Ober-Kategorie für Zielgruppen (zB Praxen, Agenturen, Finanzdienstleister, Unternehmer/Privatleute)

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Newsletter 2015-07

Wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren.

Folgende Themen lesen Sie im Einzelnen:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Juli und August 2015

Unternehmer/Beteiligungen

  • Umfangreicher Erbbaurechtsvertrag kann zur Zwangsbetriebsaufgabe bei Betriebsverpachtung führen
  • Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften persönlich für hinterzogene Steuern ihrer Kunden
  • Kein Mindestpensionsalter bei Berechnung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung auf Grund einer Versorgungszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Umsatzsteuer

  • Steuerfreie zahnärztliche Heilbehandlung
  • Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber

Sonstiges

  • Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
  • Europäische Erbrechtsverordnung gilt ab 17.8.2015

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

  • Kürzung der Verpflegungspauschale bei Verpflegung im Flugzeug, Zug oder Schiff
  • Mindestlohn: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

Grundeigentümer

  • Entschädigungszahlung einer Gebäudefeuerversicherung als steuerbare Einnahme
  • Fristlose Kündigung auch bei unverschuldeter Geldnot des Mieters zulässig

 

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Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Juli und August 2015

S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.7.20151 10.8.20152
Umsatzsteuer 10.7.20153 10.8.20154
Ende der Schonfrist           Überweisung5obiger Steuerartenbei Zahlung durch:             Scheck6 13.7.2015 13.8.2015
7.7.2015 7.8.2015
Gewerbesteuer entfällt 17.8.20157
Grundsteuer entfällt 17.8.2015
Ende der Schonfrist           Überweisungobiger Steuerartenbei Zahlung durch:             Scheck6 entfälltentfällt 20.8.201514.8.2015
Sozialversicherung8 29.7.2015 27.8.2015
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

1Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

2Für den abgelaufenen Monat.

3          Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 27.7./25.8.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Unternehmer/Beteiligungen

Umfangreicher Erbbaurechtsvertrag kann zur Zwangsbetriebsaufgabe bei Betriebsverpachtung führen

Bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebs stellt sich die Frage, ob dies zu einer Zwangsbetriebsaufgabe und somit zur Aufdeckung der stillen Reserven führt oder zum Wahlrecht für einen sog. ruhenden Gewerbebetrieb, der nicht zur Zwangsbetriebsaufgabe führt. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Verpächter zwar seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet und gegenüber dem Finanzamt nicht eindeutig die Betriebsaufgabe erklärt. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Verpächter die Absicht hat, den unterbrochenen Betrieb wieder aufzunehmen, sofern das mit den vorhandenen Wirtschaftsgütern möglich ist.

Bei diesen Wirtschaftsgütern muss es sich aber um wesentliche Betriebsgrundlagen handeln, die dem verpachteten Betrieb das Gepräge geben. Dem Verpächter muss es objektiv möglich sein, seinen Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen.

Dies ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aber dann nicht möglich, wenn zulasten des verpachteten Betriebsgrundstücks ein Erbbaurecht zugunsten des Pächters bestellt wird, das ihn ermächtigt, auf dem Grundstück ein vollkommen anderes Gebäude zu errichten, in dem die Fortsetzung des ursprünglichen Betriebs des Verpächters nicht möglich ist. Ein solcher Erbbaurechtsvertrag führt zur Zwangsbetriebsaufgabe und Aufdeckung der stillen Reserven.

Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften persönlich für hinterzogene Steuern ihrer Kunden

Beihilfe zur Steuerhinterziehung begeht, wer einem Steuerhinterzieher zu dessen Tat vorsätzlich Hilfe leistet. Die Hilfeleistung muss die Tat nur unterstützen, nicht erst ermöglichen. Der Beitrag zur Steuerhinterziehung muss jedoch objektiv geeignet sein, die Tat zu fördern. Auch die Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist strafbar.

Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz entschied, dass der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme nebst Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, für die Steuern haftet, die ein Kunde hinterzogen hat und nicht zahlen kann.

Im Urteilsfall verkaufte eine Firma dem Inhaber eines Eiscafés ein Kassensystem nebst Manipulationssoftware. Die Firma bot das Kassensystem als völlig risikoloses Instrument zur Verkürzung von Steuern an. Der Inhaber des Eiscafés nutzte das System hemmungslos und hinterzog in erheblichem Umfang Steuern.

Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung besteht im Streitfall darin, dass die Firma ein komplettes System verkauft hat mit dem Wissen, welche Möglichkeiten dieses System bietet, mit dem Ziel, eine Steuerverkürzung zu ermöglichen.

Kein Mindestpensionsalter bei Berechnung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung auf Grund einer Versorgungszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, muss sie für die künftigen Zahlungen eine Rückstellung bilden. Für die Berechnung des steuerlichen Teilwerts der Pensionsrückstellung sind die Jahresbeträge zu Grunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist zur Ermittlung des Teilwerts auch für die Zusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Mindestpensionsalter nicht anzusetzen.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Umsatzsteuer

Steuerfreie zahnärztliche Heilbehandlung

Heilbehandlungen des Zahnarztes sind umsatzsteuerfrei. Dazu gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind Zahnaufhellungen (sog. Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen. Im entschiedenen Fall dienten die Zahnaufhellungen dazu, die aufgrund der Vorschädigung eingetretene Verdunklung der Zähne zu behandeln. Damit standen die Zahnaufhellungsbehandlungen in einem sachlichen Zusammenhang mit den vorherigen Behandlungen, weil sie deren negative Auswirkungen beseitigten.

 

Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber

Betreiber privater Krankenhäuser können sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf das Unionsrecht beziehen und ihre Leistungen steuerfrei erbringen, unabhängig von sozialversicherungsrechtlichen Zulassungen.

Die Entscheidung hat große Bedeutung für die Betreiber privater Krankenhäuser. Deren Leistungen sind nach den Regelungen des nationalen Rechts nur steuerfrei, wenn es sich um eine Hochschulklinik, ein in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenes Krankenhaus oder um ein Krankenhaus handelt, das über einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen verfügt.

Damit steht die Steuerfreiheit unter einem faktischen Bedarfsvorbehalt, da die Kassenverbände Versorgungsverträge nur abschließen dürfen, wenn dies für die bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der gesetzlich Versicherten erforderlich ist. Dieser Bedarfsvorbehalt ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Damit sich der Betreiber eines Privatkrankenhauses auf die Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht berufen kann, obwohl er keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, muss er aber über eine Anerkennung verfügen. Diese kann sich daraus ergeben, dass er in nicht unerheblichem Umfang Patienten behandelt, die als gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kostenerstattung haben oder beihilfeberechtigt sind. Dies traf auf den Streitfall (Quote über 35 %) zu.

Hinweis: Ob ein Berufen auf die Steuerfreiheit sinnvoll ist, sollte unter dem Aspekt des Vorsteuerabzugs mit dem Steuerberater geklärt werden.

Sonstiges

Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Bereits im Jahr 1991 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der die Grunderwerbsteuer beim Erwerb einer im Bauherrenmodell errichteten Eigentumswohnung nach den Gegenleistungen für den anteiligen Grund und Boden und für den Bau der Wohnung zu bemessen ist, nicht gegen Grundrechte des Grundgesetzes verstößt.

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung, die sich z. B. aus dem Kaufvertrag über ein Grundstück ergibt. Wenn sich jedoch aus weiteren mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehenden Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Käufer den Grundstücksverkäufer oder einen vom Grundstücksverkäufer vorgeschlagenen Dritten spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags mit dem Bau beauftragt.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt und klar gestellt, welche Aufwendungen beim Kauf eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, wenn sich der Grundstücksverkäufer (zusätzlich) zur Errichtung eines Rohbaus auf dem Grundstück verpflichtet, und weitere Baukosten durch Ausbauarbeiten anfallen, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind:

  • Die Ausbaukosten sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die vom Erwerber mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen bereits beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags zur Veräußererseite gehörten und dem Erwerber vor diesem Zeitpunkt die Ausbauarbeiten konkret benannt und zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatten und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen angenommen hat.
  • Eigenleistungen und Aufwendungen für Ausbaumaßnahmen, bei denen es an einem derartigen in personeller, inhaltlicher und finanzieller Hinsicht konkreten Angebot vor Abschluss des Kaufvertrags fehlt, werden nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen.

 

Europäische Erbrechtsverordnung gilt ab 17.8.2015

Ab dem 17.8.2015 wird die Europäische Erbrechtsverordnung gelten, die regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) werden dann nach dieser Verordnung beurteilen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.

Nach bisherigem deutschen Recht unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also bisher deutsches Erbrecht, was sich nunmehr ändert. Ab dem 17.8.2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo sich der Schwerpunkt der sozialen Kontakte insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht befindet. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer.

Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen, z. B. hinsichtlich der Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder im Pflichtteilsrecht.

Wer nach den genannten Kriterien seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben könnte, sollte deshalb kurzfristig seine Nachlassplanung überprüfen, nötigenfalls hierzu fachlichen Rat einholen und sich auch über neue Möglichkeiten der Gestaltung informieren.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Kürzung der Verpflegungspauschale bei Verpflegung im Flugzeug, Zug oder Schiff

Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören auch die z. B. im Flugzeug, im Zug oder auf einem Schiff im Zusammenhang mit der Beförderung unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, sofern die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Lediglich dann, wenn z. B. anhand des gewählten Beförderungstarifs feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung handelt, bei der keine Mahlzeiten unentgeltlich angeboten werden, liegt keine Mahlzeitengestellung vor.

Das Bundesministerium der Finanzen hat jetzt klar gestellt, dass Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel und ähnliche Knabbereien im Flugzeug, Zug oder Schiff nicht die Kriterien einer Mahlzeit erfüllen und deshalb nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale führen.

Mindestlohn: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber erreichen möchte, dass ein zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, ist unwirksam. So entschied jetzt das Arbeitsgericht Berlin im Fall einer Arbeitnehmerin, die zuletzt für 6,44 € je Stunde beschäftigt war. Nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen und bot die Fortsetzung zu einem Stundenlohn von 8,50 € bei Wegfall der bisher gezahlten Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsentgelts und der Jahressonderzahlung an.

Das Arbeitsgericht hielt die Änderungskündigung für unwirksam. Der gesetzliche Mindestlohn diene der Vergütung der normalen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Leistungen, die nicht diesem Zweck dienen – zum Beispiel das zusätzliche Urlaubsentgelt und die Jahressonderzahlung – dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werde. Etwas anderes galt für die als Leistungszulage bezeichnete Zahlung, die mangels anderer Anhaltspunkte in diesem konkreten Fall wohl für die Normalleistungen der Arbeitnehmerin gewährt wurde und damit auf den Mindestlohn anrechenbar war.

Grundeigentümer

Entschädigungszahlung einer Gebäudefeuerversicherung als steuerbare Einnahme

Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung in Höhe der zuvor in Anspruch genommenen Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) können zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen. Ein Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist dann gegeben, wenn im Schadensfall der Schaden ausgeglichen wird, der als AfaA wirksam geworden ist. Die Zahlung ist bei der Person als Einnahme zu erfassen, bei der sich der Aufwand (AfaA) steuerlich ausgewirkt hat.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Fristlose Kündigung auch bei unverschuldeter Geldnot des Mieters zulässig

Der Vermieter einer Wohnung darf seinem sozialhilfeberechtigten Mieter auch dann kündigen, wenn das Sozialamt ohne dessen Verschulden die Miete nicht gezahlt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos, nachdem der Mieter die Miete für mehrere Monate nicht gezahlt hatte. Der Mieter hatte allerdings rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Die Übernahme der Wohnungskosten erfolgte jedoch nicht rechtzeitig durch die Behörde, so dass Mietzahlungen nicht geleistet wurden. Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Mieter, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte. Zwar kommt ein Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistungen zu vertreten hat. Bei Geldschulden befreien jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Nach Ansicht der Richter gilt der Grundsatz: “Geld hat man zu haben”.

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Newsletter 2015-06

Wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren.

Folgende Themen lesen Sie im Einzelnen:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Juni und Juli 2015

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

  • Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses kann gerechtfertigt sein
  • Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Unternehmer/Beteiligungen

  • Veräußerung einer Beteiligung gegen wiederkehrende Bezüge
  • Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem Pkw-Leasingvertrag ist entnahmefähiges Wirtschaftsgut
  • Gewinnausschüttungen an beherrschenden GmbH-Gesellschafter fließen im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu
  • Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs
  • Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten eines Einzelunternehmens im Rahmen einer Außenprüfung

Umsatzsteuer

  • Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung vermieteter Grundstücke in zeitlicher Nähe zur Gebäudefertigstellung
  • Teilnahme eines Arztes an Studien von Pharmaunternehmen stellt nur unter bestimmten Voraussetzungen eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung dar

Grundeigentümer

  • Mietpreisbremse und Bestellerprinzip bei der Maklercourtage kommen
  • Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

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Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Juni und Juli 2015

S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.6.20151 10.7.20152
Umsatzsteuer 10.6.20153 10.7.20154
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.6.2015 entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 10.6.2015 entfällt
Ende der Schonfrist Überweisung5obiger Steuerartenbei Zahlung durch: Scheck6 15.6.2015 13.7.2015
5.6.2015 7.7.2015
Sozialversicherung7 26.6.2015 29.7.2015
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1Für den abgelaufenen Monat.

2Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

3Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6./27.7.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses kann gerechtfertigt sein

Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung durch einen Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses darstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbilder die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines jungen Mannes entschieden, der sich in der Berufsausbildung zum Bankkaufmann befand. Nachdem er das in den Nachttresor-Kassetten einer Filiale befindliche Geld gezählt hatte, wurde ein Kassenfehlbestand von 500,00 € festgestellt. Daraufhin kündigte die Bank dem Auszubildenden. In dem anschließenden Kündigungsschutzverfahren trug die Bank vor, der Auszubildende habe in einem Personalgespräch von sich aus die Höhe dieses Fehlbetrags genannt, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war.

Der Auszubildende hielt die Kündigung für unwirksam. Er vertrat die Auffassung, ein Berufsausbildungsverhältnis könne nicht durch eine Verdachtskündigung beendet werden. Außerdem machte er geltend, seine Anhörung durch den Arbeitgeber sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Ihm sei vor dem fraglichen Gespräch nicht mitgeteilt worden, dass er mit einer Kassendifferenz konfrontiert werden würde. Auch sei er nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine Vertrauensperson einzuschalten.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auch Ausbildungsverhältnisse unter bestimmten Umständen durch Verdachtskündigung beendet werden können. Die von den unteren Instanzen bei der Abweisung der Klage vorgenommene Würdigung der Umstände des konkreten Falles sei nicht zu beanstanden. Dasselbe gelte für die Anhörung des Auszubildenden. Weder habe es einer vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas bedurft noch eines Hinweises bezüglich der möglichen Kontaktierung einer Vertrauensperson. Deshalb sei das Berufsausbildungsverhältnis durch die Verdachtskündigung wirksam beendet worden.

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.

Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 20.7. bis 28.8.2015 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Tage arbeitet. Ab 1.10.2015 arbeitet er für monatlich 450 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

Hinweis: Wegen der übrigen Vorschriften (z. B. Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie) sollte eine Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgen.

Unternehmer/Beteiligungen

Veräußerung einer Beteiligung gegen wiederkehrende Bezüge

Ein Steuerzahler war seit Juli 1997 wesentlich an einer AG beteiligt. Mit Verträgen von 1999 und 2000 veräußerte er die Aktien gegen Leibrenten. Er machte von dem Wahlrecht Gebrauch, die Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Im Jahr 2004 flossen dem Steuerzahler aus den Verträgen Einnahmen von 402.980 € zu. In seiner Einkommensteuererklärung gab er nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 201.490 € mit der Begründung an, die Einnahmen unterlägen dem Halbeinkünfteverfahren (jetzt Teileinkünfteverfahren).

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Steuerzahlers: Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung richtet sich die Besteuerung bei Veräußerung einer Beteiligung i. S. des § 17 Einkommensteuergesetz und bei Wahl der Zuflussbesteuerung nach dem im Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Recht, auch wenn die Veräußerung vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens stattgefunden hat.

Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem Pkw-Leasingvertrag ist entnahmefähiges Wirtschaftsgut

Entnimmt ein Unternehmer aus seinem Unternehmen ein Wirtschaftsgut für sich, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke, ist der Gewinn um den Teilwert des Wirtschaftsguts zu erhöhen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die dem Unternehmer eingeräumte Möglichkeit, einen Leasing-Pkw bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen (Kaufoption), ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut darstellt, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Ehepartner des Unternehmers mit seiner Zustimmung die Option ausgeübt und den Pkw zum Preis von einem Drittel des aktuellen Verkehrswerts erworben. Der damit verbundene Vorteil zur Erhöhung des Privatvermögens des Ehepartners ist als Entnahme des Unternehmers aus seinem Betriebsvermögen zu bewerten.

Gewinnausschüttungen an beherrschenden GmbH-Gesellschafter fließen im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu

Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der Gewinnausschüttungen an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zugeflossen sind, auch wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit beschlossen hat.

Im entschiedenen Fall hatten die Gesellschafter einer GmbH am 5.11.2004 eine Vorabausschüttung von 4 Mio. € beschlossen, die am 21.1.2005 fällig sein sollte. Der beherrschende GmbH-Gesellschafter meinte, die Gewinnausschüttung müsse er erst 2005 versteuern. Das Gericht entschied, dass die Gewinnausschüttung bereits 2004 zu versteuern ist.

Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs

Nach dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung wird bei Sondervergütungen der Personengesellschaft an einen ihrer Gesellschafter der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft in der Weise ermittelt, dass die in der Steuerbilanz der Gesellschaft passivierte Verbindlichkeit zur Zahlung der Sondervergütung durch einen gleich hohen Aktivposten in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ausgeglichen wird. Danach muss nur für solche Ansprüche des Gesellschafters ein korrespondierender Aktivposten in seiner Sonderbilanz gebildet werden, die zu einer Sondervergütung im Sinne dieser Vorschrift führen. Deshalb sind bei einer Nutzungsüberlassung nur solche Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft in seiner Sonderbilanz zu aktivieren, die als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung des Wirtschaftsguts erbracht werden.

Wenn ein Pächter vertraglich die nach der gesetzlichen Regelung dem Verpächter obliegende Pflicht zur Instandhaltung der verpachteten Sache übernommen hat, muss der Instandhaltungsanspruch des Verpächters auch dann nicht aktiviert werden, wenn sich der Pächter mit der Instandhaltung im Rückstand befindet. Ist Pächter eine Personengesellschaft, wird der Instandhaltungsanspruch des verpachtenden Gesellschafters auch dann nicht nach den Grundsätzen der korrespondierenden Bilanzierung in dessen Sonderbilanz aktiviert, wenn die Gesellschaft in der Gesamthandelsbilanz eine Rückstellung für rückständige Instandhaltungsverpflichtungen gebildet hat.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten eines Einzelunternehmens im Rahmen einer Außenprüfung

Eine Apotheke war buchführungspflichtig und verwendete ein speziell für Apotheken entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Ihre Tageseinnahmen wurden über modulare PC-Registrierkassen erfasst, dann durch Tagesendsummenbons ausgewertet und als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. Anlässlich einer Außenprüfung verweigerte die Apotheke der Finanzbehörde den Datenzugriff auf ihre Warenverkäufe mit der Begründung, sie sei nicht zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht das anders: Einzelhändler sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung verpflichtet, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Bei Verwendung einer PC-Kasse, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, sind die Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Im Rahmen einer Außenprüfung ist die Finanzverwaltung berechtigt, Zugriff auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen.

Umsatzsteuer

Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung vermieteter Grundstücke in zeitlicher Nähe zur Gebäudefertigstellung

Ein Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Es liegt in diesem Fall keine Gesamtrechtsnachfolge vor, sondern der Erwerber tritt lediglich hinsichtlich der erworbenen Wirtschaftsgüter in die „Fußstapfen“ des Veräußerers. Dies führt dazu, dass die Geschäftsveräußerung beim veräußernden Unternehmer nicht zu einer Änderung der Verhältnisse und damit nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs führen kann.

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin‑Brandenburg war streitig, ob eine Grundstücksveräußerung eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt.

Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks grundsätzlich zu einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung, da durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in die Miet- oder Pachtverträge ein Vermietungs‑ oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird. Die Übernahme eines Vermietungsunternehmens setzt allerdings voraus, dass das vom Veräußerer betriebene Unternehmen ein fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen ist.

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer mehrere Grundstücke bebaut, vermietet und spätestens nach 17-monatiger Mietdauer an einen Erwerber verkauft. Das Gericht entschied, dass kein fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen vorliegt, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung auf Grund der bereits erfolgten Vermietung besser veräußern zu können. Der Veräußerer muss demnach vor der Veräußerung eine langfristige Vermietungstätigkeit ausgeübt haben, um ein fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen übertragen zu können. Hat er von Anfang an eine mindestens gleichwertige Verkaufsabsicht, ist das nicht der Fall.

Das Urteil hat für den Veräußerer Folgen:

  • Die Veräußerung der Grundstücke war keine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung.
  • Die Veräußerung war eine steuerbare, jedoch umsatzsteuerfreie Grundstückslieferung.
  • Diese steuerfreie Grundstückslieferung löst die Berichtigung der auf die Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden Vorsteuern aus.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Teilnahme eines Arztes an Studien von Pharmaunternehmen stellt nur unter bestimmten Voraussetzungen eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung dar

Leistungen eines Arztes im Rahmen von sog. Studien, die von Pharmaunternehmen vergütet werden, stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann umsatzsteuerfreie „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ dar, wenn die vergüteten Leistungen therapeutischen Zwecken dienen. Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind nur die Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen, d.h. zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab. Zur Umsatzsteuerfreiheit der Teilnahme an Studien ist deshalb zumindest erforderlich, dass der Arzt nachweist, dass Gegenstand der Studien auch die bei Therapiebeginn üblichen Eingangsuntersuchungen, nachfolgenden Verlaufskontrollen sowie die Übersendung von Patientenbefunden an die Pharmafirmen waren. Umsatzsteuerfrei kann auch die Teilnahme an Studien sein, die der Validierung der therapeutischen Wirkung neuentwickelter Therapien dienen; dies hat der Bundesfinanzhof allerdings offengelassen.

Grundeigentümer

Mietpreisbremse und Bestellerprinzip bei der Maklercourtage kommen

Am 27.3.2015 hat das Mietrechtsnovellierungsgesetz die letzte parlamentarische Hürde im Bundesrat genommen und wird am 1.6.2015 in Kraft treten. Allerdings müssen die meisten Bundesländer noch die Gebiete festlegen, in denen sie einen „angespannten Wohnungsmarkt“ sehen.

Das Gesetz ermöglicht es den Bundesländern, bestimmte Gebiete zu angespannten Wohnungsmärkten zu erklären und dort die Mieten zu deckeln. Bei einer Neuvermietung dürfen Vermieter in diesen Gebieten die Miete künftig nicht mehr beliebig erhöhen. Ausschlaggebend für die Festlegung der Gebiete sollen die Indikatoren Bevölkerungswachstum, Leerstandsquote, Mietentwicklung und Mietbelastung sein. Die Festlegung der Gebiete ist zunächst auf fünf Jahre begrenzt. In diesen festgelegten Gebieten darf die Miete dann nicht mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Vergleichsmiete ergibt sich aus den örtlichen Mietspiegeln. Die Deckelung gilt auch für die Staffelmiete. Bei der Indexmiete ist die vereinbarte Miete gedeckelt. Ausnahmen sind vorgesehen für Neubauten, umfassende Modernisierungen und bereits bestehende Mietverträge. Dabei gelten als Neubauten Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet worden sind. Als umfassend gilt eine Modernisierung, wenn mehr als ein Drittel der Mittel aufgewendet wird, die ein vergleichbarer Neubau gekostet hätte.

Das Gesetz sieht auch vor, dass bei einer Vermietung derjenige den Makler zahlt, in dessen Auftrag der Vermittler tätig wird. Es gilt die Regel „Wer bestellt, bezahlt“. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Voraussetzung für eine Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Immobilie sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen. Dazu kann auch gehören, dass bei einem lang andauernden Leerstand einer möblierten Wohnung geeignetere Wege der Vermarktung zu suchen sind. Gegebenenfalls muss die Wohnung unmöbliert zur Vermietung angeboten werden.

Für die ernsthaften Vermietungsbemühungen ist der Vermieter beweispflichtig. Wesentliche Indizien dafür sind u. a. Inserate in einschlägigen Zeitschriften, die Beauftragung eines Maklers und eben auch die Berücksichtigung geänderter Verhältnisse, wenn alle vorherigen Bemühungen nicht zum Erfolg führen.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Künstlersozialabgabe – spätestens ab 2015 im Fokus!

Prüfdienst der deutschen Rentenversicherung neu zuständig!

Ab dem 01.01.2015 tritt das Künstlersozialabgabenstabilisierungsgesetz (KSAStabG) in Kraft.

Ab dann ist zusätzlich auch der Prüfdienst der deutschen Rentenversicherung im Rahmen seiner regelmäßigen Außenprüfungen für die richtige Erhebung der Künstlersozialabgabe zuständig – und zwar rückwirkend auch für alte Jahre.

Unternehmen drohen bei Fehlbeurteilung/en erhebliche Nachzahlungen. Die Meldung der KSK zum Thema finden Sie hier.

Die Thematik ist hochkomplex und ohne umfangreiches Detailwissen kaum zu überblicken – sprechen Sie uns gerne an: wir helfen weiter!

Künstlersozialabgabe – Künstlersozialkasse

Das Gesetz zur Künstlersozialabgabe (KSVG) gibt es bereits seit 30 Jahren. Das Beitragsaufkommen steht der Künstlersozialkasse (kurz: KSK) zu. Die KSK ist die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler und Publizisten.

Beitragsbemessung?

Beiträge entstehen – vereinfacht – nicht nur durch die Beschäftigung von Künstlern, sondern auch durch die Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken. Die Grundlagen reichen damit erheblich weiter, als dies das Wort „Künstlersozialabgabe“ suggeriert. Viele Unternehmen wissen z.B. gar nicht, dass sie einen „Künstler“ beauftragt haben, wenn sie einen Auftrag an eine Werbeagentur erteilen.

Details finden Sie auf der Website der KSK, u.a. im Bereich „Informationsschriften zum Download“ mit den Broschüren „…Abgabepflicht von …“.

Beitragshöhe?

Der Beitragssatz liegt in 2014 und 2015 unverändert bei 5,2%.

Gestaltungsraum

Zunächst gilt es, von vornherein zu vermeiden, dass Missverständnisse mit dem Prüfdienst darüber entstehen, ob eine von Ihnen bezogene Leistung überhaupt KSK-pflichtig ist. Das lässt sich etwa dadurch erreichen, dass schon im Angebot oder im Vertrag mit dem Dienstleister textlich und inhaltlich klargestellt wird, was Gegenstand der Leistung ist. Beispielsweise wäre es sinnvoll, Kameraassistenten oder technische Assistenten (die keine künstlerische Tätigkeit erbringen) auch als solche zu bezeichnen, statt sich mit dem Schlagwort „Kameramann“ (häufig: künstlerisch/kreativ tätig und insoweit weisungsfrei) zufriedenzugeben.

In diesem Zusammenhang ist natürlich auch zu beachten, dass Weisungsgebundenheit zwar zur Künstlersozialabgaben-Freiheit führen kann, zugleich aber unter dem Aspekt einer möglichen Scheinselbständigkeit äußerst kritisch sein kann. Die Mehr-Beitragsbelastung betrüge dann ein Vielfaches.

Individuelle Beratung ist wichtig!

Es empfiehlt sich dringend

  • Beratung in Anspruch zu nehmen,
  • die Unterlagen und Aufzeichnungen nach § 28 KSVG zu führen und
  • auf die präzise Einordnung von Leistungen als beitragsfrei oder beitragspflichtig schon bei der Auftragserteilung zu achten.

Ansprechpartner/in

Wir sind auf die Beratung von Agenturen spezialisiert und helfen Ihnen mit fundiertem Fachwissen gerne weiter.

  • Petra Gavras, Bilanzbuchhalterin, Ausbilderin zum Veranstaltungskaufmann und Mitglied des Prüfungsausschusses der IHK Mainz

Aufbewahrungspflicht/en beachten!

Unternehmer sind verpflichtet, geschäftliche Unterlagen über einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Dabei werden Fristen von sechs und zehn Jahren unterscheiden.

Die Handelskammer Hamburg hat hierzu einen guten Überblick erstellt (ABC der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in Steuerrecht und Handelsrecht), die allerdings eine individuelle Beratung durch uns nicht ersetzen kann – sprechen Sie uns gerne an!

Entsorgung – was konkret?

Nach dem Jahreswechsel können im Jahr 2015 Unterlagen für die Jahre bis 2008 bzw. bis 2004 entsorgt werden. Eine haben Detail-Übersicht zu Aufbewahrungspflichten wir für Sie zusammengestellt.

Wenn Sie es sich „einfach“ machen möchten, entsorgen Sie einheitlich nur nach der 10-Jahres-Frist (beachten Sie dabei aber bitte den untenstehenden Warnhinweis „Achtung“!).

TIP

Archivieren Sie künftig Unterlagen

  • getrennt nach den Aufbewahrungsfristen „6 Jahre“ und „10 Jahre“
  • und vermerken Sie auf dem Ordnerdeckel direkt das Entsorgungsdatum („entsorgen frühestens im Jahr ….“)

ACHTUNG

In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, die Aufbewahrung auch über den frühesten Stichtag hinaus auszudehnen. Denkbare Fälle sind z.B. …

  • bei einer bereits begonnenen Außenprüfung durch das Finanzamt,
  • bei einer bereits abgeschlossenen Außenprüfung, gegen die Sie jedoch Einspruch einlegen möchten,
  • bei Ermittlungen gegen Sie unter strafrechtlichen Aspekten (Steuerstrafdelikte),
  • bei eigenen Steueranträgen.

Im Extremfall müssen Sie wegen besonderer Verjährungsfristen Unterlagen aus Jahren mit vorläufigen Steuerbescheiden 14 (!) Jahre lang aufbewahren. Ein vorläufiger Bescheid für eine Steuererklärung aus dem Jahr 2004 kann unter Umständen erst im Jahr 2018 Endgültigkeit erlangen. Wenn Sie nun dazugehörige Unterlagen fristgerecht nach zehn Jahren zum 1. Januar 2015 vernichten, fehlen Ihnen diese Beweise, falls das Finanzamt im Nachhinein noch etwas ändert.

Fehlen Ihnen die Unterlagen, geht dies also in der Regel zu Ihren Lasten.

Ansprechpartner/in

Gerne beraten wir Sie zu Archivierung und Entsorgung – sprechen Sie uns an.

(Erst-)Ausbildungkosten nun doch steuerlich voll abzugsfähig?

Ausschluss des Abzugs für Ausbildungskosten verfassungswidrig (BFH)?

Nach Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 05.11.2014 hat der VI. Senat des BFH dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet  (BFH, Beschlüsse v. 17.7.2014 – VI R2/12, VI R 8/12 u.a. – insgesamt sechs Urteilsfälle, veröffentlicht am 5.11.2014).
Gestaltungstipp „Zweitausbildung“

Unabhängig von der streitigen Frage ist allerdings zunächst zu klären, ob überhaupt „Erstausbildungskosten“ vorliegen. Wer z.B. eine Ausbildung zum Rettungsassistenten genossen hat, kann die Kosten eines späteren Studiums voll absetzen, weil es sich dabei schon um die zweite Ausbildung handelt. Auch deshalb ist es überlegenswert, vor Beginn einer besonders kostspieligen Ausbildung einen Erstberuf zu erlernen.

Gesetzlicher Hintergrund
Nach § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

§ 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG bestimmt Entsprechendes für die Zwecke der Gewinnermittlung; danach sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Betriebsausgaben.

Die Regelungen in § 9 Abs. 6 und § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG sind nach § 52 Abs. 23d Satz 5 und § 52 Abs. 12 Satz 11 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG rückwirkend ab dem VZ 2004 anwendbar.

Infolge dieser Rechtsprechung können – vereinfacht – Erstausbildungskosten nur eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden; stehen Kostenjahr keine wesentlichen Einnahmen entgegen, verfällt der Kostenansatz. Gäbe es die gesetzliche Einschränkung NICHT, könnten Ausbildungskosten zu vortragsfähigen negativen Einkünften führen, die dann in späteren Jahren / bei Berufsbeginn mit dem Normaleinkommen verrechnet werden.

Sachverhalt der Urteile
In den streitigen Fällen hatten die Steuerpflichtigen…
  • …Ausbildungen zum Flugzeugführer auf eigene Kosten (rd. 70.000 €) absolviert und waren danach als angestellte Berufspiloten für Fluggesellschaften tätig bzw.
  • …studiert und waren danach auf dieser Grundlage beruflich tätig.

Alle Kläger hatten ihre Aufwendungen für die Berufsausbildung jeweils als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht und die Feststellung vortragsfähiger Verluste begehrt, um diese dann in den folgenden Jahren mit ihren aus der Berufstätigkeit erzielten Einkünften verrechnen zu können. Dem stand in allen Streitfällen § 9 Abs. 6 EStG entgegen, demnach Aufwendungen für die erste Berufsausbildung vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind.

Begründung für die Vorlage zum Bundesverfassungsgericht

Hinsichtlich der Abzugsbeschränkung führten die Richter des BFH aus:

  • Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf sind als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Sie dienen der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte.
  • Ein Ausschluss des Werbungskostenabzugs verstößt gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und ist auch nicht mit Vereinfachung und Typisierung zu rechtfertigen.
  • Berufsausbildungskosten stellen auch keine beliebige Einkommensverwendung dar, sondern gehören zum zwangsläufigen und pflichtbestimmten Aufwand, der nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers steht. Diese Aufwendungen sind deshalb, zumindest unter dem Aspekt der Existenzsicherung, einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen.
  • Dem wird nicht entsprochen, wenn für solche Aufwendungen lediglich ein Sonderausgabenabzug in Betracht kommt. Denn der Sonderausgabenabzug bleibt bei Auszubildenden und Studenten nach seiner Grundkonzeption wirkungslos, weil gerade sie typischerweise in den Zeiträumen, in denen ihnen Berufsausbildungskosten entstehen, noch keine eigenen Einkünfte erzielen.
  • DerSonderausgabenabzug geht somit ins Leere, da er im Gegensatz zum Werbungskostenabzug auch nicht zu Verlustfeststellungen bereichtigt, die mit späteren Einkünften verrechnet werden können.

Hinsichtlich der Rückwirkung hält der BFH hingegen die rückwirkende Anwendung des Abzugsverbots auf das Jahr 2004 für verfassungsgemäß. Insoweit sei die Rückwirkung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG ausnahmsweise zulässig.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie oder Ihre Kinder Berufsausbildungskosten steuerlich geltend machen wollen!

Ihr Ansprechpartner

 

Minijob – Prüfungsrisiko Urlaubsanspruch

Geringfügig Beschäftigte sind zunächst einmal „ganz normale Arbeitnehmer/innen“ und haben dementsprechend auch Anspruch auf Urlaub. Viele Arbeitgeber übersehen das und müssen mit Nachzahlungen rechnen. Wir beraten Sie gerne!

Normales Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht definiert nicht gesondert „geringfügige Beschäftigungsverhältnisse“ und enthält auch keine Sonderregelungen für Minijobber oder kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer! Diese Berufsgruppen sind daher arbeitsrechtlich als Teilzeitbeschäftigte gemäß § 2 II TzBfG zu werten.

Einzelne Pflichten des Arbeitgebers

Damit treffen den Arbeitgeber besondere Pflichten:

  • spätestens 1 Monat nach vereinbartem Beginn der Beschäftigung sind die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen (§ 2 NachwG);
  • das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn im Unternehmen mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind und der geringverdienende Arbeitnehmer länger als 6 Monate beschäftigt ist;
  • der Gleichbehandlungsgrundsatz ist einzuhalten § 4 TzBfG;
  • es gelten die Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB bzw. die Schriftform ist einzuhalten § 623 BGB;
  • der geringverdienende Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen bzw. im Urlaubs- oder Krankheitsfall;
  • sowie die übrigen Pflichten eines normalen Arbeitgebers.

Zu Ungunsten des Arbeitnehmers kann von den gesetzlichen Vorschriften nicht abgewichen werden!

Nachzahlungsrisken

In der Vergangenheit haben die Außenprüfer der Rentenversicherung verschärft die Abrechnung von Krankheits-,Urlaubs- und Feiertagen bei Minijobbern überprüft.

Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung ist in diesen Fällen nicht an das Zuflußprinzip (Erhalt der Vergütung) gekoppelt, sondern an deren Entstehung. Daher kann der Fehler auch nicht „nachträglich geheilt“ werden.

Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter nicht im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes abrechnen, müssen daher im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Außenprüfungen mit erheblichen Nachzahlungen rechnen.

Auch die zukünftige Entwicklung wird voraussichtlich  keine Entlastung für die Arbeitgeber bringen, im Gegenteil: ab Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes voraussichtlich zum 01.01.2015 sind auch diese Grenzen für „Minijobber“ zu beachten.

Unsere Empfehlung

Bitte beachten Sie daher:

  1.  Arbeitsvertrag: Legen Sie mindestens die wesentlichen Vertragsgrundlagen in einem Arbeitsvertrag nieder (Zusammensetzung und Höhe des Entgeltes, vereinbarte Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen). Auch dieser Vertrag ist beiderseitig zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
    Bei der Festsetzung des Entgeltes berücksichtigten Sie idealerweise bereits mögliche „Mindestlohnvorschriften“.
  2. Entgeltfortzahlung: Fällt der übliche Arbeitstag des Arbeitnehmers auf einen Feiertag, so ist dieser als „Feiertagslohn“ bzw. „Feiertagsgehalt“ zu vergüten. Auch im Krankheitsfall hat der Arbeitnehmer ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) gilt auch für Minijobber! Der Arbeitnehmer ist an diesen Tagen zu vergüten, als hätte er gearbeitet.
  3. Urlaubsanspruch: Dem Arbeitnehmer steht mindestens der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen (ausgehend von einer 6-Tage-Woche) bzw. 20 Werktagen (ausgehend von einer 5-Tage-Woche) zu. Ausgehend von den regelmäßigen Arbeitstagen je Woche (die Arbeitszeiten sind hierbei unerheblich) berechnet sich der Urlaubsanspruch anteilig. Beispielsweise bei 2 Arbeitstagen je Woche: gesetzlicher Urlaubsanspruch 24 Werktage : 6 Werktage x 2 Arbeitstage = 8 Tage / Jahr Urlaubsanspruch. Der Urlaub gilt sodann für den jeweiligen üblichen Arbeitstag.

 Ansprechpartner

Gerne helfen wir Ihnen weiter – sprechen Sie uns an.

Privates Testament – besser hinterlegen!

Wer ein notarielles Testament nicht errichten möchte (etwa mit Blick auf Kosten, auf flexible und einfache Änderung oder aus sonstigen Gründen), sondern stattdessen „privatschriftlich“ ein eigenhändiges Testament im Sinne des § 2247 BGB errichtet, sollte sich Gedanken machen, wie sichergestellt werden kann, dass das Testament auch nicht verlorengeht, gefälscht wird oder „versehentlich“ ein altes Testament anstelle des richtigen neuen Testamentes verwendet wird.

Die Aufbewahrung in der Wohnung ist deshalb – gerade für Alleinstehende – sicher nicht der richtige Weg!

Besser ist die amtliche Verwahrung: dies schützt Ihr Testament vor Fälschungen oder Verlust.

Nach § 2248 BGB ist der Staat verpflichtet, ein eigenhändiges Testament in amtliche Verwahrung zu nehmen. Zuständig hierfür ist das „Nachlassgericht“, eine Abteilung des Amtsgerichtes. Das kann am Wohnsitzort sein, muss es aber nicht.

Hinterlegung und Rückgabe

  1. Sie stellen einen formlosen Antrag auf amtliche Verwahrung des Testamentes beim Amtsgericht.
    Sie fügen das ORIGINAL des eigenhändigen handschriftlichen Testamentes bei.
  2. Ihnen wird ein Hinterlegungsschein über die Verwahrung ausgestellt. Wenn Sie ein gemeinschaftliches Testament hinterlegen, erhält der andere Erblasser ebenfalls einen Hinterlegungsschein.
  3. Die amtliche Verwahrung wird seit dem 1. Januar 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Auf diese Weise wird dafür Sorge getragen, dass das verwahrte Testament beim Tod des Erblassers aufgefunden wird.
  4. Sie können Ihr Testament unter Vorlage des Hinterlegungsscheines jederzeit wieder aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückverlangen, zum Beispiel um es zu ändern. Das Testament bleibt dabei trotzdem wirksam. Das Testament darf nur persönlich an Sie, ein gemeinschaftliches Testament nur an Sie und Ihren anderen Erblasser gemeinsam zurückgegeben werden.

Testamentseröffnung

Nach dem Tod des Erblassers wird das Testament eröffnet.

Befindet sich ein Testament seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, ermittelt die verwahrende Stelle von Amts wegen, ob der Erblasser noch lebt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Verfügung von Todes wegen eröffnet.

Kosten

Kosten entstehen erstens durch die Hinterlegung selbst, zweitens durch die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister. In der Regel erhalten Sie eine einheitliche Rechnung, die beide Positionen ausweist.

  • Hinterlegungskosten
    Die Gebühr beträgt nach einer Gesetzesreform seit August 2013 in der Regel 75,00 Euro pauschal (Nr. 12100 KV-GNotKG) und richtet sich damit nicht mehr nach der Höhe des Vermögens.
  • Registrierungskosten
    Die Registrierungskosten betragen 15,00 Euro bzw. 18,00 Euro. Details finden Sie auf der Website des zentralen Testamentsregisters, hier.
  • Testamentseröffnungskosten
    Die gesetzliche Gebühr beträgt 100,00 Euro pauschal (Nr. 12101 KV-GNotKG).

Ansprechpartner

Gerne helfen wir Ihnen weiter – sprechen Sie uns an.

Umsatzsteuerpflicht bei Vertrieb von Fondsanteilen (BFH)

Der BFH hat zur Steuerpflicht der Vermittlung von Fondsanteilen durch eine AG entschieden, die Kunden und Interessenten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in ausländische Investmentfonds berät und sich zur Vermittlung der Fondsanteile überwiegend selbständiger Vermittler bedient (BFH, Urteil vom 14.05.2014, Aktenzeichen XI R 13/11, veröffentlicht am 16.07.2014).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine AG mit Sitz im Inland. Sie vertrieb im Streitjahr 2005 Fondsanteile US-amerikanischer Fondsgesellschaften. Hierzu war sie von ihrer Schwestergesellschaft, der NE AG mit Sitz in Liechtenstein, die Inhaberin der Alleinvertriebsrechte dieser Fondsgesellschaften war, beauftragt worden. Zum Vertrieb der Fondsanteile bediente sich die Klägerin für sie tätiger selbständiger Vermittler, die sie durch Schulungen sowie mit Werbematerial, Prospekten, Kaufanträgen, Informationen über Investmentfonds sowie durch Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in ihren Verkaufsbemühungen unterstützte. Für vermittelte Kaufanträge erhielt die Klägerin eine „Abschlussprovision“, eine laufende „Marketingprovision“ sowie eine „Bestandspflegeprovision“. Von diesen Einnahmen gab sie Provisionen an die für sie tätigen Vermittler weiter. Die Klägerin sah in ihrer Tätigkeit eine nicht steuerbare Vermittlung von Fondsanteilen i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f UStG, die gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a i.V.m. § 3a Abs. 3 UStG dort erbracht worden seien, wo ihre Schwestergesellschaft als Leistungsempfängerin ihren Sitz habe (Liechtenstein).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den streitigen Leistungen nicht um gemäß § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG am Sitz des Leistungsempfängers, der NE AG, in Liechtenstein erbrachte Vermittlungsleistungen i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f UStG, sondern um steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen eigener Art i.S. des § 3 Abs. 9 UStG, die gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG an dem Ort ausgeführt wurden, von dem aus die Klägerin ihr Unternehmen betreibt (Deutschland).
  • Eine (steuerfreie) Vermittlung des Verkaufs bzw. Erwerbs von Fondsanteilen setzt die Tätigkeit einer Mittelsperson voraus, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden.
  • Eine solche Vermittlungstätigkeit kann unter anderem darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln.
  • Dagegen erbringt keine Vermittlungstätigkeit, wer als sog. „Distributor“ im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebs von Fondsanteilen selbständige Abschlussvermittler anwirbt, schult und im Rahmen ihres Einsatzes unterstützt sowie – wie im Streitfall – die von den Abschlussvermittlern eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität prüft.

Kommentar

Das Urteil steht in einer Reihe mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die sich mit der Abgrenzung zwischen „echter Vermittlung“ und „bloßer Sachwaltertätigkeit“ befasst. Problematisch ist diese Abgrenzung vor allem für strukturierte Vertriebe und Zwischen-„Vermittler“. Das Urteil gilt übrigens nicht nur für den Vertrieb von Fondsanteilen, sondern allen Produkten, die unter § 4 Nr. 8 UStG fallen, also z.B. auch die Kreditvermittlung.

Die bloße Vertriebsunterstützung durch Leistungen wie …

  • Mitarbeiterschulungen,
  • Zurverfügungstellung von Werbematerial/Prospekten/Kaufantragsformularen,
  • Erteilung von Auskünften und Informationen über Investmentfonds im Allgemeinen und die vertriebenen Fonds im Besonderen,
  • Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und
  • Antragssachbearbeitung/Antragskontrolle/Antragsqualitätssicherung

… sind jedenfalls nach der aktuellen Rechtsprechung keine Vermittlungstätigkeit (mehr). Daran ändert sich auch nichts, indem die Vergütung für diese Tätigkeit als Provisionsmodell gestaltet wird.

Die Lösung kann nur darin liegen, die Leistungen klar zu trennen: einerseits den steuerbefreiten Vermittlungsprozess und anderseits die umsatzsteuerpflichtigen „sonstigen Vertriebsunterstützungsleistungen“.

Im Anschluss daran sind die erbrachten Leistungen klar zu dokumentieren, was mithilfe moderner Informationstechnologie und einem gut durchdachten Kontrollprozess kein Problem mehr ist. Wir sind auf diese Themen spezialisiert und beraten Sie gerne – sprechen Sie uns an.

Quelle/n

NWB Datenbank, eigene Recherchen

Ansprechpartner

Bauleistungen und Umsatzsteuer (§ 13b UStG)

Änderung der Rechtsprechung

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht unter anderem für bestimmte Bauleistungen einen Wechsel der Steuerschuldnerschaft vor. Dies beutet, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer anzumelden hat und an das Finanzamt abführen muss. Mit Blick auf die Anwendung dieser Ausnahmeregelung speziell in der Baubranche hat die Finanzverwaltung Regelungen geschaffen, die aktuell das oberste Finanzgericht, der BFH in großen Teilen verworfen hat.

 Bisherige Rechtslage

Bisher kam es – vereinfacht – nur darauf an, ob die Parteien Baudiensteister sind. Dies war einfach nachzuprüfen, unter anderem mithilfe einer Bescheinigung zur sogenannten „Bauabzugssteuer“ nach § 48b EStG.

 Neue BFH-Rechtsprechung

Das BFH stellt aber nunmehr darauf an, wie die konkrete Leistung (weiter-)verwendet wird – präzise gesagt darauf, dass der Leistungsempfänger als „bauleistender Unternehmer“ die empfangene Leistung seinerseits zur Erbringung einer entsprechende Bauleistung verwendet. Es macht also einen Unterschied, ob Ihr Kunde die Leistung nutzt für eigene Zwecke oder ob er sie „weiterverkauft“. Das ist für Sie leider nicht mehr so einfach zu überprüfen.

Zwischenfazit

 künftig ist für die leistenden Unternehmer eine Betrachtung des einzelnen Bauprojektes zwingend.

 

Im Detail

Bisher war es lediglich erforderlich, sich eine Bescheinigung nach §48b EStG erteilen zulassen und diese dem Leistungsgeber ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke vorzulegen. Das reicht künftig nicht mehr aus! Vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des BFH muss sich jeder bauleistende Unternehmer künftig in jedem einzelnen Fall davon überzeugen, ob seine konkrete Leistung unter §13b UStG fällt oder nicht.

Maßgeblich ist es somit, ob der Leistungsempfänger die konkrete, an ihn erbrachte Bauleistung UNMITTELBAR für eine eigene steuerpflichte Bauleistung als Bauunternehmer verwendet.

 

Nachweis/Belege

Die bloße Vorlage einer Freistellungsbescheinigung reicht durch den Leistungsempfänger reicht nicht mehr aus. Dem leistenden Unternehmer steht es frei, den Nachweis mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln zu führen, aus denen sich ergibt, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

Durch die Neufassung des Abschn. 13b3Abs.2 UStAE kann der Nachweis, dass der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung für eine von ihm selbst zu erbringende Bauleistung verwende, dadurch geführt werden, dass eine

  • gesonderte schriftliche Bestätigung des Leistungsempfänger
  • unter Nennung des konkreten Bauvorhabens vorgelegt
  • oder diese Bestätigung bereits im Werk- oder Werklieferungsvertrag vorgelegt oder im Werkvertrag aufgenommen wird.

Liegt diese Bescheinigung nicht vor, empfehlen wir grundsätzlich, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Musterbescheinigung

Kunde                             Firma …..

Adresse

Steuernummer, Finanzamt

 

An Leistenden                   Ihre Firma (hier: Objektgestaltung / Fußbodenmarkt)

Adresse

Steuernummer, Finanzamt

Bestätigung zur Verwendung der empfangenen Bauleistung für eine „Bauleistung als Bauunternehmer“

zwecks Anwendung der Steuerschuldumkehrregelung § 13b UStG

Ich als Kunde versichere, dass die bei Ihnen bestellte Leistung

 

Angebot Nummer ………………….……… vom ……………

 

unsererseits verwendet wird für das Bauprojekt unseres Kunden

 

Kunde          ……………………………………………

Liegenschaft   ……………………………………………

 

 

Hinweis: ohne diese Bestätigung erfolgt die Abrechnung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

 

Ort                        ……………………………..

 

Datum          ……………………………..

 

 

Unterschrift    …………………………………………………….

(m. Stempel)

 

Ansprechpartner

 

Abfindungen steueroptimieren

Die Aufhebung eines Arbeitsvertrages führt häufig zu Abfindungen. Optimieren Sie das Ergebnis durch Steuerberatung, Arbeitsrecht und Wirtschaftsberatung aus einer Hand!

Die arbeitsrechtliche Optimierung ist sehr individuell und daher im Rahmen eines allgemeinen Beitrages nur eingeschränkt zu erörtern.

Wir befassen uns heute mit einer von vielen Lösungen, die Steuervorteile bringen- und zugleich wirtschaftlich sinnvoll sein können, nämlich die Verbindung von Abfindungszahlung und der sogenannten „betrieblichen Altersversorgung“.

Das lohnt sich vor allem für Arbeitnehmer …

  • …mit höherem Einkommen
    (Singles über 50.000 Euro / Verheiratete über 100.000 Euro gesamt)
    und
  • …mit nicht ausreichender Altersversorgung
    (das dürfte heute angesichts maroder Sozialsysteme und überalternder Bevölkerung die Regel sein).

Die Lösung liegt – vereinfacht – darin, …

Erster Schritt

…einen Teil der Abfindung sehr steuergünstig schon durch den Arbeitgeber in eine geförderte Altersversorgung fließen zu lassen, dann

Zweiter Schritt

…das wegen der gesparten Steuer höhere Vorsorgekapital bis zum Renteneintritt für sich arbeiten zu lassen und

Dritter Schritt

…später im Rentenalter zu dann günstigen Steuersätzen in Rentenform zurückzuerhalten.

 

Der Staat fördert dieses Vorgehen nicht zuletzt deshalb, weil er ein großes Interesse daran hat, Altersarmut zu verhindern. Die Abfindung wird zwar in jedem Fall besteuert (manche Berater erzählen hier leider nur die halbe Wahrheit!), nur unterscheiden sich im Ergebnis die Steuersätze und der Zeitpunkt.

Im Ergebnis ist damit eine Ersparnis von 9.000 Euro keine Seltenheit!

 

Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen dabei, von Ihrer Abfindung möglichst viel zu behalten!

 Ansprechpartner

  • Tomas Boennecken, Fachanwalt Steuerrecht
  • Sandra Sulzbach, Fachanwältin Steuerrecht, zert. Beraterin für betriebliche Altersversorgung (Hochschule Ansbach)