugleich auch als Investoren/Gesellschafterauskunft, als Grundlage für Finanzierungsverhandlungen auf günstige Konditionen, der eigenen Erfolgskontrolle und natürlich auch der langfristigen Vorbereitung eines Unternehmensverkaufes.

Fordern Sie deshalb einen Jahresabschluss, der Ihr Unternehmen zutreffend wiederspiegelt, der im Erläuterungsbericht zusätzliche wertvolle Informationen enthält und der vor allem frühzeitig vorliegt – damit Ihr Unternehmen eine Planungsgrundlage hat und Überraschungen vermeidet.

Ein umfangreiches Qualitätsmanagement, prozessorientierte Checklisten, eine klare Auftragsplanung mit ausreichend Personalressourcen und ein persönlich engagiertes Team von Steuerfachkräften, Bilanzbuchhaltern und Berater sind die wichtigsten Eckpunkte, mit denen wir sicherstellen, dass Sie mit Ihrem Jahresabschluss mehr anfangen können, als ihn als „historisches Dokument“ zu den Steuerunterlagen zu legen.

Jahresabschluss und Gewinnermittlung

Um das Jahresergebnis eines Unternehmens zu ermitteln, unterscheidet der Gesetzgeber zwei Methoden:

  1. den „Betriebsvermögensvergleich
    (auch „Jahresabschluss“ oder „Bilanz“ genannt)
    – und –
  2. die einfache „Einnahmen-Überschussrechnung
    (auch „Gewinnermittlung nach § 4 Abs. III EStG“ genannt)

Für Gewerbetreibende sieht das Handelsgesetzbuch grundsätzlich den Betriebsvermögensvergleich vor.

Dieser „Jahresabschluss“ besteht einerseits aus einer Aufstellung von Vermögenspositionen (AKTIVA) und Schuldposten (PASSIVA). Wenn die Schuldposten geringer sind, entsteht eine Betragslücke – diese wird als Eigenkapital bezeichnet (wenn die Vermögenspositionen geringer sind, spricht man von negativem Eigenkapital). Wenn ein Wirtschaftsjahr erfolgreich verlaufen ist, steigt das Eigenkapital um den Jahresüberschuss („Gewinn“).

Andererseits enthält der Jahresabschluss eine Gewinn- und Verlustrechnung – quasi eine Detailaufgliederung zum oben genannten Jahresüberschuss.

Jeder Geschäftsvorfall des Unternehmens wird dem Geschäftsjahr zugeordnet, zu dem er wirtschaftlich gehört – völlig unabhängig davon, wann er schlussendlich bezahlt wird. Die Zuordnung erfolgt nach komplexen Regelungen durch den Gesetzgeber, wobei sich die Regeln durch permanente Änderungen und die laufende Rechtsprechung permanent weiterentwickeln. „Grund-Werkzeuge“ der Zuordnung im Jahresabschluss sind beispielsweise die sogenannte aktive- oder passive Rechnungsabgrenzung, Forderungen und Verbindlichkeiten, Aktivierung und Abschreibung, die Inventur von Beständen und Rückstellungen.

Im Ergebnis erhält der Betrachter eines Jahresabschlusses auf den Bilanzstichtag einen guten Überblick über die Vermögenslage, die bisherige Entwicklung und (eingeschränkt) auf die künftigen Aussichten des Unternehmens. Auf dieses Basis kann z.B. ein Gesellschafter/Aktionär die Geschäftsführung/den Vorstand entlasten (=“von Haftungsinanspruchnahme absehen“) oder es kann als Bank eine Finanzierungszusage erteilt werden.

Wer also einen Jahresabschluss aufstellt, sollte nicht nur im Auge behalten, die Steuerlast auf niedrigem Niveau zu optimieren, sondern weitblickend auch daran interessiert sein, mit diesem wichtigen Dokument die Kommunikation zu wichtigen Partnern und die Unternehmensziele zu stärken.

Freiberufler im Sinne des § 18 EStG (typisch: Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure etc.) sowie kleine(re) Gewerbetreibende Jahresgewinn oder 600.000 Euro Jahresumsatz, dürfen hingegen ihr Jahresergebnis nach einem vereinfachten Prinzip ermitteln: der Einnahmen-Überschussrechnung.

Hierbei werden (unter Verzicht auf eine Vermögens- und Schuldenaufstellung, wie sie die oben dargestellte Bilanz enthält) bloß die Einnahmen im Wirtschaftsjahr den Ausgaben gegenübergestellt. Die Zuordnung zum Geschäftsjahr erfolgt dabei nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip … es kommt also auf den Zahlungszeitpunkt an, nicht auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit.

Dieser Grundsatz des Zufluss-Abfluss-Prinzips wird von einer Reihe von Ausnahmen durchbrochen, um Gestaltungsmissbrauch vorzubeugen und „Ungerechtigkeiten“ gegenüber anderen Steuerpflichtigen zu vermeiden. Wichtige Ausnahmen sind z. B. das Gebot der Aktivierung und Absetzung für Abnutzung („AfA“) für längerfristig genutzte Investitionsgüter in § 7 EStG oder die zweimal-zehn-Tages-Zone um den Jahreswechsel herum in § 11 EStG.

Regelmäßige Hochrechnungen, Quartals- und Jahresgespräche sind einige der Punkte, die unseren Mandanten ermöglichen, noch frühzeitig im laufenden Wirtschaftsjahr die richtigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Steuer optimal gesenkt- und das Betriebsergebnis wunschgemäß gestaltet wird.

Optimale Vorbereitung Ihres Jahresabschlusses

Ein guter Jahresabschluss zeichnet ein zutreffendes Bild, ist informativ und bietet die Gelegenheit, den Unternehmenserfolg weiterzuentwickeln.

Damit Ihr Jahresabschluss das leisten kann, sollte er vor allem frühzeitig vorliegen (spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres) und inhaltlich nahe bei den „vorläufigen“ Zahlen der Finanzbuchhaltung liegen.

Damit dies gelingt, ist neben einer zuverlässigen Fertigstellungszusage durch den Steuerberater erforderlich, dass schon in der laufenden Finanzbuchhaltung die wesentlichen Positionen berücksichtigt werden, die das Ergebnis des Jahresabschlusses wesentlich beeinträchtigen können. Deshalb sollten monatlich zumindest kalkulatorische Buchungen erfasst werden zu Abschreibungen, Entnahmen und Leistungsverbrauch des Unternehmers (beispielsweise die Kfz-Nutzung), erwarteten Tantiemen und Boni, erwartete Steuerlasten oder sonstige Positionen, die das Ergebnis mehr als geringfügig verändern.

Wir leisten diese Qualität ohne Aufpreis – weil wir die Erfahrung gemacht haben, dass gut informierte Unternehmen erfolgreicher sind, wovon sowohl unsere Mandanten als auch die Kanzlei gemeinsam profitieren.

Gerne können wir in einem persönlichen Gespräch Ihre Möglichkeiten erörtern – sprechen Sie uns unverbindlich an!