Lösungen und Informationen für Unternehmen

Aufbewahrungspflicht/en beachten!

Unternehmer sind verpflichtet, geschäftliche Unterlagen über einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Dabei werden Fristen von sechs und zehn Jahren unterscheiden.

Die Handelskammer Hamburg hat hierzu einen guten Überblick erstellt (ABC der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in Steuerrecht und Handelsrecht), die allerdings eine individuelle Beratung durch uns nicht ersetzen kann – sprechen Sie uns gerne an!

Entsorgung – was konkret?

Nach dem Jahreswechsel können im Jahr 2015 Unterlagen für die Jahre bis 2008 bzw. bis 2004 entsorgt werden. Eine haben Detail-Übersicht zu Aufbewahrungspflichten wir für Sie zusammengestellt.

Wenn Sie es sich „einfach“ machen möchten, entsorgen Sie einheitlich nur nach der 10-Jahres-Frist (beachten Sie dabei aber bitte den untenstehenden Warnhinweis „Achtung“!).

TIP

Archivieren Sie künftig Unterlagen

  • getrennt nach den Aufbewahrungsfristen „6 Jahre“ und „10 Jahre“
  • und vermerken Sie auf dem Ordnerdeckel direkt das Entsorgungsdatum („entsorgen frühestens im Jahr ….“)

ACHTUNG

In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, die Aufbewahrung auch über den frühesten Stichtag hinaus auszudehnen. Denkbare Fälle sind z.B. …

  • bei einer bereits begonnenen Außenprüfung durch das Finanzamt,
  • bei einer bereits abgeschlossenen Außenprüfung, gegen die Sie jedoch Einspruch einlegen möchten,
  • bei Ermittlungen gegen Sie unter strafrechtlichen Aspekten (Steuerstrafdelikte),
  • bei eigenen Steueranträgen.

Im Extremfall müssen Sie wegen besonderer Verjährungsfristen Unterlagen aus Jahren mit vorläufigen Steuerbescheiden 14 (!) Jahre lang aufbewahren. Ein vorläufiger Bescheid für eine Steuererklärung aus dem Jahr 2004 kann unter Umständen erst im Jahr 2018 Endgültigkeit erlangen. Wenn Sie nun dazugehörige Unterlagen fristgerecht nach zehn Jahren zum 1. Januar 2015 vernichten, fehlen Ihnen diese Beweise, falls das Finanzamt im Nachhinein noch etwas ändert.

Fehlen Ihnen die Unterlagen, geht dies also in der Regel zu Ihren Lasten.

Ansprechpartner/in

Gerne beraten wir Sie zu Archivierung und Entsorgung – sprechen Sie uns an.

Minijob – Prüfungsrisiko Urlaubsanspruch

Geringfügig Beschäftigte sind zunächst einmal „ganz normale Arbeitnehmer/innen“ und haben dementsprechend auch Anspruch auf Urlaub. Viele Arbeitgeber übersehen das und müssen mit Nachzahlungen rechnen. Wir beraten Sie gerne!

Normales Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht definiert nicht gesondert „geringfügige Beschäftigungsverhältnisse“ und enthält auch keine Sonderregelungen für Minijobber oder kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer! Diese Berufsgruppen sind daher arbeitsrechtlich als Teilzeitbeschäftigte gemäß § 2 II TzBfG zu werten.

Einzelne Pflichten des Arbeitgebers

Damit treffen den Arbeitgeber besondere Pflichten:

  • spätestens 1 Monat nach vereinbartem Beginn der Beschäftigung sind die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen (§ 2 NachwG);
  • das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn im Unternehmen mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind und der geringverdienende Arbeitnehmer länger als 6 Monate beschäftigt ist;
  • der Gleichbehandlungsgrundsatz ist einzuhalten § 4 TzBfG;
  • es gelten die Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB bzw. die Schriftform ist einzuhalten § 623 BGB;
  • der geringverdienende Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen bzw. im Urlaubs- oder Krankheitsfall;
  • sowie die übrigen Pflichten eines normalen Arbeitgebers.

Zu Ungunsten des Arbeitnehmers kann von den gesetzlichen Vorschriften nicht abgewichen werden!

Nachzahlungsrisken

In der Vergangenheit haben die Außenprüfer der Rentenversicherung verschärft die Abrechnung von Krankheits-,Urlaubs- und Feiertagen bei Minijobbern überprüft.

Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung ist in diesen Fällen nicht an das Zuflußprinzip (Erhalt der Vergütung) gekoppelt, sondern an deren Entstehung. Daher kann der Fehler auch nicht „nachträglich geheilt“ werden.

Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter nicht im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes abrechnen, müssen daher im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Außenprüfungen mit erheblichen Nachzahlungen rechnen.

Auch die zukünftige Entwicklung wird voraussichtlich  keine Entlastung für die Arbeitgeber bringen, im Gegenteil: ab Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes voraussichtlich zum 01.01.2015 sind auch diese Grenzen für „Minijobber“ zu beachten.

Unsere Empfehlung

Bitte beachten Sie daher:

  1.  Arbeitsvertrag: Legen Sie mindestens die wesentlichen Vertragsgrundlagen in einem Arbeitsvertrag nieder (Zusammensetzung und Höhe des Entgeltes, vereinbarte Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen). Auch dieser Vertrag ist beiderseitig zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
    Bei der Festsetzung des Entgeltes berücksichtigten Sie idealerweise bereits mögliche „Mindestlohnvorschriften“.
  2. Entgeltfortzahlung: Fällt der übliche Arbeitstag des Arbeitnehmers auf einen Feiertag, so ist dieser als „Feiertagslohn“ bzw. „Feiertagsgehalt“ zu vergüten. Auch im Krankheitsfall hat der Arbeitnehmer ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) gilt auch für Minijobber! Der Arbeitnehmer ist an diesen Tagen zu vergüten, als hätte er gearbeitet.
  3. Urlaubsanspruch: Dem Arbeitnehmer steht mindestens der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen (ausgehend von einer 6-Tage-Woche) bzw. 20 Werktagen (ausgehend von einer 5-Tage-Woche) zu. Ausgehend von den regelmäßigen Arbeitstagen je Woche (die Arbeitszeiten sind hierbei unerheblich) berechnet sich der Urlaubsanspruch anteilig. Beispielsweise bei 2 Arbeitstagen je Woche: gesetzlicher Urlaubsanspruch 24 Werktage : 6 Werktage x 2 Arbeitstage = 8 Tage / Jahr Urlaubsanspruch. Der Urlaub gilt sodann für den jeweiligen üblichen Arbeitstag.

 Ansprechpartner

Gerne helfen wir Ihnen weiter – sprechen Sie uns an.

Umsatzsteuerpflicht bei Vertrieb von Fondsanteilen (BFH)

Der BFH hat zur Steuerpflicht der Vermittlung von Fondsanteilen durch eine AG entschieden, die Kunden und Interessenten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in ausländische Investmentfonds berät und sich zur Vermittlung der Fondsanteile überwiegend selbständiger Vermittler bedient (BFH, Urteil vom 14.05.2014, Aktenzeichen XI R 13/11, veröffentlicht am 16.07.2014).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine AG mit Sitz im Inland. Sie vertrieb im Streitjahr 2005 Fondsanteile US-amerikanischer Fondsgesellschaften. Hierzu war sie von ihrer Schwestergesellschaft, der NE AG mit Sitz in Liechtenstein, die Inhaberin der Alleinvertriebsrechte dieser Fondsgesellschaften war, beauftragt worden. Zum Vertrieb der Fondsanteile bediente sich die Klägerin für sie tätiger selbständiger Vermittler, die sie durch Schulungen sowie mit Werbematerial, Prospekten, Kaufanträgen, Informationen über Investmentfonds sowie durch Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in ihren Verkaufsbemühungen unterstützte. Für vermittelte Kaufanträge erhielt die Klägerin eine „Abschlussprovision“, eine laufende „Marketingprovision“ sowie eine „Bestandspflegeprovision“. Von diesen Einnahmen gab sie Provisionen an die für sie tätigen Vermittler weiter. Die Klägerin sah in ihrer Tätigkeit eine nicht steuerbare Vermittlung von Fondsanteilen i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f UStG, die gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a i.V.m. § 3a Abs. 3 UStG dort erbracht worden seien, wo ihre Schwestergesellschaft als Leistungsempfängerin ihren Sitz habe (Liechtenstein).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den streitigen Leistungen nicht um gemäß § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG am Sitz des Leistungsempfängers, der NE AG, in Liechtenstein erbrachte Vermittlungsleistungen i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f UStG, sondern um steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen eigener Art i.S. des § 3 Abs. 9 UStG, die gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG an dem Ort ausgeführt wurden, von dem aus die Klägerin ihr Unternehmen betreibt (Deutschland).
  • Eine (steuerfreie) Vermittlung des Verkaufs bzw. Erwerbs von Fondsanteilen setzt die Tätigkeit einer Mittelsperson voraus, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden.
  • Eine solche Vermittlungstätigkeit kann unter anderem darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln.
  • Dagegen erbringt keine Vermittlungstätigkeit, wer als sog. „Distributor“ im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebs von Fondsanteilen selbständige Abschlussvermittler anwirbt, schult und im Rahmen ihres Einsatzes unterstützt sowie – wie im Streitfall – die von den Abschlussvermittlern eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität prüft.

Kommentar

Das Urteil steht in einer Reihe mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die sich mit der Abgrenzung zwischen „echter Vermittlung“ und „bloßer Sachwaltertätigkeit“ befasst. Problematisch ist diese Abgrenzung vor allem für strukturierte Vertriebe und Zwischen-„Vermittler“. Das Urteil gilt übrigens nicht nur für den Vertrieb von Fondsanteilen, sondern allen Produkten, die unter § 4 Nr. 8 UStG fallen, also z.B. auch die Kreditvermittlung.

Die bloße Vertriebsunterstützung durch Leistungen wie …

  • Mitarbeiterschulungen,
  • Zurverfügungstellung von Werbematerial/Prospekten/Kaufantragsformularen,
  • Erteilung von Auskünften und Informationen über Investmentfonds im Allgemeinen und die vertriebenen Fonds im Besonderen,
  • Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und
  • Antragssachbearbeitung/Antragskontrolle/Antragsqualitätssicherung

… sind jedenfalls nach der aktuellen Rechtsprechung keine Vermittlungstätigkeit (mehr). Daran ändert sich auch nichts, indem die Vergütung für diese Tätigkeit als Provisionsmodell gestaltet wird.

Die Lösung kann nur darin liegen, die Leistungen klar zu trennen: einerseits den steuerbefreiten Vermittlungsprozess und anderseits die umsatzsteuerpflichtigen „sonstigen Vertriebsunterstützungsleistungen“.

Im Anschluss daran sind die erbrachten Leistungen klar zu dokumentieren, was mithilfe moderner Informationstechnologie und einem gut durchdachten Kontrollprozess kein Problem mehr ist. Wir sind auf diese Themen spezialisiert und beraten Sie gerne – sprechen Sie uns an.

Quelle/n

NWB Datenbank, eigene Recherchen

Ansprechpartner

Bauleistungen und Umsatzsteuer (§ 13b UStG)

Änderung der Rechtsprechung

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht unter anderem für bestimmte Bauleistungen einen Wechsel der Steuerschuldnerschaft vor. Dies beutet, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer anzumelden hat und an das Finanzamt abführen muss. Mit Blick auf die Anwendung dieser Ausnahmeregelung speziell in der Baubranche hat die Finanzverwaltung Regelungen geschaffen, die aktuell das oberste Finanzgericht, der BFH in großen Teilen verworfen hat.

 Bisherige Rechtslage

Bisher kam es – vereinfacht – nur darauf an, ob die Parteien Baudiensteister sind. Dies war einfach nachzuprüfen, unter anderem mithilfe einer Bescheinigung zur sogenannten „Bauabzugssteuer“ nach § 48b EStG.

 Neue BFH-Rechtsprechung

Das BFH stellt aber nunmehr darauf an, wie die konkrete Leistung (weiter-)verwendet wird – präzise gesagt darauf, dass der Leistungsempfänger als „bauleistender Unternehmer“ die empfangene Leistung seinerseits zur Erbringung einer entsprechende Bauleistung verwendet. Es macht also einen Unterschied, ob Ihr Kunde die Leistung nutzt für eigene Zwecke oder ob er sie „weiterverkauft“. Das ist für Sie leider nicht mehr so einfach zu überprüfen.

Zwischenfazit

 künftig ist für die leistenden Unternehmer eine Betrachtung des einzelnen Bauprojektes zwingend.

 

Im Detail

Bisher war es lediglich erforderlich, sich eine Bescheinigung nach §48b EStG erteilen zulassen und diese dem Leistungsgeber ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke vorzulegen. Das reicht künftig nicht mehr aus! Vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des BFH muss sich jeder bauleistende Unternehmer künftig in jedem einzelnen Fall davon überzeugen, ob seine konkrete Leistung unter §13b UStG fällt oder nicht.

Maßgeblich ist es somit, ob der Leistungsempfänger die konkrete, an ihn erbrachte Bauleistung UNMITTELBAR für eine eigene steuerpflichte Bauleistung als Bauunternehmer verwendet.

 

Nachweis/Belege

Die bloße Vorlage einer Freistellungsbescheinigung reicht durch den Leistungsempfänger reicht nicht mehr aus. Dem leistenden Unternehmer steht es frei, den Nachweis mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln zu führen, aus denen sich ergibt, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

Durch die Neufassung des Abschn. 13b3Abs.2 UStAE kann der Nachweis, dass der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung für eine von ihm selbst zu erbringende Bauleistung verwende, dadurch geführt werden, dass eine

  • gesonderte schriftliche Bestätigung des Leistungsempfänger
  • unter Nennung des konkreten Bauvorhabens vorgelegt
  • oder diese Bestätigung bereits im Werk- oder Werklieferungsvertrag vorgelegt oder im Werkvertrag aufgenommen wird.

Liegt diese Bescheinigung nicht vor, empfehlen wir grundsätzlich, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Musterbescheinigung

Kunde                             Firma …..

Adresse

Steuernummer, Finanzamt

 

An Leistenden                   Ihre Firma (hier: Objektgestaltung / Fußbodenmarkt)

Adresse

Steuernummer, Finanzamt

Bestätigung zur Verwendung der empfangenen Bauleistung für eine „Bauleistung als Bauunternehmer“

zwecks Anwendung der Steuerschuldumkehrregelung § 13b UStG

Ich als Kunde versichere, dass die bei Ihnen bestellte Leistung

 

Angebot Nummer ………………….……… vom ……………

 

unsererseits verwendet wird für das Bauprojekt unseres Kunden

 

Kunde          ……………………………………………

Liegenschaft   ……………………………………………

 

 

Hinweis: ohne diese Bestätigung erfolgt die Abrechnung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

 

Ort                        ……………………………..

 

Datum          ……………………………..

 

 

Unterschrift    …………………………………………………….

(m. Stempel)

 

Ansprechpartner

 

Telefonbuch-Eintrag ist kostenlos für Unternehmen (BGH)

Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis „Das Telefonbuch“ und seiner Internetausgabe „www.dastelefonbuch.de“ eingetragen zu werden (BGH, Urteile v. 17.4.2014 – III ZR 87/13, III ZR 182/13 sowie III ZR 201/13).

Das dürfte analog auch für freiberufliche Unternehmer gelten.

Es dürfte sich also lohnen, einer Kostenforderung mit den oben genannten Urteilen entgegenzutreten. Wenn Sie Rechtsberatung im Einzelfall benötigen, sprechen Sie uns gerne an.

Ansprechpartner

Zuzahlung zum Dienstwagen ist steuerlich absetzbar

Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens (FG)

Die vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahlte Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten privaten Nutzungswert liegt, ist in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen. Dies hat der 5. Senat des FG Baden-Württemberg entschieden und damit der Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.2.2014 – 5 K 284/13; Revision zugelassen).

Finanzdienstleister – Urteil zur Rückstellung für Nachbetreuungsaufwand

Zur Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen (BFH)

Steht fest, dass der Steuerpflichtige vertraglich zur weiteren Betreuung der von ihm vermittelten Versicherungsverträge verpflichtet ist und auch tatsächlich entsprechende Nachbetreuungsleistungen erbracht hat, scheitert die Bildung der Rückstellung zwar nicht daran, dass er keine Aufzeichnungen über den Umfang der Betreuungsleistungen vorlegen kann. Da den Steuerpflichtigen aber die Darlegungs- und Beweislast trifft, muss sich die dann vorzunehmende Schätzung des Betreuungsaufwandes im unteren Rahmen bewegen (BFH, Urteil v. 12.12.2013 – X R 25/11; veröffentlicht am 23.4.2014).

Gerne beraten wir zu den Voraussetzungen und zur Bildung einer angemessenen Rückstellung – sprechen Sie uns an.

Ansprechpartner:

Steuerberater dürfen nicht in Clearingstellenverfahren beraten

Eine Beratung darüber, ob eine Beitragspflicht zur Sozialversicherung besteht, dürfen Steuerberater laut Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.03.2014 (Az. B 12 R 4/12 R) nur durch die Krankenkasse nach § 28h SGB IV prüfen lassen.

Nicht erlaubt ist Steuerberatern aber Beratung und Vertretung im Verfahren nach § 7a SGB IV. Genau dieses Verfahren ist aber das einzige, das Rechtssicherheit gewährleistet.

Im Einzelnen aus dem Terminbericht 6/14 vom 06.03.2014 zur Sitzung des Bundessozialgerichts vom 05.03.2014:

Die Vertretung in Verfahren nach § 7a SGB IV stellt eine weder vom RDG noch von anderen gesetzlichen Erlaubnisnormen gedeckte Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen iS von § 3 RDG dar. Das gilt nicht nur für Widerspruchsverfahren (so schon 9. Senat des BSG, Urteil vom 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), sondern auch schon im reinen Verwaltungsverfahren nach § 7a SGB IV (anders 9. Senat für die Feststellung von Schwerbehinderung), weil hier regelmäßig eine „rechtliche Prüfung des Einzelfalls“ erforderlich ist. So muss bereits erwogen werden, ob eine Statusfeststellung ‑ für welche die Kenntnis der vom BSG entwickelten Abgrenzungskriterien und Rechtsgrundsätze ohnedies unabdingbar ist ‑ ggf überhaupt eingeleitet wird. Besonders deutlich wird der rechtliche Bezug zB bei einer Verfahrenseinleitung nach § 7a Abs 1 S 2 SGB IV durch eine Einzugsstelle und dann, wenn die DRV Bund dem Beteiligten (obligatorisch) nach Abs 4 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von ihr beabsichtigten Entscheidung gibt. Die streitige Tätigkeit ist Steuerberatern auch nicht gemäß § 5 Abs 1 RDG ‑ als Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen ‑ „erlaubt“. Es handelt sich nicht nur um eine „Nebenleistung“ zu der Steuerberatern übertragenen Lohnbuchführung. Auch das auf „Steuersachen“ bezogene Berufsbild deckt die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV nicht mit ab, zumal das Sozialversicherungsrecht nicht Gegenstand der Steuerberaterprüfung ist (s § 37 Abs 3 StBerG). Die Vertretungsbefugnis folgt schließlich ebenfalls nicht aus § 13 Abs 6 S 2 SGB X iVm § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG, wonach im Verwaltungsverfahren nicht zurückgewiesen werden kann, wer im sozialgerichtlichen Verfahren in bestimmten Fällen auftreten darf. § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG sieht Steuerberater ausdrücklich nur in Angelegenheiten nach §§ 28h, 28p SGB IV als vertretungsbefugt an. Diese eindeutige Bestimmung steht der Annahme einer Regelungslücke entgegen und verbietet eine sich auf § 7a SGB IV erstreckende Analogie. Insoweit ist auch ohne Belang, dass der Senat von einer Gleichwertigkeit der Verfahren nach § 7a sowie §§ 28h und 28p SGB IV ausgeht (vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2), weil darüber unter dem Blickwinkel der Vertretungsberechtigung bestimmter Berufsgruppen nicht entschieden wurde. Es ist dem Gesetzgeber vorbehalten, die Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche (teilweise) konkurrierender Berufsgruppen vorzunehmen. Eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit von Steuerberatern liegt nicht vor.

Bei Unternehmens-Partner in Wiesbaden erhalten Sie rechtssicheren Rat „in Kombination“ von Steuerberatern und Rechtsanwälten – erforderlichenfalls ziehen wir außerdem einen Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht aus unserem Fachberaterzentrum hinzu.

Sprechen Sie uns gerne an!

Ansprechpartner:

Pflichtangaben bei E-Mails, Briefbögen und im Impressum

Seit dem 01.01.2007 gelten Pflichtangaben (auch) für E-Mails. Deren Nichtangabe kann zu empfindlichen Folgen führen!

Ob E-Mails im geschäftlichen Verkehr „Geschäftsbriefe“ im Sinne des HGB, GmbHG oder AktG sind, war bisher nicht abschließend geklärt.

Der Gesetzgeber hat mit dem EHUG (Gesetz über elektronische Handels­register und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) die maßgeb­lichen Gesetze geändert und mit Wirkung zum 01.01.2007 auf E-Mails erweitert. Dem Begriff „Geschäftsbriefe“ wurde jeweils der Hinweis „gleichviel welcher Form“ angehängt (vgl. § 37a HGB, § 35 GmbHG und § 80 AktG) und damit deutlich ge­macht, dass die für geschäftliche Korrespondenz erforderlichen Pflichtangaben nun­mehr auch zwingend in die geschäftliche E-Mail-Korrespondenz aufgenommen wer­den müssen – z.B. in einer E-Mail-Signatur.

Was bedeutet das für die geschäftliche E-Mail-Korrespondenz?

Die Pflichtangeben sind je nach Gesellschaftsform gesetzlich vorgeschrieben. Die gesetzliche Regelung findet sich für / in:

  • Einzelkaufleute (§ 37 a HGB)
  • OHG (§ 125 a HGB), KG (§ 177 a HGB)
  • EWIV (§ 1 EWIV-AusfG)
  • Partnerschaftsgesellschaften (§ 7 Abs. 4 PartGG)
  • AG (§ 80 AktG) und
  • GmbH (§ 35 a GmbHG)
  • Nichtkaufmännische Gewerbetreibende (§ 15 a GewO).

Konsequenzen bei Fehlen der Angaben:

Das Registergericht kann ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 € verhängen (§ 37a Abs. 4 HGB i.V.m. § 14 S. 2 HGB). Außerdem kann der Geschäftspartner unter Umstän­den seine Erklärung wegen Irrtums anfechten (§ 119 BGB) oder Ansprüche aus Rechtsscheinhaftung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB) oder unerlaubter Handlung geltend machen.

Weiter besteht die Gefahr, von Wettbewerbszentralen oder Wettbewerbern abge­mahnt zu werden, ähnlich wie dies bei den Impressumspflichten nach dem TDDG bereits geschehen ist – die meist hohe Kosten trägt der Abgemahnte!

Als weitere Konsequenzen des EHUG wird erwartet, dass die Handelsregister bei Verstoß gegen die Publizitätspflichten (u.a. Vorlage der Jahresabschlüsse) nunmehr empfindliche Ordnungsgelder festsetzen.

Etwaigen Mahnungen des Handelsregisters sollte also Folge geleistet werden.

 

Übersicht über Pflichtangaben

GRUNDSATZ: bei allen Gesellschaftsformen

  • Rechtsform
  • Sitz
  • Registergericht
  • Nummer im Handelsregister
  • Finanzamt u. Steuernummer
    Besser noch: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für den innergemeinschaft­lichen Warenverkehr, kurz „USt-Id.“ Sie lässt weniger Rückschlüsse zu, bleibt auch bei einer Sitzverlegung erhalten und kann zu steuerlich günstigeren Ein­käufen innerhalb der EG verwendet werden. Zu beantragen unter: http://www.bzst.bund.de/003 menue links/005 ustidnr/515 vergabe/index.html

+ZUSÄTZLICH: rechtsformbezogene Angaben wie folgt …

…bei der GmbH

  • alle Geschäftsführer (Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname)
  • falls ein Aufsichtsrat gebildet wurde: Aufsichtsratsvorsitzender (Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname)
  • falls Angaben über das Stammkapital gemacht werden: Stammkapital und Gesamtbetrag noch ausstehender Einlagen (sofern nicht alle in Geld zu lei­stenden Einlagen eingezahlt sind)

…bei der AG und KgaA

  • Vorstandsmitglieder
  • (Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname) bzw. Kom­plementäre
  • Vorsitzender des Aufsichtsrats
  • (Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname)
  • der Vorstandsvorsitzende ist als solcher zu bezeichnen
  • falls Angaben über das Grundkapital gemacht werden: Grundkapital und Ge­samtbetrag noch ausstehender Einlagen (sofern auf die Aktien der Ausgabe­betrag nicht vollständig eingezahlt ist)

…bei der GmbH & Co. KG, OHG, KG und EWIV

  • Firmen der Gesellschafter
  • Soweit persönlich haftender Gesellschafter dieser Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist (z.B. AG oder GmbH):
    alle für diese Kapitalgesellschaft vorgeschriebenen Angaben auf Geschäfts­briefen Pflichtangaben in E-Mails (siehe oben).

 

Dieser Beitrag kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Wenn Sie Bedarf sehen, sprechen Sie uns gerne an!

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