Ober-Kategorie für Zielgruppen (zB Praxen, Agenturen, Finanzdienstleister, Unternehmer/Privatleute)

Telefonbuch-Eintrag ist kostenlos für Unternehmen (BGH)

Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis „Das Telefonbuch“ und seiner Internetausgabe „www.dastelefonbuch.de“ eingetragen zu werden (BGH, Urteile v. 17.4.2014 – III ZR 87/13, III ZR 182/13 sowie III ZR 201/13).

Das dürfte analog auch für freiberufliche Unternehmer gelten.

Es dürfte sich also lohnen, einer Kostenforderung mit den oben genannten Urteilen entgegenzutreten. Wenn Sie Rechtsberatung im Einzelfall benötigen, sprechen Sie uns gerne an.

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Zuzahlung zum Dienstwagen ist steuerlich absetzbar

Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens (FG)

Die vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahlte Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten privaten Nutzungswert liegt, ist in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen. Dies hat der 5. Senat des FG Baden-Württemberg entschieden und damit der Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.2.2014 – 5 K 284/13; Revision zugelassen).

Finanzdienstleister – Urteil zur Rückstellung für Nachbetreuungsaufwand

Zur Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen (BFH)

Steht fest, dass der Steuerpflichtige vertraglich zur weiteren Betreuung der von ihm vermittelten Versicherungsverträge verpflichtet ist und auch tatsächlich entsprechende Nachbetreuungsleistungen erbracht hat, scheitert die Bildung der Rückstellung zwar nicht daran, dass er keine Aufzeichnungen über den Umfang der Betreuungsleistungen vorlegen kann. Da den Steuerpflichtigen aber die Darlegungs- und Beweislast trifft, muss sich die dann vorzunehmende Schätzung des Betreuungsaufwandes im unteren Rahmen bewegen (BFH, Urteil v. 12.12.2013 – X R 25/11; veröffentlicht am 23.4.2014).

Gerne beraten wir zu den Voraussetzungen und zur Bildung einer angemessenen Rückstellung – sprechen Sie uns an.

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Steuerberater dürfen nicht in Clearingstellenverfahren beraten

Eine Beratung darüber, ob eine Beitragspflicht zur Sozialversicherung besteht, dürfen Steuerberater laut Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.03.2014 (Az. B 12 R 4/12 R) nur durch die Krankenkasse nach § 28h SGB IV prüfen lassen.

Nicht erlaubt ist Steuerberatern aber Beratung und Vertretung im Verfahren nach § 7a SGB IV. Genau dieses Verfahren ist aber das einzige, das Rechtssicherheit gewährleistet.

Im Einzelnen aus dem Terminbericht 6/14 vom 06.03.2014 zur Sitzung des Bundessozialgerichts vom 05.03.2014:

Die Vertretung in Verfahren nach § 7a SGB IV stellt eine weder vom RDG noch von anderen gesetzlichen Erlaubnisnormen gedeckte Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen iS von § 3 RDG dar. Das gilt nicht nur für Widerspruchsverfahren (so schon 9. Senat des BSG, Urteil vom 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), sondern auch schon im reinen Verwaltungsverfahren nach § 7a SGB IV (anders 9. Senat für die Feststellung von Schwerbehinderung), weil hier regelmäßig eine „rechtliche Prüfung des Einzelfalls“ erforderlich ist. So muss bereits erwogen werden, ob eine Statusfeststellung ‑ für welche die Kenntnis der vom BSG entwickelten Abgrenzungskriterien und Rechtsgrundsätze ohnedies unabdingbar ist ‑ ggf überhaupt eingeleitet wird. Besonders deutlich wird der rechtliche Bezug zB bei einer Verfahrenseinleitung nach § 7a Abs 1 S 2 SGB IV durch eine Einzugsstelle und dann, wenn die DRV Bund dem Beteiligten (obligatorisch) nach Abs 4 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von ihr beabsichtigten Entscheidung gibt. Die streitige Tätigkeit ist Steuerberatern auch nicht gemäß § 5 Abs 1 RDG ‑ als Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen ‑ „erlaubt“. Es handelt sich nicht nur um eine „Nebenleistung“ zu der Steuerberatern übertragenen Lohnbuchführung. Auch das auf „Steuersachen“ bezogene Berufsbild deckt die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV nicht mit ab, zumal das Sozialversicherungsrecht nicht Gegenstand der Steuerberaterprüfung ist (s § 37 Abs 3 StBerG). Die Vertretungsbefugnis folgt schließlich ebenfalls nicht aus § 13 Abs 6 S 2 SGB X iVm § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG, wonach im Verwaltungsverfahren nicht zurückgewiesen werden kann, wer im sozialgerichtlichen Verfahren in bestimmten Fällen auftreten darf. § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG sieht Steuerberater ausdrücklich nur in Angelegenheiten nach §§ 28h, 28p SGB IV als vertretungsbefugt an. Diese eindeutige Bestimmung steht der Annahme einer Regelungslücke entgegen und verbietet eine sich auf § 7a SGB IV erstreckende Analogie. Insoweit ist auch ohne Belang, dass der Senat von einer Gleichwertigkeit der Verfahren nach § 7a sowie §§ 28h und 28p SGB IV ausgeht (vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2), weil darüber unter dem Blickwinkel der Vertretungsberechtigung bestimmter Berufsgruppen nicht entschieden wurde. Es ist dem Gesetzgeber vorbehalten, die Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche (teilweise) konkurrierender Berufsgruppen vorzunehmen. Eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit von Steuerberatern liegt nicht vor.

Bei Unternehmens-Partner in Wiesbaden erhalten Sie rechtssicheren Rat „in Kombination“ von Steuerberatern und Rechtsanwälten – erforderlichenfalls ziehen wir außerdem einen Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht aus unserem Fachberaterzentrum hinzu.

Sprechen Sie uns gerne an!

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Pflichtangaben bei E-Mails, Briefbögen und im Impressum

Seit dem 01.01.2007 gelten Pflichtangaben (auch) für E-Mails. Deren Nichtangabe kann zu empfindlichen Folgen führen!

Ob E-Mails im geschäftlichen Verkehr „Geschäftsbriefe“ im Sinne des HGB, GmbHG oder AktG sind, war bisher nicht abschließend geklärt.

Der Gesetzgeber hat mit dem EHUG (Gesetz über elektronische Handels­register und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) die maßgeb­lichen Gesetze geändert und mit Wirkung zum 01.01.2007 auf E-Mails erweitert. Dem Begriff „Geschäftsbriefe“ wurde jeweils der Hinweis „gleichviel welcher Form“ angehängt (vgl. § 37a HGB, § 35 GmbHG und § 80 AktG) und damit deutlich ge­macht, dass die für geschäftliche Korrespondenz erforderlichen Pflichtangaben nun­mehr auch zwingend in die geschäftliche E-Mail-Korrespondenz aufgenommen wer­den müssen – z.B. in einer E-Mail-Signatur.

Was bedeutet das für die geschäftliche E-Mail-Korrespondenz?

Die Pflichtangeben sind je nach Gesellschaftsform gesetzlich vorgeschrieben. Die gesetzliche Regelung findet sich für / in:

  • Einzelkaufleute (§ 37 a HGB)
  • OHG (§ 125 a HGB), KG (§ 177 a HGB)
  • EWIV (§ 1 EWIV-AusfG)
  • Partnerschaftsgesellschaften (§ 7 Abs. 4 PartGG)
  • AG (§ 80 AktG) und
  • GmbH (§ 35 a GmbHG)
  • Nichtkaufmännische Gewerbetreibende (§ 15 a GewO).

Konsequenzen bei Fehlen der Angaben:

Das Registergericht kann ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 € verhängen (§ 37a Abs. 4 HGB i.V.m. § 14 S. 2 HGB). Außerdem kann der Geschäftspartner unter Umstän­den seine Erklärung wegen Irrtums anfechten (§ 119 BGB) oder Ansprüche aus Rechtsscheinhaftung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB) oder unerlaubter Handlung geltend machen.

Weiter besteht die Gefahr, von Wettbewerbszentralen oder Wettbewerbern abge­mahnt zu werden, ähnlich wie dies bei den Impressumspflichten nach dem TDDG bereits geschehen ist – die meist hohe Kosten trägt der Abgemahnte!

Als weitere Konsequenzen des EHUG wird erwartet, dass die Handelsregister bei Verstoß gegen die Publizitätspflichten (u.a. Vorlage der Jahresabschlüsse) nunmehr empfindliche Ordnungsgelder festsetzen.

Etwaigen Mahnungen des Handelsregisters sollte also Folge geleistet werden.

 

Übersicht über Pflichtangaben

GRUNDSATZ: bei allen Gesellschaftsformen

  • Rechtsform
  • Sitz
  • Registergericht
  • Nummer im Handelsregister
  • Finanzamt u. Steuernummer
    Besser noch: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für den innergemeinschaft­lichen Warenverkehr, kurz „USt-Id.“ Sie lässt weniger Rückschlüsse zu, bleibt auch bei einer Sitzverlegung erhalten und kann zu steuerlich günstigeren Ein­käufen innerhalb der EG verwendet werden. Zu beantragen unter: http://www.bzst.bund.de/003 menue links/005 ustidnr/515 vergabe/index.html

+ZUSÄTZLICH: rechtsformbezogene Angaben wie folgt …

…bei der GmbH

  • alle Geschäftsführer (Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname)
  • falls ein Aufsichtsrat gebildet wurde: Aufsichtsratsvorsitzender (Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname)
  • falls Angaben über das Stammkapital gemacht werden: Stammkapital und Gesamtbetrag noch ausstehender Einlagen (sofern nicht alle in Geld zu lei­stenden Einlagen eingezahlt sind)

…bei der AG und KgaA

  • Vorstandsmitglieder
  • (Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname) bzw. Kom­plementäre
  • Vorsitzender des Aufsichtsrats
  • (Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname)
  • der Vorstandsvorsitzende ist als solcher zu bezeichnen
  • falls Angaben über das Grundkapital gemacht werden: Grundkapital und Ge­samtbetrag noch ausstehender Einlagen (sofern auf die Aktien der Ausgabe­betrag nicht vollständig eingezahlt ist)

…bei der GmbH & Co. KG, OHG, KG und EWIV

  • Firmen der Gesellschafter
  • Soweit persönlich haftender Gesellschafter dieser Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist (z.B. AG oder GmbH):
    alle für diese Kapitalgesellschaft vorgeschriebenen Angaben auf Geschäfts­briefen Pflichtangaben in E-Mails (siehe oben).

 

Dieser Beitrag kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Wenn Sie Bedarf sehen, sprechen Sie uns gerne an!

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