Bauleistungen und Umsatzsteuer (§ 13b UStG)

Änderung der Rechtsprechung

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht unter anderem für bestimmte Bauleistungen einen Wechsel der Steuerschuldnerschaft vor. Dies beutet, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer anzumelden hat und an das Finanzamt abführen muss. Mit Blick auf die Anwendung dieser Ausnahmeregelung speziell in der Baubranche hat die Finanzverwaltung Regelungen geschaffen, die aktuell das oberste Finanzgericht, der BFH in großen Teilen verworfen hat.

 Bisherige Rechtslage

Bisher kam es – vereinfacht – nur darauf an, ob die Parteien Baudiensteister sind. Dies war einfach nachzuprüfen, unter anderem mithilfe einer Bescheinigung zur sogenannten „Bauabzugssteuer“ nach § 48b EStG.

 Neue BFH-Rechtsprechung

Das BFH stellt aber nunmehr darauf an, wie die konkrete Leistung (weiter-)verwendet wird – präzise gesagt darauf, dass der Leistungsempfänger als „bauleistender Unternehmer“ die empfangene Leistung seinerseits zur Erbringung einer entsprechende Bauleistung verwendet. Es macht also einen Unterschied, ob Ihr Kunde die Leistung nutzt für eigene Zwecke oder ob er sie „weiterverkauft“. Das ist für Sie leider nicht mehr so einfach zu überprüfen.

Zwischenfazit

 künftig ist für die leistenden Unternehmer eine Betrachtung des einzelnen Bauprojektes zwingend.

 

Im Detail

Bisher war es lediglich erforderlich, sich eine Bescheinigung nach §48b EStG erteilen zulassen und diese dem Leistungsgeber ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke vorzulegen. Das reicht künftig nicht mehr aus! Vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des BFH muss sich jeder bauleistende Unternehmer künftig in jedem einzelnen Fall davon überzeugen, ob seine konkrete Leistung unter §13b UStG fällt oder nicht.

Maßgeblich ist es somit, ob der Leistungsempfänger die konkrete, an ihn erbrachte Bauleistung UNMITTELBAR für eine eigene steuerpflichte Bauleistung als Bauunternehmer verwendet.

 

Nachweis/Belege

Die bloße Vorlage einer Freistellungsbescheinigung reicht durch den Leistungsempfänger reicht nicht mehr aus. Dem leistenden Unternehmer steht es frei, den Nachweis mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln zu führen, aus denen sich ergibt, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

Durch die Neufassung des Abschn. 13b3Abs.2 UStAE kann der Nachweis, dass der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung für eine von ihm selbst zu erbringende Bauleistung verwende, dadurch geführt werden, dass eine

  • gesonderte schriftliche Bestätigung des Leistungsempfänger
  • unter Nennung des konkreten Bauvorhabens vorgelegt
  • oder diese Bestätigung bereits im Werk- oder Werklieferungsvertrag vorgelegt oder im Werkvertrag aufgenommen wird.

Liegt diese Bescheinigung nicht vor, empfehlen wir grundsätzlich, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Musterbescheinigung

Kunde                             Firma …..

Adresse

Steuernummer, Finanzamt

 

An Leistenden                   Ihre Firma (hier: Objektgestaltung / Fußbodenmarkt)

Adresse

Steuernummer, Finanzamt

Bestätigung zur Verwendung der empfangenen Bauleistung für eine „Bauleistung als Bauunternehmer“

zwecks Anwendung der Steuerschuldumkehrregelung § 13b UStG

Ich als Kunde versichere, dass die bei Ihnen bestellte Leistung

 

Angebot Nummer ………………….……… vom ……………

 

unsererseits verwendet wird für das Bauprojekt unseres Kunden

 

Kunde          ……………………………………………

Liegenschaft   ……………………………………………

 

 

Hinweis: ohne diese Bestätigung erfolgt die Abrechnung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

 

Ort                        ……………………………..

 

Datum          ……………………………..

 

 

Unterschrift    …………………………………………………….

(m. Stempel)

 

Ansprechpartner