Künstlersozialabgabe – spätestens ab 2015 im Fokus!

Prüfdienst der deutschen Rentenversicherung neu zuständig!

Ab dem 01.01.2015 tritt das Künstlersozialabgabenstabilisierungsgesetz (KSAStabG) in Kraft.

Ab dann ist zusätzlich auch der Prüfdienst der deutschen Rentenversicherung im Rahmen seiner regelmäßigen Außenprüfungen für die richtige Erhebung der Künstlersozialabgabe zuständig – und zwar rückwirkend auch für alte Jahre.

Unternehmen drohen bei Fehlbeurteilung/en erhebliche Nachzahlungen. Die Meldung der KSK zum Thema finden Sie hier.

Die Thematik ist hochkomplex und ohne umfangreiches Detailwissen kaum zu überblicken – sprechen Sie uns gerne an: wir helfen weiter!

Künstlersozialabgabe – Künstlersozialkasse

Das Gesetz zur Künstlersozialabgabe (KSVG) gibt es bereits seit 30 Jahren. Das Beitragsaufkommen steht der Künstlersozialkasse (kurz: KSK) zu. Die KSK ist die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler und Publizisten.

Beitragsbemessung?

Beiträge entstehen – vereinfacht – nicht nur durch die Beschäftigung von Künstlern, sondern auch durch die Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken. Die Grundlagen reichen damit erheblich weiter, als dies das Wort „Künstlersozialabgabe“ suggeriert. Viele Unternehmen wissen z.B. gar nicht, dass sie einen „Künstler“ beauftragt haben, wenn sie einen Auftrag an eine Werbeagentur erteilen.

Details finden Sie auf der Website der KSK, u.a. im Bereich „Informationsschriften zum Download“ mit den Broschüren „…Abgabepflicht von …“.

Beitragshöhe?

Der Beitragssatz liegt in 2014 und 2015 unverändert bei 5,2%.

Gestaltungsraum

Zunächst gilt es, von vornherein zu vermeiden, dass Missverständnisse mit dem Prüfdienst darüber entstehen, ob eine von Ihnen bezogene Leistung überhaupt KSK-pflichtig ist. Das lässt sich etwa dadurch erreichen, dass schon im Angebot oder im Vertrag mit dem Dienstleister textlich und inhaltlich klargestellt wird, was Gegenstand der Leistung ist. Beispielsweise wäre es sinnvoll, Kameraassistenten oder technische Assistenten (die keine künstlerische Tätigkeit erbringen) auch als solche zu bezeichnen, statt sich mit dem Schlagwort „Kameramann“ (häufig: künstlerisch/kreativ tätig und insoweit weisungsfrei) zufriedenzugeben.

In diesem Zusammenhang ist natürlich auch zu beachten, dass Weisungsgebundenheit zwar zur Künstlersozialabgaben-Freiheit führen kann, zugleich aber unter dem Aspekt einer möglichen Scheinselbständigkeit äußerst kritisch sein kann. Die Mehr-Beitragsbelastung betrüge dann ein Vielfaches.

Individuelle Beratung ist wichtig!

Es empfiehlt sich dringend

  • Beratung in Anspruch zu nehmen,
  • die Unterlagen und Aufzeichnungen nach § 28 KSVG zu führen und
  • auf die präzise Einordnung von Leistungen als beitragsfrei oder beitragspflichtig schon bei der Auftragserteilung zu achten.

Ansprechpartner/in

Wir sind auf die Beratung von Agenturen spezialisiert und helfen Ihnen mit fundiertem Fachwissen gerne weiter.

  • Petra Gavras, Bilanzbuchhalterin, Ausbilderin zum Veranstaltungskaufmann und Mitglied des Prüfungsausschusses der IHK Mainz