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Wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren.

Folgende Themen lesen Sie im Einzelnen:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Mai 2016 und Juni 2016

Abgabenordnung

  • Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Veränderung von Antrags- oder Wahlrechten

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

  • Praktikum verkürzt nicht die Probezeit eines nachfolgenden Berufsausbildungsverhältnisses
  • Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn

Unternehmer/Beteiligungen

  • Ist die Zinsschranke verfassungsgemäß?
  • Geänderte Rechtsauffassung zur gewinnneutralen Realteilung

Mieter/Vermieter/Grundstückseigentümer

  • Mietrecht: Schriftform sollte bei jeder Mieterhöhung eingehalten werden
  • Geplante Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen in Ballungsgebieten

Einkommensteuer

  • Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gehen zu Lasten des Antragstellers

Umsatzsteuer

  • Personengesellschaft kann umsatzsteuerlich Organgesellschaft sein
  • Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer begrenzt

  

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Beratungstermin? Rufen Sie uns an oder senden Sie eine E-Mail.

 

Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Mai 2016 und Juni 2016

S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.05.20161 10.06.20161
Umsatzsteuer 10.05.20162 10.06.20163
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag entfällt 10.06.2016
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag entfällt 10.06.2016
Ende der Schonfrist           Überweisung4obiger Steuerartenbei Zahlung durch:             Scheck5 13.05.2016 13.06.2016
06.05.2016 07.06.2016
Gewerbesteuer 17.05.2016 entfällt
Grundsteuer 17.05.2016 entfällt
Ende der Schonfrist           Überweisungobiger Steuerartenbei Zahlung durch:             Scheck5 20.05.2016 entfällt
13.05.2016 entfällt
Sozialversicherung6 27.05.2016 28.06.2016
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem 01.01.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  6. Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.05.2016/24.06.2016) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Abgabenordnung

Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Veränderung von Antrags- oder Wahlrechten

Einkommensteuerrechtliche Antrags- oder Wahlrechte können unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Eintritt der Bestandskraft eines vorangehenden Bescheids erstmalig ausgeübt oder geändert werden. Dies ist z. B. dann möglich, wenn ein steuererhöhender Änderungsbescheid erlassen wird, der die Erfassung eines neuen steuererheblichen Sachverhalts zum Gegenstand hat. Besteht in einem solchen Fall die wirtschaftliche Notwendigkeit, durch die erstmalige oder geänderte Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts eine niedrigere Steuer zu erreichen, ist dies bis zur formellen Bestandskraft des Änderungsbescheids möglich.

Bisher musste man davon ausgehen, dass ein solches Recht nur bis zur Bestandskraft des Erstbescheids ausgeübt werden konnte.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Praktikum verkürzt nicht die Probezeit eines nachfolgenden Berufsausbildungsverhältnisses

Die Probezeit in einem Ausbildungsverhältnis soll Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem die Gelegenheit geben, die wesentlichen Umstände im konkreten Ausbildungsberuf eingehend zu prüfen. Bei der Beurteilung des Auszubildenden steht seine Eignung als auch die Einordnung mit seinen Lernpflichten in das betriebliche Geschehen im Vordergrund. Da sich die Eignung für die konkrete Ausbildung nicht im Rahmen eines Praktikums feststellen lässt, kann dieses auch nicht auf die Probezeit eines nachfolgenden Berufsausbildungsverhältnisses angerechnet werden. Das gleiche gilt auch, wenn dem Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis vorausgeht.

(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)

Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber bestimmte Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnet. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die einen arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohn von weniger als 8,50 € brutto pro Stunde erhielt. In ihrem Arbeitsvertrag war allerdings eine Sonderzahlung zweimal jährlich in Höhe eines halben Monatslohns vereinbart, die nur davon abhängig war, dass sie in dem jeweiligen Jahr überhaupt beschäftigt war. Die Arbeitgeberin und der im Betrieb bestehende Betriebsrat hatten vereinbart, diese Sonderzahlungen auf alle zwölf Monate zu verteilen, d. h. jeden Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung auszuzahlen. Rechnete man diese zusätzlichen anteiligen Sonderzahlungen dem vereinbarten Mindestlohn der Klägerin hinzu, ergab sich ein Stundenlohn von mehr als 8,50 € brutto pro Stunde. Daneben zahlte die Arbeitgeberin auf arbeitsvertraglicher Grundlage Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge, die sie auf der Grundlage des vereinbarten Stundenlohns von weniger als 8,50 € berechnete.

Die Klägerin machte geltend, die Sonderzahlungen stünden ihr zusätzlich zu einem Stundenlohn von 8,50 € brutto zu. Dieser gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn sei auch der Berechnung der Zuschläge zugrunde zu legen.

Das Gericht erkannte einen Anspruch der Klägerin nur in Bezug auf die Nachtarbeitszuschläge an.

Im Falle der Klägerin stellten die Sonderzahlungen nach Ansicht des Gerichts Arbeitsentgelt für ihre normale Arbeitsleistung dar. Eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn sei deshalb möglich. Die Betriebsvereinbarung, wonach die Sonderleistungen als monatliche Teilleistungen gezahlt werden, sei nicht zu beanstanden. Die vertraglich geregelten Überstunden-, Sonn- und Feiertagzuschläge habe die Arbeitgeberin berechtigterweise auf der Basis der vereinbarten vertraglichen Vergütung berechnet. Nur die Nachtarbeitszuschläge müssten auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden, weil es eine gesetzliche Vorschrift gebe, die einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt vorschreibe.

Das Bundesarbeitsgericht muss abschließend entscheiden.

Unternehmer/Beteiligungen

Ist die Zinsschranke verfassungsgemäß?

Durch die sog. Zinsschranke können Zinsaufwendungen von Betrieben innerhalb eines Konzerns nur beschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Vereinfacht dargestellt wird dabei zunächst ermittelt, inwieweit die Zinsaufwendungen höher als die Zinserträge sind (sog. negativer Zinssaldo). Beträgt der negative Zinssaldo mind. 3 Mio. €, kann er nur bis zu 30 % des steuerlichen EBITDA als Betriebsausgabe abgezogen werden. Das steuerliche EBITDA ist der Gewinn zuzüglich negativem Zinssaldo, Abschreibungen und Steuern.

Beispiel:

steuerliches EBITDA 7.000.000 €
negativer Zinssaldo 4.600.000 €
Zinsschranke 30 % von EBITDA -2.100.000 €
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben 2.500.000 €

Im Beispielsfall würden die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben bei einem unterstellten Steuersatz von 30 % zu einer zusätzlichen Steuerbelastung von 750.000 € führen. Auch wenn es Ausnahmen von der Zinsschranke gibt, kann sie zu Steuerbelastungen führen, die die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens übersteigen; denn nach dem vom Grundgesetz abgeleiteten Leistungsfähigkeitsprinzip dürfen Steuern nur nach der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit bemessen sein, damit jeder Steuerpflichtige nur in diesem Umfang zur Einkommen‑ oder Körperschaftsteuer herangezogen wird. Die Frage, ob das Leistungsfähigkeitsprinzip durch die Zinsschranke verletzt ist, muss nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs jetzt vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden.

Geänderte Rechtsauffassung zur gewinnneutralen Realteilung

Nach bisheriger Rechts- und Verwaltungsauffassung setzte eine gewinnneutrale Realteilung die Aufgabe des Betriebs der bisherigen Mitunternehmerschaft voraus. Dies hatte eine Aufteilung des Gesellschaftsvermögens unter den Mitunternehmern zur Folge. Mindestens einer von ihnen musste seine ihm bei der Aufteilung zugewiesenen Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen überführen.

An dieser Auffassung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Nach der neuen Rechtsprechung liegt eine gewinnneutrale Realteilung auch dann vor, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs aus einer Mitunternehmerschaft ausscheidet und sie unter den verbliebenen Mitunternehmern fortgeführt wird.

Ein steuerpflichtiger Veräußerungstatbestand liegt allerdings dann vor, wenn dem Ausscheidenden neben der Übertragung des Teilbetriebs eine Rente zugesagt wird, die sich nicht als betriebliche Versorgungsrente darstellt. Der Veräußerungsgewinn errechnet sich aus dem Kapitalwert der Rente zuzüglich dem Buchwert des übernommenen Teilbetriebs abzüglich etwaiger Veräußerungskosten und dem Wert des Kapitalkontos.

Mieter/Vermieter/Grundstückseigentümer

Mietrecht: Schriftform sollte bei jeder Mieterhöhung eingehalten werden

Die Änderung der Miethöhe stellt stets eine wesentliche und dem Schriftformzwang unterfallende Vertragsänderung dar. Dies gilt zumindest dann, wenn die Miethöhe für den Zeitraum von mehr als einem Jahr geändert wird und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts muss bei einer solchen Änderung des Mietvertrags die Schriftform auch bei einer geringfügigen Änderung der Miete gewahrt werden. Die Höhe des Mietzinses ist ein wesentlicher Bestandteil eines Mietvertrags. Davon hängt ab, ob der Vermieter einem Mieter wegen Zahlungsverzugs die fristlose Kündigung aussprechen darf. Hierzu kann der Vermieter auch dann berechtigt sein, wenn der Mieter über längere Zeit eine geringfügige Erhöhung der Miete nicht beachtet. Darüber hinaus kann kaum festgelegt werden, wann eine Erhöhung der Miete als unerheblich einzustufen ist. Deshalb ist der Mieter nicht daran gehindert, sich nach Treu und Glauben auf einen Mangel der Schriftform zu berufen und deshalb das ursprünglich bis zu einem späteren Zeitpunkt befristete Mietverhältnis vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich zu kündigen. Die Berufung auf einen Mangel der Schriftform ist nur dann ausgeschlossen, wenn die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags für den Vermieter untragbar wäre.

Geplante Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen in Ballungsgebieten

Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung will die Bundesregierung die Schaffung neuer Mietwohnungen in ausgewiesenen Fördergebieten begünstigen. Gefördert wird die Anschaffung/Herstellung neuer Gebäude oder Eigentumswohnungen. Diese müssen mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung/Herstellung zu Wohnzwecken entgeltlich überlassen werden. Bei Unterschreitung des Zehnjahreszeitraums wird die Sonderabschreibung rückwirkend versagt. Zusätzlich zur „regulären“ AfA können im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im darauf folgenden Jahr jeweils bis zu 10 % sowie im dritten Jahr bis zu 9 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzungen sind zu beachten:

  • Die Förderung ist beschränkt auf Neubauten, deren Baukosten max. 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen, wovon max. 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden.
  • Die Förderung ist zeitlich befristet. Die Stellung des Bauantrags bzw. die Bauanzeige müssen zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 erfolgen. Letztmalig kann die Sonderabschreibung im Jahr 2022 in Anspruch genommen werden.
  • Die neuen Wohnungen müssen in einem ausgewiesenen Fördergebiet liegen. Ein solches wird definiert in Anlehnung an die Mietenstufen des Wohngelds (Mietenstufen IV bis VI). Umfasst sind auch Gebiete mit Mietpreisbremse und abgesenkter Kappungsgrenze.
  • Nach Verabschiedung des Gesetzes durch Bundestag/Bundesrat können die Maßnahmen erst in Kraft treten, wenn aufgrund beihilferechtlicher Erwägungen die Genehmigung der Europäischen Kommission vorliegt.

Einkommensteuer

Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gehen zu Lasten des Antragstellers

Die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Sie setzt voraus, dass einem Antragsteller beruflich veranlasste Mehraufwendungen dadurch entstehen, dass er am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt und zusätzlich an einem anderen Ort seinen eigenen Hausstand unterhält. Dabei handelt es sich um den Lebensmittelpunkt der Familie oder bei ledigen Personen um den Ort, an dem sich der Antragsteller nur unterbrochen durch seine arbeits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit aufhält.

Die Umstände zur Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung hat der Antragsteller durch objektive Tatsachen nachzuweisen. Zweifel in der Beweisführung gehen nach einem Urteil des Finanzgerichts München zu seinen Lasten.

Umsatzsteuer

Personengesellschaft kann umsatzsteuerlich Organgesellschaft sein

Ist eine juristische Person (z. B. GmbH) finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in ein anderes Unternehmen eingegliedert, ist sie selber nicht Unternehmerin (sog. Organgesellschaft); ihre Umsätze werden dem Unternehmen, in das sie eingegliedert ist (sog. Organträger), zugerechnet. Umsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft unterliegen als sog. Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer.

Der Bundesfinanzhof erweitert aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben den Kreis möglicher Organgesellschaften in bestimmten Fällen auf Personengesellschaften. Wann eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein kann, ist zwar noch nicht endgültig geklärt. Sie ist aber jedenfalls dann finanziell in ein anderes Unternehmen eingegliedert mit der möglichen Folge einer umsatzsteuerlichen Organschaft, wenn an der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen beteiligt sind, die ebenfalls in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.

Die Änderung der Rechtsprechung hat erhebliche Auswirkungen insbesondere auf die sog. typische Ein‑Personen‑GmbH & Co. KG.

Beispiel:

A ist alleiniger Kommanditist der A‑GmbH & Co. KG. Außerdem ist er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die nicht am Vermögen der KG beteiligt ist. A vermietet an die KG das Grundstück, auf dem diese ihren Betrieb unterhält.

A ist als Vermieter Unternehmer. Die KG ist in das Vermietungsunternehmen des A finanziell eingegliedert, da dieser zu 100 % an der KG und der A‑GmbH beteiligt ist. Die KG ist organisatorisch eingegliedert, da A sowohl im Vermietungsunternehmen als auch als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in der KG das tägliche Geschäft beherrscht. Die wirtschaftliche Eingliederung ergibt sich daraus, dass A der KG das Grundstück überlässt. A hat als Organträger die Umsätze der KG als Organgesellschaft zu versteuern, ihm steht allerdings auch die Vorsteuer der KG zu.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechungsänderung reagiert, insbesondere in welchem Umfang sie Übergangsregelungen schafft.

Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer begrenzt

Der Gesellschafter einer noch nicht gegründeten GmbH ist hinsichtlich einer beabsichtigten Unternehmenstätigkeit der GmbH nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Bundesfinanzhof hat wegen der rechtlichen Eigenständigkeit der GmbH den Vorsteuerabzug abgelehnt.

Der Kläger war Arbeitnehmer, der über eine noch zu gründende GmbH eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen wollte. Der Kläger ließ sich durch eine Unternehmensberatung und einen Rechtsanwalt beraten. Die GmbH-Gründung blieb aber aus.

Zwar hätte selbst für den Fall einer erfolglosen Unternehmensgründung eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vorgelegen, wenn er die Absicht gehabt hätte, ein Unternehmen zu erwerben, um es als Einzelunternehmer zu betreiben.

Ein Vorsteuerabzug wäre auch möglich, wenn ein Gesellschafter Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen. Es läge ein Investitionsumsatz vor, wenn der Gesellschafter z. B. ein Grundstück erwirbt, um es dann in die GmbH einzulegen.

Die bezogenen Beratungsleistungen des Klägers waren aber nicht übertragungsfähig. Somit kam ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht.

Newsletter

Newsletter 2016/03

Wichtige Informationen für Sie als Steuerpflichtigen

wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren.

Folgende Themen lesen Sie im Einzelnen:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung März 2016 und April 2016

Abgabenordnung

  • Auskunftsersuchen an Dritte bedarf vorheriger Sachverhaltsaufklärung

Einkommensteuer

  • Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar

Umsatzsteuer

  • Verspätungszuschlag bei Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Papierform statt in elektronischer Form

Arbeitsrecht

  • Arbeitnehmer müssen sonntags nicht den Briefkasten überprüfen
  • Gesellschafterwechsel stellt keinen Betriebsübergang dar

Unternehmer/Beteiligungen

  • Verteilung des Mehrergebnisses einer Betriebsprüfung auf die Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft
  • Betrieblicher Schuldzinsenabzug für Investitionsdarlehen
  • Steuerliche Behandlung des Job-Tickets

Vermietung

  • Tatsächliche Wohnfläche maßgebend für Mieterhöhung
  • Verluste aus Vermietung und Verpachtung bei Mietvertrag unter nahen Angehörigen

Sonstiges

  • Schadensersatzrechtliche Rückabwicklung der Beteiligung an einem Immobilienfonds
  • Pauschale Besteuerung „schwarzer“ Investmentfonds ist auch unter Berücksichtigung EU-rechtlicher Vorschriften nicht zu beanstanden

  

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Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung März 2016 und April 2016

S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.03.20161 11.04.20162
Umsatzsteuer 10.03.20163 11.04.20164
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.03.2016 entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 10.03.2016 entfällt
Ende der Schonfrist           Überweisung5obiger Steuerartenbei Zahlung durch:             Scheck6 14.03.2016 14.04.2016
07.03.2016 08.04.2016
Sozialversicherung7 29.03.2016 27.04.2016
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem 01.01.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.03.2016/25.04.2016) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Abgabenordnung

Auskunftsersuchen an Dritte bedarf vorheriger Sachverhaltsaufklärung

Bei einem als verlässlich anzusehenden Steuerpflichtigen sind einem Auskunftsersuchen gegenüber Dritten unbedingt vorherige Ermittlungen bei dem Steuerpflichtigen selbst voranzustellen. Solche Maßnahmen gegenüber Dritten sind sensibel zu beurteilen, denn sie können für den Betroffenen sowohl betrieblich als auch privat zu nachteiligen Wirkungen führen.

Deshalb ist gesetzlich bestimmt, dass andere Personen als Beteiligte nur heranzuziehen sind, wenn eine Sachverhaltsaufklärung beim Beteiligten selbst scheiterte. Der Untersuchungsgrundsatz muss von der Behörde sachgerecht gewahrt werden.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch im engeren Sinne verhältnismäßig zu sein hat. Die Finanzverwaltung muss im Rahmen vorweggenommener Beweiswürdigung aufgrund konkreter Tatsachen zwingend zu dem Schluss kommen, dass die Mitwirkung des Betroffenen erfolglos bleiben wird.

Davon konnte im Streitfall das Finanzamt nicht ausgehen, weil sich kein hinreichender Anlass ergab und keine atypische Fallgestaltung zu erkennen war. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind nicht zulässig.

Einkommensteuer

Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar

Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz hat entschieden, dass die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, als Werbungskosten abziehbar sind.

Der alleinige Geschäftsführer einer GmbH lud anlässlich seines 60. Geburtstags ca. 70 Personen zu einer Geburtstagsfeier ein. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen und Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in der Werkstatthalle der GmbH statt.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für die Geburtstagsfeier als Werbungskosten ab.

Das Finanzgericht war gnädiger: Die Geburtstagsfeier war beruflich veranlasst, so dass die Kosten dafür Werbungskosten waren. Ein Geburtstag ist zwar ein privates Ereignis. Weil aber keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen waren, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld, die Feier in den Räumen des Arbeitgebers und zumindest teilweise während der Arbeitszeit stattfand, überwogen die beruflichen Gründe. Außerdem war die Feier mit 35 € pro Person deutlich billiger als vergleichbare private Feiern des Geschäftsführers.

Der Bundesfinanzhof wird sich mit dem Fall beschäftigen müssen.

Umsatzsteuer

Verspätungszuschlag bei Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Papierform statt in elektronischer Form

Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Abgabe verzichten. Dann ist die Voranmeldung in Papierform auf amtlichem Vordruck einzureichen. Das Finanzamt muss dem Antrag entsprechen, wenn die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, etwa weil die Schaffung der technischen Voraussetzungen nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

Reicht ein Unternehmer seine Umsatzsteuer-Voranmeldung entgegen der gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung in elektronischer Form in Papierform ein, steht dies einer Nichtabgabe gleich. Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg ist das Finanzamt berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Die Berechtigung besteht selbst dann, wenn in einem weiteren Verfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verzicht auf die elektronische Übermittlung gestritten wird.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Arbeitsrecht

Arbeitnehmer müssen sonntags nicht den Briefkasten überprüfen

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die ihre Wirkung erst mit Zugang beim Empfänger entfaltet. Sie ist zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und die Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs erwartet werden muss. Es ist verkehrsüblich nicht zu erwarten, dass der Arbeitnehmer seinen Briefkasten an einem Sonntag leert.

So entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Fall einer Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten, der ihr Arbeitgeber am letzten Tag der Probezeit – einem Sonntag – das Kündigungsschreiben durch einen Boten in den Briefkasten werfen ließ.

Gesellschafterwechsel stellt keinen Betriebsübergang dar

Der Erwerber eines Betriebs oder eines Betriebsteils tritt zum Schutz der Arbeitnehmer per Gesetz in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Wechseln nur die Gesellschafter einer Gesellschaft, die aber Betriebsinhaber bzw. Arbeitgeber bleibt, liegt kein Betriebsübergang vor. In dem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall vertrat – entgegen der üblichen Fallkonstellationen – der neue Gesellschafter die Auffassung, dass ein Betriebsübergang in Form eines Unternehmensübergangs gegeben sei. Unter Bezugnahme auf europäisches Recht wollte er damit ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Arbeitsgerichts durchbrechen, das einem Arbeitnehmer bisher nicht ausgezahlte Vergütungen zugesprochen hatte. Das Gericht ließ offen, ob das europäische Recht überhaupt eine Durchbrechung von rechtskräftigen, nationalen Urteilen ermöglicht. Der vorliegende Gesellschafterwechsel stellt aber keinen Betriebsübergang dar. Die endgültige Entscheidung liegt nun beim Bundesarbeitsgericht.

Unternehmer/Beteiligungen

Verteilung des Mehrergebnisses einer Betriebsprüfung auf die Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft

Bei einer Mitunternehmerschaft richtet sich die Verteilung der Mehrergebnisse aus einer Betriebsprüfung grundsätzlich nach dem Gewinnverteilungsschlüssel. Es ist unerheblich, ob nicht anerkannte Betriebsausgaben nur einem Gesellschafter zuzurechnen sind.

Änderungen von Gewinnverteilungsabreden, die eine andere Zuordnung von Mehrergebnissen aus Betriebsprüfungen regeln, sind unerheblich, wenn sie nach Ablauf des Geschäftsjahrs, aber vor Beginn einer Betriebsprüfung getroffen wurden. Rückwirkende Abreden über eine Änderung der Gewinnverteilung sind zwar zivilrechtlich wirksam, aber steuerlich nicht anzuerkennen.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg)

Betrieblicher Schuldzinsenabzug für Investitionsdarlehen

Stehen Schuldzinsen in einem deutlich erkennbaren Zusammenhang mit der Anschaffung von Anlagevermögen, so unterliegen sie nicht der Abzugsbeschränkung. Schuldzinsen sind nur beschränkt abzugsfähig, wenn mit ihnen laufende Betriebsausgaben finanziert werden und Überentnahmen vorliegen.

Werden Darlehen aufgenommen, um Zinseszinsen von Investitionsdarlehen zu bezahlen, fallen auch die Zinsen für solche Darlehen nicht unter die Abzugsbeschränkung. In diesem Fall ist der Finanzierungszusammenhang zum Anlagevermögen so deutlich, dass das gesamte Darlehen einschließlich des zinsbedingten Erhöhungsbetrags als begünstigt angesehen werden muss.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf)

Steuerliche Behandlung des Job-Tickets

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Job-Tickets verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung, führt das zu Arbeitslohn, weil ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) vorliegt. Das gilt nicht, wenn das Job-Ticket nicht mehr als 44 € monatlich wert ist.

In der Regel ist das unproblematisch, wenn die Tickets monatlich überlassen werden. Also bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung, auch wenn das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum gilt. Dann muss aber vorgesehen sein, dass das Ticket jeden Monat „aktiviert/freigeschaltet“ werden muss, oder die Tarif- und Nutzungsbestimmungen sehen vor, dass die jeweilige monatliche Fahrberechtigung erst durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben wird.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber zum 01. Januar 2016 unentgeltlich eine Fahrkarte für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeit. Die Karte hat den Aufdruck „gültig bis 31.12.2017“. Nach den Tarifbestimmungen des Verkehrsanbieters wird während der Gültigkeitsdauer 01.01.2016 bis 31.12.2017 die monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben. Der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug „Job-Ticket“ beträgt monatlich 42 €. Weitere Sachbezüge liegen nicht vor.

Die 44‑€‑Freigrenze für Sachbezüge ist anwendbar. Da es sich um die monatliche Fahrberechtigung eines Job-Tickets handelt, das für einen längeren Zeitraum gilt, fließt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug monatlich zu. Da der geldwerte Vorteil von monatlich 42 € die 44‑€‑Freigrenze nicht übersteigt, ist er nicht zu versteuern.

Vorsicht ist bei Jahreskarten geboten. Werden diese nur einmalig bezahlt und ausgehändigt, fließt ihr Wert nur einmal im Zeitpunkt der Aushändigung zu, so dass die Freigrenze überschritten ist.

Vermietung

Tatsächliche Wohnfläche maßgebend für Mieterhöhung

Bei Mieterhöhungen kommt es auf die tatsächliche Wohnfläche an. Die Auffassung, dass die vertraglich vereinbarte Wohnfläche maßgebend ist, wenn die Abweichung zur tatsächlichen Fläche höchstens 10 % beträgt, hat der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung aufgegeben.

In dem Gerichtsverfahren verlangte die Vermieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die Wohnfläche laut Mietvertrag betrug 156 qm, während die Wohnung tatsächlich 210 qm groß war. Wegen der Differenz von ca. 50 qm berechnete die Vermieterin die Mieterhöhung anhand der tatsächlichen Wohnfläche. Der Mieter war aber nur mit einer Mieterhöhung auf der Grundlage der vereinbarten Miete einverstanden.

Nach Auffassung des Gerichts kommt es im Mieterhöhungsverfahren auf die tatsächliche Wohnungsgröße an. Gleichwohl hat der Vermieter die für ein Mieterhöhungsverlangen gesetzlich vorgegebenen Kappungsgrenzen zu berücksichtigen. Danach können Mieten bis zur ortsüblichen Miete steigen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist. Innerhalb von drei Jahren dürfen Mieten aber nicht um mehr als 20 % erhöht werden, in Gebieten mit knappem Wohnraum nur um 15 %. Da der entschiedene Fall in Berlin spielte, konnte die Vermieterin keine Mieterhöhung über 15 % hinaus verlangen, denn neben der tatsächlichen Wohnungsgröße ist auch die Kappungsgrenze zwingend zu beachten.

Verluste aus Vermietung und Verpachtung bei Mietvertrag unter nahen Angehörigen

Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen ist, dass der Mietvertrag bürgerlich‑rechtlich wirksam geschlossen ist und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (Fremdvergleich). Es kommt entscheidend darauf an, ob die Vertragsparteien ihre Hauptpflichten, wie die Überlassung einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der Miete, klar und eindeutig vereinbart und wie vereinbart durchgeführt – d. h. bezogen auf die Miete: gezahlt – haben.

Werden von einem nahen Angehörigen als Mieter über einen längeren Zeitraum keine Mietzahlungen geleistet und nimmt der Vermieter das ohne Beanstandungen und ohne Aufnahme rechtlicher Maßnahmen hin, sind durch das Mietverhältnis entstandene Verluste nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland‑Pfalz nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

Abschließend entscheiden muss der Bundesfinanzhof.

Sonstiges

Schadensersatzrechtliche Rückabwicklung der Beteiligung an einem Immobilienfonds

In einem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Fall ging es um die Frage, ob der wegen eines Beratungsverschuldens beim Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zu leistende Schadensersatz um erzielte Steuervorteile zu mindern ist. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung darf weder der Geschädigte unzumutbar belastet noch der Schädiger unbillig entlastet werden. Zu solchen Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte in Folge der Schädigung erspart hat. Dabei muss allerdings auch berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen.

Ein solcher Nachteil lag in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall vor: Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, aus denen der Geschädigte im Rahmen einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds Steuervorteile erzielt hat, sind im Jahr ihres Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind, hier also der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Steuerbarkeit der Schadensersatzleistung stand auch nicht der Ablauf der Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken entgegen, weil die Rückabwicklung eines Beteiligungserwerbs an einem geschlossenen Immobilienfonds keine Veräußerung eines Grundstücks ist. Nach allem kam der Bundesgerichtshof zum Ergebnis, dass der zu leistende Schadensersatz nicht um erzielte Steuervorteile zu mindern ist.

Pauschale Besteuerung „schwarzer“ Investmentfonds ist auch unter Berücksichtigung EU-rechtlicher Vorschriften nicht zu beanstanden

Die Pauschalbesteuerung nach dem Auslandsinvestmentgesetz ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Die Anwendung erstreckt sich ausschließlich auf nicht in der EU registrierte oder an einer deutschen Börse gehandelte Fonds, die auch keinen inländischen Vertreter bestellt haben und geforderte Nachweis- und Veröffentlichungspflichten nicht erfüllen.

Bezogen auf US-amerikanische Fonds dieser Art sind die Einkünfte auch nicht nach dem mit den USA geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung ausgeschlossen oder freizustellen.