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Newsletter 2015-06

Wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren.

Folgende Themen lesen Sie im Einzelnen:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Juni und Juli 2015

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

  • Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses kann gerechtfertigt sein
  • Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Unternehmer/Beteiligungen

  • Veräußerung einer Beteiligung gegen wiederkehrende Bezüge
  • Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem Pkw-Leasingvertrag ist entnahmefähiges Wirtschaftsgut
  • Gewinnausschüttungen an beherrschenden GmbH-Gesellschafter fließen im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu
  • Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs
  • Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten eines Einzelunternehmens im Rahmen einer Außenprüfung

Umsatzsteuer

  • Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung vermieteter Grundstücke in zeitlicher Nähe zur Gebäudefertigstellung
  • Teilnahme eines Arztes an Studien von Pharmaunternehmen stellt nur unter bestimmten Voraussetzungen eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung dar

Grundeigentümer

  • Mietpreisbremse und Bestellerprinzip bei der Maklercourtage kommen
  • Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Beratungstermin? Rufen Sie uns an oder senden Sie eine E-Mail.

Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Juni und Juli 2015

S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.6.20151 10.7.20152
Umsatzsteuer 10.6.20153 10.7.20154
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.6.2015 entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 10.6.2015 entfällt
Ende der Schonfrist Überweisung5obiger Steuerartenbei Zahlung durch: Scheck6 15.6.2015 13.7.2015
5.6.2015 7.7.2015
Sozialversicherung7 26.6.2015 29.7.2015
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1Für den abgelaufenen Monat.

2Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

3Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6./27.7.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses kann gerechtfertigt sein

Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung durch einen Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses darstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbilder die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines jungen Mannes entschieden, der sich in der Berufsausbildung zum Bankkaufmann befand. Nachdem er das in den Nachttresor-Kassetten einer Filiale befindliche Geld gezählt hatte, wurde ein Kassenfehlbestand von 500,00 € festgestellt. Daraufhin kündigte die Bank dem Auszubildenden. In dem anschließenden Kündigungsschutzverfahren trug die Bank vor, der Auszubildende habe in einem Personalgespräch von sich aus die Höhe dieses Fehlbetrags genannt, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war.

Der Auszubildende hielt die Kündigung für unwirksam. Er vertrat die Auffassung, ein Berufsausbildungsverhältnis könne nicht durch eine Verdachtskündigung beendet werden. Außerdem machte er geltend, seine Anhörung durch den Arbeitgeber sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Ihm sei vor dem fraglichen Gespräch nicht mitgeteilt worden, dass er mit einer Kassendifferenz konfrontiert werden würde. Auch sei er nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine Vertrauensperson einzuschalten.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auch Ausbildungsverhältnisse unter bestimmten Umständen durch Verdachtskündigung beendet werden können. Die von den unteren Instanzen bei der Abweisung der Klage vorgenommene Würdigung der Umstände des konkreten Falles sei nicht zu beanstanden. Dasselbe gelte für die Anhörung des Auszubildenden. Weder habe es einer vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas bedurft noch eines Hinweises bezüglich der möglichen Kontaktierung einer Vertrauensperson. Deshalb sei das Berufsausbildungsverhältnis durch die Verdachtskündigung wirksam beendet worden.

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.

Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 20.7. bis 28.8.2015 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Tage arbeitet. Ab 1.10.2015 arbeitet er für monatlich 450 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

Hinweis: Wegen der übrigen Vorschriften (z. B. Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie) sollte eine Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgen.

Unternehmer/Beteiligungen

Veräußerung einer Beteiligung gegen wiederkehrende Bezüge

Ein Steuerzahler war seit Juli 1997 wesentlich an einer AG beteiligt. Mit Verträgen von 1999 und 2000 veräußerte er die Aktien gegen Leibrenten. Er machte von dem Wahlrecht Gebrauch, die Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Im Jahr 2004 flossen dem Steuerzahler aus den Verträgen Einnahmen von 402.980 € zu. In seiner Einkommensteuererklärung gab er nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 201.490 € mit der Begründung an, die Einnahmen unterlägen dem Halbeinkünfteverfahren (jetzt Teileinkünfteverfahren).

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Steuerzahlers: Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung richtet sich die Besteuerung bei Veräußerung einer Beteiligung i. S. des § 17 Einkommensteuergesetz und bei Wahl der Zuflussbesteuerung nach dem im Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Recht, auch wenn die Veräußerung vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens stattgefunden hat.

Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem Pkw-Leasingvertrag ist entnahmefähiges Wirtschaftsgut

Entnimmt ein Unternehmer aus seinem Unternehmen ein Wirtschaftsgut für sich, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke, ist der Gewinn um den Teilwert des Wirtschaftsguts zu erhöhen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die dem Unternehmer eingeräumte Möglichkeit, einen Leasing-Pkw bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen (Kaufoption), ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut darstellt, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Ehepartner des Unternehmers mit seiner Zustimmung die Option ausgeübt und den Pkw zum Preis von einem Drittel des aktuellen Verkehrswerts erworben. Der damit verbundene Vorteil zur Erhöhung des Privatvermögens des Ehepartners ist als Entnahme des Unternehmers aus seinem Betriebsvermögen zu bewerten.

Gewinnausschüttungen an beherrschenden GmbH-Gesellschafter fließen im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu

Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der Gewinnausschüttungen an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zugeflossen sind, auch wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit beschlossen hat.

Im entschiedenen Fall hatten die Gesellschafter einer GmbH am 5.11.2004 eine Vorabausschüttung von 4 Mio. € beschlossen, die am 21.1.2005 fällig sein sollte. Der beherrschende GmbH-Gesellschafter meinte, die Gewinnausschüttung müsse er erst 2005 versteuern. Das Gericht entschied, dass die Gewinnausschüttung bereits 2004 zu versteuern ist.

Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs

Nach dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung wird bei Sondervergütungen der Personengesellschaft an einen ihrer Gesellschafter der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft in der Weise ermittelt, dass die in der Steuerbilanz der Gesellschaft passivierte Verbindlichkeit zur Zahlung der Sondervergütung durch einen gleich hohen Aktivposten in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ausgeglichen wird. Danach muss nur für solche Ansprüche des Gesellschafters ein korrespondierender Aktivposten in seiner Sonderbilanz gebildet werden, die zu einer Sondervergütung im Sinne dieser Vorschrift führen. Deshalb sind bei einer Nutzungsüberlassung nur solche Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft in seiner Sonderbilanz zu aktivieren, die als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung des Wirtschaftsguts erbracht werden.

Wenn ein Pächter vertraglich die nach der gesetzlichen Regelung dem Verpächter obliegende Pflicht zur Instandhaltung der verpachteten Sache übernommen hat, muss der Instandhaltungsanspruch des Verpächters auch dann nicht aktiviert werden, wenn sich der Pächter mit der Instandhaltung im Rückstand befindet. Ist Pächter eine Personengesellschaft, wird der Instandhaltungsanspruch des verpachtenden Gesellschafters auch dann nicht nach den Grundsätzen der korrespondierenden Bilanzierung in dessen Sonderbilanz aktiviert, wenn die Gesellschaft in der Gesamthandelsbilanz eine Rückstellung für rückständige Instandhaltungsverpflichtungen gebildet hat.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten eines Einzelunternehmens im Rahmen einer Außenprüfung

Eine Apotheke war buchführungspflichtig und verwendete ein speziell für Apotheken entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Ihre Tageseinnahmen wurden über modulare PC-Registrierkassen erfasst, dann durch Tagesendsummenbons ausgewertet und als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. Anlässlich einer Außenprüfung verweigerte die Apotheke der Finanzbehörde den Datenzugriff auf ihre Warenverkäufe mit der Begründung, sie sei nicht zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht das anders: Einzelhändler sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung verpflichtet, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Bei Verwendung einer PC-Kasse, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, sind die Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Im Rahmen einer Außenprüfung ist die Finanzverwaltung berechtigt, Zugriff auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen.

Umsatzsteuer

Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung vermieteter Grundstücke in zeitlicher Nähe zur Gebäudefertigstellung

Ein Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Es liegt in diesem Fall keine Gesamtrechtsnachfolge vor, sondern der Erwerber tritt lediglich hinsichtlich der erworbenen Wirtschaftsgüter in die „Fußstapfen“ des Veräußerers. Dies führt dazu, dass die Geschäftsveräußerung beim veräußernden Unternehmer nicht zu einer Änderung der Verhältnisse und damit nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs führen kann.

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin‑Brandenburg war streitig, ob eine Grundstücksveräußerung eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt.

Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks grundsätzlich zu einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung, da durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in die Miet- oder Pachtverträge ein Vermietungs‑ oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird. Die Übernahme eines Vermietungsunternehmens setzt allerdings voraus, dass das vom Veräußerer betriebene Unternehmen ein fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen ist.

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer mehrere Grundstücke bebaut, vermietet und spätestens nach 17-monatiger Mietdauer an einen Erwerber verkauft. Das Gericht entschied, dass kein fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen vorliegt, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung auf Grund der bereits erfolgten Vermietung besser veräußern zu können. Der Veräußerer muss demnach vor der Veräußerung eine langfristige Vermietungstätigkeit ausgeübt haben, um ein fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen übertragen zu können. Hat er von Anfang an eine mindestens gleichwertige Verkaufsabsicht, ist das nicht der Fall.

Das Urteil hat für den Veräußerer Folgen:

  • Die Veräußerung der Grundstücke war keine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung.
  • Die Veräußerung war eine steuerbare, jedoch umsatzsteuerfreie Grundstückslieferung.
  • Diese steuerfreie Grundstückslieferung löst die Berichtigung der auf die Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden Vorsteuern aus.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Teilnahme eines Arztes an Studien von Pharmaunternehmen stellt nur unter bestimmten Voraussetzungen eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung dar

Leistungen eines Arztes im Rahmen von sog. Studien, die von Pharmaunternehmen vergütet werden, stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann umsatzsteuerfreie „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ dar, wenn die vergüteten Leistungen therapeutischen Zwecken dienen. Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind nur die Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen, d.h. zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab. Zur Umsatzsteuerfreiheit der Teilnahme an Studien ist deshalb zumindest erforderlich, dass der Arzt nachweist, dass Gegenstand der Studien auch die bei Therapiebeginn üblichen Eingangsuntersuchungen, nachfolgenden Verlaufskontrollen sowie die Übersendung von Patientenbefunden an die Pharmafirmen waren. Umsatzsteuerfrei kann auch die Teilnahme an Studien sein, die der Validierung der therapeutischen Wirkung neuentwickelter Therapien dienen; dies hat der Bundesfinanzhof allerdings offengelassen.

Grundeigentümer

Mietpreisbremse und Bestellerprinzip bei der Maklercourtage kommen

Am 27.3.2015 hat das Mietrechtsnovellierungsgesetz die letzte parlamentarische Hürde im Bundesrat genommen und wird am 1.6.2015 in Kraft treten. Allerdings müssen die meisten Bundesländer noch die Gebiete festlegen, in denen sie einen „angespannten Wohnungsmarkt“ sehen.

Das Gesetz ermöglicht es den Bundesländern, bestimmte Gebiete zu angespannten Wohnungsmärkten zu erklären und dort die Mieten zu deckeln. Bei einer Neuvermietung dürfen Vermieter in diesen Gebieten die Miete künftig nicht mehr beliebig erhöhen. Ausschlaggebend für die Festlegung der Gebiete sollen die Indikatoren Bevölkerungswachstum, Leerstandsquote, Mietentwicklung und Mietbelastung sein. Die Festlegung der Gebiete ist zunächst auf fünf Jahre begrenzt. In diesen festgelegten Gebieten darf die Miete dann nicht mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Vergleichsmiete ergibt sich aus den örtlichen Mietspiegeln. Die Deckelung gilt auch für die Staffelmiete. Bei der Indexmiete ist die vereinbarte Miete gedeckelt. Ausnahmen sind vorgesehen für Neubauten, umfassende Modernisierungen und bereits bestehende Mietverträge. Dabei gelten als Neubauten Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet worden sind. Als umfassend gilt eine Modernisierung, wenn mehr als ein Drittel der Mittel aufgewendet wird, die ein vergleichbarer Neubau gekostet hätte.

Das Gesetz sieht auch vor, dass bei einer Vermietung derjenige den Makler zahlt, in dessen Auftrag der Vermittler tätig wird. Es gilt die Regel „Wer bestellt, bezahlt“. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Voraussetzung für eine Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Immobilie sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen. Dazu kann auch gehören, dass bei einem lang andauernden Leerstand einer möblierten Wohnung geeignetere Wege der Vermarktung zu suchen sind. Gegebenenfalls muss die Wohnung unmöbliert zur Vermietung angeboten werden.

Für die ernsthaften Vermietungsbemühungen ist der Vermieter beweispflichtig. Wesentliche Indizien dafür sind u. a. Inserate in einschlägigen Zeitschriften, die Beauftragung eines Maklers und eben auch die Berücksichtigung geänderter Verhältnisse, wenn alle vorherigen Bemühungen nicht zum Erfolg führen.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Minijob – Prüfungsrisiko Urlaubsanspruch

Geringfügig Beschäftigte sind zunächst einmal „ganz normale Arbeitnehmer/innen“ und haben dementsprechend auch Anspruch auf Urlaub. Viele Arbeitgeber übersehen das und müssen mit Nachzahlungen rechnen. Wir beraten Sie gerne!

Normales Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht definiert nicht gesondert „geringfügige Beschäftigungsverhältnisse“ und enthält auch keine Sonderregelungen für Minijobber oder kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer! Diese Berufsgruppen sind daher arbeitsrechtlich als Teilzeitbeschäftigte gemäß § 2 II TzBfG zu werten.

Einzelne Pflichten des Arbeitgebers

Damit treffen den Arbeitgeber besondere Pflichten:

  • spätestens 1 Monat nach vereinbartem Beginn der Beschäftigung sind die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen (§ 2 NachwG);
  • das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn im Unternehmen mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind und der geringverdienende Arbeitnehmer länger als 6 Monate beschäftigt ist;
  • der Gleichbehandlungsgrundsatz ist einzuhalten § 4 TzBfG;
  • es gelten die Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB bzw. die Schriftform ist einzuhalten § 623 BGB;
  • der geringverdienende Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen bzw. im Urlaubs- oder Krankheitsfall;
  • sowie die übrigen Pflichten eines normalen Arbeitgebers.

Zu Ungunsten des Arbeitnehmers kann von den gesetzlichen Vorschriften nicht abgewichen werden!

Nachzahlungsrisken

In der Vergangenheit haben die Außenprüfer der Rentenversicherung verschärft die Abrechnung von Krankheits-,Urlaubs- und Feiertagen bei Minijobbern überprüft.

Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung ist in diesen Fällen nicht an das Zuflußprinzip (Erhalt der Vergütung) gekoppelt, sondern an deren Entstehung. Daher kann der Fehler auch nicht „nachträglich geheilt“ werden.

Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter nicht im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes abrechnen, müssen daher im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Außenprüfungen mit erheblichen Nachzahlungen rechnen.

Auch die zukünftige Entwicklung wird voraussichtlich  keine Entlastung für die Arbeitgeber bringen, im Gegenteil: ab Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes voraussichtlich zum 01.01.2015 sind auch diese Grenzen für „Minijobber“ zu beachten.

Unsere Empfehlung

Bitte beachten Sie daher:

  1.  Arbeitsvertrag: Legen Sie mindestens die wesentlichen Vertragsgrundlagen in einem Arbeitsvertrag nieder (Zusammensetzung und Höhe des Entgeltes, vereinbarte Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen). Auch dieser Vertrag ist beiderseitig zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
    Bei der Festsetzung des Entgeltes berücksichtigten Sie idealerweise bereits mögliche „Mindestlohnvorschriften“.
  2. Entgeltfortzahlung: Fällt der übliche Arbeitstag des Arbeitnehmers auf einen Feiertag, so ist dieser als „Feiertagslohn“ bzw. „Feiertagsgehalt“ zu vergüten. Auch im Krankheitsfall hat der Arbeitnehmer ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) gilt auch für Minijobber! Der Arbeitnehmer ist an diesen Tagen zu vergüten, als hätte er gearbeitet.
  3. Urlaubsanspruch: Dem Arbeitnehmer steht mindestens der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen (ausgehend von einer 6-Tage-Woche) bzw. 20 Werktagen (ausgehend von einer 5-Tage-Woche) zu. Ausgehend von den regelmäßigen Arbeitstagen je Woche (die Arbeitszeiten sind hierbei unerheblich) berechnet sich der Urlaubsanspruch anteilig. Beispielsweise bei 2 Arbeitstagen je Woche: gesetzlicher Urlaubsanspruch 24 Werktage : 6 Werktage x 2 Arbeitstage = 8 Tage / Jahr Urlaubsanspruch. Der Urlaub gilt sodann für den jeweiligen üblichen Arbeitstag.

 Ansprechpartner

Gerne helfen wir Ihnen weiter – sprechen Sie uns an.

Umsatzsteuerpflicht bei Vertrieb von Fondsanteilen (BFH)

Der BFH hat zur Steuerpflicht der Vermittlung von Fondsanteilen durch eine AG entschieden, die Kunden und Interessenten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in ausländische Investmentfonds berät und sich zur Vermittlung der Fondsanteile überwiegend selbständiger Vermittler bedient (BFH, Urteil vom 14.05.2014, Aktenzeichen XI R 13/11, veröffentlicht am 16.07.2014).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine AG mit Sitz im Inland. Sie vertrieb im Streitjahr 2005 Fondsanteile US-amerikanischer Fondsgesellschaften. Hierzu war sie von ihrer Schwestergesellschaft, der NE AG mit Sitz in Liechtenstein, die Inhaberin der Alleinvertriebsrechte dieser Fondsgesellschaften war, beauftragt worden. Zum Vertrieb der Fondsanteile bediente sich die Klägerin für sie tätiger selbständiger Vermittler, die sie durch Schulungen sowie mit Werbematerial, Prospekten, Kaufanträgen, Informationen über Investmentfonds sowie durch Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in ihren Verkaufsbemühungen unterstützte. Für vermittelte Kaufanträge erhielt die Klägerin eine „Abschlussprovision“, eine laufende „Marketingprovision“ sowie eine „Bestandspflegeprovision“. Von diesen Einnahmen gab sie Provisionen an die für sie tätigen Vermittler weiter. Die Klägerin sah in ihrer Tätigkeit eine nicht steuerbare Vermittlung von Fondsanteilen i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f UStG, die gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a i.V.m. § 3a Abs. 3 UStG dort erbracht worden seien, wo ihre Schwestergesellschaft als Leistungsempfängerin ihren Sitz habe (Liechtenstein).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den streitigen Leistungen nicht um gemäß § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG am Sitz des Leistungsempfängers, der NE AG, in Liechtenstein erbrachte Vermittlungsleistungen i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f UStG, sondern um steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen eigener Art i.S. des § 3 Abs. 9 UStG, die gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG an dem Ort ausgeführt wurden, von dem aus die Klägerin ihr Unternehmen betreibt (Deutschland).
  • Eine (steuerfreie) Vermittlung des Verkaufs bzw. Erwerbs von Fondsanteilen setzt die Tätigkeit einer Mittelsperson voraus, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden.
  • Eine solche Vermittlungstätigkeit kann unter anderem darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln.
  • Dagegen erbringt keine Vermittlungstätigkeit, wer als sog. „Distributor“ im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebs von Fondsanteilen selbständige Abschlussvermittler anwirbt, schult und im Rahmen ihres Einsatzes unterstützt sowie – wie im Streitfall – die von den Abschlussvermittlern eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität prüft.

Kommentar

Das Urteil steht in einer Reihe mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die sich mit der Abgrenzung zwischen „echter Vermittlung“ und „bloßer Sachwaltertätigkeit“ befasst. Problematisch ist diese Abgrenzung vor allem für strukturierte Vertriebe und Zwischen-„Vermittler“. Das Urteil gilt übrigens nicht nur für den Vertrieb von Fondsanteilen, sondern allen Produkten, die unter § 4 Nr. 8 UStG fallen, also z.B. auch die Kreditvermittlung.

Die bloße Vertriebsunterstützung durch Leistungen wie …

  • Mitarbeiterschulungen,
  • Zurverfügungstellung von Werbematerial/Prospekten/Kaufantragsformularen,
  • Erteilung von Auskünften und Informationen über Investmentfonds im Allgemeinen und die vertriebenen Fonds im Besonderen,
  • Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und
  • Antragssachbearbeitung/Antragskontrolle/Antragsqualitätssicherung

… sind jedenfalls nach der aktuellen Rechtsprechung keine Vermittlungstätigkeit (mehr). Daran ändert sich auch nichts, indem die Vergütung für diese Tätigkeit als Provisionsmodell gestaltet wird.

Die Lösung kann nur darin liegen, die Leistungen klar zu trennen: einerseits den steuerbefreiten Vermittlungsprozess und anderseits die umsatzsteuerpflichtigen „sonstigen Vertriebsunterstützungsleistungen“.

Im Anschluss daran sind die erbrachten Leistungen klar zu dokumentieren, was mithilfe moderner Informationstechnologie und einem gut durchdachten Kontrollprozess kein Problem mehr ist. Wir sind auf diese Themen spezialisiert und beraten Sie gerne – sprechen Sie uns an.

Quelle/n

NWB Datenbank, eigene Recherchen

Ansprechpartner

Finanzdienstleister – Urteil zur Rückstellung für Nachbetreuungsaufwand

Zur Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen (BFH)

Steht fest, dass der Steuerpflichtige vertraglich zur weiteren Betreuung der von ihm vermittelten Versicherungsverträge verpflichtet ist und auch tatsächlich entsprechende Nachbetreuungsleistungen erbracht hat, scheitert die Bildung der Rückstellung zwar nicht daran, dass er keine Aufzeichnungen über den Umfang der Betreuungsleistungen vorlegen kann. Da den Steuerpflichtigen aber die Darlegungs- und Beweislast trifft, muss sich die dann vorzunehmende Schätzung des Betreuungsaufwandes im unteren Rahmen bewegen (BFH, Urteil v. 12.12.2013 – X R 25/11; veröffentlicht am 23.4.2014).

Gerne beraten wir zu den Voraussetzungen und zur Bildung einer angemessenen Rückstellung – sprechen Sie uns an.

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