Dieser Beitrag wird aktualisiert, soweit wir das bei laufender Beratung schaffen. Letzter Stand: 26.03.2020

Aktuelles: Kurzarbeitergeld (KUG) und weitere staatliche Hilfen

Das Coronavirus grassiert und jedes Unternehmen ist betroffen.

Ein wichtiges Mittel zur Vermeidung von Kündigungen infolge Auftragsrückgang, behördlich angeordneten vorläufigen Schließungen von Geschäften usw. ist Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld (kurz KUG genannt), das über die Agentur für Arbeit zu beantragen ist.

Mit diesem Beitrag halten wir Sie – soweit möglich – auf dem Laufenden.

Sprechen Sie uns bei Fragen an – wir sind telefonisch und per Videokonferenz mit „Microsoft Teams“ erreichbar!

Einen Schnell-Überblick über staatliche Hilfen haben wir Ihnen Ihnen zusammengefasst: Übersicht Hilfen Corona 18 03 2020.

Ad Hoc – Mitteilungen

Soforthilfe des Bundes/der Länder (Nachtrag: 30.03.2020)

Es empfiehlt sich unbedingt, vor dem Antrag die „Ausfüllhinweise Hessen“ sorgfältig durchzugehen und die notwendigen Dokumente bereits digital bereitzulegen.

Wegen der in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlichen Antragsvoraussetzungen und der sich stündlich ändernden Vorgaben empfehlen wir, im Zeitpunkt der Antragstellung einen Screenshot der offiziellen Landes-Webseite zu machen, auf der die Antragsvoraussetzungen genannt werden.

Wir hier langfristig/im Nachgang „Strafbarkeit“ einer „Falschen Versicherung an Eides Statt“ durch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft bewiesen werden soll, ist derzeit noch vollkommen unklar. Wir raten in jedem Fall zu einer vollständigen Dokumentation und zu einer schlüssigen Liquiditätsberechnung. Dabei helfen wir gerne – sprechen Sie uns an!

Soforthilfe des Bundes/der Länder (27.03.2020)

Die angekündigte Soforthilfe (hier Pressemitteilung) ist inzwischen seitens des Bundes umgesetzt. Die Bundesländer stellen die Antragsformulare bereit – wobei (mal wieder) das Land Hessen nicht zu den Schnellsten gehört – hier bereits vorbereitete Website des Regierungspräsidiums Kassel teilt derzeit mit, dass die Anträge in Hessen „spätestens ab Montag, den 30.03.2020“ bereitstehen sollen.

Vorab zu den Voraussetzungen der „Soforthilfe“ …

…soweit wir das derzeit wissen (Quelle: IHK Darmstadt, eigene Ergänzungen):

WER?

Förderberechtigt sind Selbstständige (auch Angehörige freier Berufe und Künstler), Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (mit Ausnahme der Primärerzeugung auch der Landwirtschaft) mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Der Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. Wohnsitz der antragstellenden Einzelperson muss in Hessen sein.

WAS?

Gegenstand der Förderung ist ein einmaliger nicht-rückzahlbarer Zuschuss, der ausschließlich für Förderberechtigte gewährt wird, die unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind und diesen Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe sonstiger Eigen- oder Fremdmittel ausgleichen können.

Die Zuschüsse werden zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt, die durch die Corona-Virus-Pandemie vom Frühjahr 2020 entstanden sind. Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.

HÖHE?

Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Die Soforthilfe ist als Festbetrag gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt inklusive der Bundesförderung für drei Monate:
  • bis zu 5 Beschäftigte: 10.000 Euro
  • bis zu 10 Beschäftigte: 20.000 Euro
  • bis zu 50 Beschäftigte: 30.000 Euro
Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen.

ACHTUNG: KEIN MEINEID!

Die aufgrund der Corona-Virus-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. die Liquiditätsengpässe sind durch Eidesstattliche Versicherung (Achtung: strafrechtlich relevant, vgl. § 156 StGB) zu bestätigen. Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Obergrenze für die Höhe der Förderung ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses. In diesem Fall legt die Bewilligungsbehörde einen geringeren Festbetrag fest. Mögliche Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall werden auf den vorgesehenen Zuschuss angerechnet.
Unabhängig davon ist eine Kumulierung mit sonstigen staatlichen oder EU-Hilfen zum Ausgleich der COVID-19-Pandemie ausgelösten Liquiditätsengpässe im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben möglich.

FAZIT

Sehr lax formuliert: nichts für „Schnäppchen-Jäger“ und nichts für Unternehmen, die ohnehin pleite waren.

Aussetzung Insolvenzantragspflicht (27.03.2020)

Die Fortführung von Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, soll ermöglicht und erleichtert werden. Hierzu wird für diese Fälle die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Weiter sollen Anreize geschaffen werden, damit  die betroffenen Unternehmen wieder wirtschaftlich arbeiten und Geschäftsbeziehungen aufrecht erhalten können. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt. Weiterführende Information der Bundesregierung.

Stundung von Sozialabgaben (26.03.2020)

Alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen können sich kurzfristig die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen.
Achtung: Um die Beiträge für März stunden zu lassen, müssen Sie sich bis zum Donnerstag, den 26.03.2020 formlos unter Bezug auf die Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an Ihre zuständige Krankenkasse wenden, die Ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt.

Einen möglichen Text hat der BVMW (neben weiteren Formulierungshilfen) vorbereitet hier: Stundungsantrag_BVMW.

Schwierig: Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz? (26.03.2020)

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz dürften nur in (relativ seltenen) Fällen greifen.

Diese setzen nämlich neben schwer nachweisbarer Faktoren wie „Schaden“ und „Kausalität“ vor allem voraus, dass der Verdienstausfall Folge eines im Einzelfall angeordneten Tätigkeitsverbotes oder einer im Einzelfall angeordneten Quarantäne ist.

Keine Entschädigungsleistungen sind hingegen zu erwarten infolge allgemeiner Betriebsschließungen oder Veranstaltungsverbote – das dürfte aber die Regel sein. Im Zweifel empfehlen wir anwaltlichem Rat; gerne helfen wir bei der Suche nach kompetenten Rechtsanwälten.

Zeitgrenzen für Minijobs erweitert (26.03.2020)

Aufgrund der Covid-19-Pandemie kann es im Bereich der Saisonarbeit, insbesondere in der Landwirtschaft, zu fehlenden Arbeitskräften kommen. Um dem entgegenzuwirken ist beabsichtigt, die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage auszuweiten. Die Anhebung soll für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2020 gelten.

Befristung Sonderregeln Kurzarbeit: Bundesgesetzblatt vs. Arbeitsagentur (26.03.2020)

Der Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit hat eine zweiseitige Information zusammengestellt, dernach die Corona-Sonderregelungen gemäß Referentenentwurf bis zum 31.12.2020 gelten.

Demgegenüber wurde im Bundesgesetzblatt richtig die zeitliche Befristung auf den 31.12.2021 veröffentlicht.

Den Widerspruch „gewinnt“ das Bundesgesetzblatt – denn die Bundesagentur für Arbeit ist mit ihrem Merkblatt noch auf dem „alten“ Stand des Referentenentwurfes!

Notfall Kinderzuschlag (26.03.2020)

Der Kinderzuschlag unterstützt Alleinerziehende und Familien mit wenig Einkommen.  Berechnungsgrundlage für den Notfall-KiZ ist der letzte Monat vor der Antragsstellung. Pro Kind kann das monatlich bis zu 185 Euro ausmachen.

Den Antrag können Sie online stellen.

Welche Regelungen bei wegfallendem Einkommen durch die Corona-Pandemie ab dem 1. April gelten, erfahren Sie auf der Sonder-Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Eine Vorab-Prüfung bietet die Bundesagentur für Arbeit mit dem KIZ-Lotsen an.

Covid19-Krankenhausentlastungsgesetz (26.03.2020)

Klinken und Praxen werden gestärkt!

Das gesamte Gesundheitssystem ist wegen der Corona-Krise gefordert. Klinik-Kapazitäten werden ausgebaut, Arztpraxen müssen auch Covid19-Patienten behandeln und Pflegeeinrichtungen der Ausbreitung des Virus vorbauen. Der Bundestag hat sich daher auf Maßnahmen verständigt, um Einnahmeausfälle zu kompensieren und Bürokratie abzubauen.

Link zur Information der Bundesregierung: Covid19-Krankenhaus-Entlastungsgesetz

Finanzierung, Kredite, Bankgeschäfte (26.03.2020)

Übersicht der Deutschen Bank

Die Deutsche Bank hat eine Sonder-Website zusammengestellt, in der über Bankgeschäfte, Liquidität und weitere Finanzierungsmöglichkeiten informiert wird. Die Zusammenstellung wird dort laufend aktualisiert. Gerne verlinken wir zur externen Website – natürlich OHNE GEWÄHR für die inhaltliche Richtigkeit: im Zweifel sprechen Sie uns bitte an!

Hier der Link zur -> Übersicht der Deutschen Bank.

Kurzarbeitergeld

Neuerungen ab 13.03.2020

Der Gesetzgeber hat am Freitag (13.03.) Erleichterungen aus und im Zusammenhang mit dem KUG beschlossen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit wollen wir Ihnen einige wichtige Hinweise hierzu und allgemein zum KUG geben.

  • Die Neuregelungen gelten (rückwirkend) ab dem 01.03.2020. Der Antrag muss dafür noch im März 2020 bei der Behörde eingehen, wenn Leistungen schon ab März erfolgen sollen.
  • Die Schwelle der vom Arbeitsausfall betroffenen Mitarbeitern wurde von 30 % auf 10 % der Belegschaft reduziert.
  • Bei Bestehen von Arbeitszeitkonten müssen keine negativen Arbeitszeitkonten aufgebaut werden.
  • Auch für Leiharbeitnehmer kann jetzt Kurzarbeitergeld beantragt werden.
  • Auch gibt es Erleichterungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen (spätere volle Erstattung der Arbeitgeberbeiträge).

Link zur Bundesregierung

Allgemeines

Soweit Sie bisher noch keine Berührungspunkte mit dem Kurzarbeitergeld hatten, haben wir Ihnen nachfolgend den Link der Bundesagentur für Arbeit zum KUG angehängt; ebenso einen Link zum Erklärvideo der Bundesagentur; die beiden Videosequenzen erklären in 10 Minuten das Kurzarbeitergeld einfach und sehr anschaulich.

Hier finden Sie die notwendigen Formulare, insbesondere die sogenannte „Anzeige über Arbeitsausfall“ der Bundesagentur, sowie den späteren Antrag auf KUG-Leistungsantrag:

Als allgemeine Voraussetzung für anzumeldende Kurzarbeit und dem Erhalt von Kurzarbeitergeld ist zu erwähnen, dass …

  • zunächst alle Überstunden und Zeitguthaben abgebaut und
  • die Jahresurlaube 2019, soweit noch nicht geschehen, vorab den Mitarbeitern gewährt werden müssen;
  • bezüglich des Urlaubs 2020 sollte dieser, damit er jetzt nicht komplett verbraucht werden muss, bereits für das Jahr 2020 verplant sein (Beispiel: es wurden bereits 4 Wochen im August bewilligt)

Konkrete Formularhinweise

Ablauf und kurze Zusammenfassung

  1. Vorbereitung
    Vorprüfung – sind die Voraussetzungen gegeben?
    Alle Mitarbeiter erhalten eine Information über Kurzarbeit; der Empfang der Information muss vom Mitarbeiter bestätigt werden.
    Alle Mitarbeiter, die vom Kurzarbeitsgeld betroffen sind (sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, s. unten), müssen zustimmen; tun sie das nicht, droht Kündigung bzw. „Änderungskündigung“ unter Berücksichtung der vertraglichen oder gesetzlichen Fristen (§ 622 BGB).
  2. Zunächst müssen Sie die „Anzeige über Arbeitsausfall“ ausgefüllt und unterschrieben bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen.
  3. Sie können diese „Anzeige über Arbeitsausfall“ auch online beantragen. Hierzu müssen Sie sich registrieren lassen. Dies dauert etwas, da Ihnen PINs zugeschickt werden. Schneller dürfte dann die „klassische“ schriftliche Beantragung sein. Soweit Sie bei der Jobbörse bereits registriert sind, funktioniert auch die online-Beantragung unproblematisch.
  4. Später müssen Sie dann den konkreten Leistungsantrag bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen. Soweit wir für Sie die Lohnabrechnungen erstellen, unterstützen wir Sie dabei!
  5. Wichtig bei der „Anzeige über Arbeitsausfall“ ist Ziffer 6 (Kästchen 2). Danach ist für die Einführung der Kurzarbeit eine Vereinbarung mit den jeweiligen Mitarbeitern erforderlich. Die Mitarbeiter müssen zustimmen; ist ein Betriebsrat vorhanden, muss eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden.
  6. Gerne senden wir Ihnen Formulierungshilfen zu – sprechen Sie uns an.
    Zwei Varianten haben wir vorbereitet:
    a) Der Vordruck „Vereinbarung über Kurzarbeit (Vollausfall)“ sieht die komplette Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung vor
    b) der andere Vordruck betrifft die klassischen Reduzierung des Arbeitsanfalles infolge Auftragsrückgang.

Weitere Hinweise

Die Zustimmung aller betroffenen Arbeitnehmer ist zwingend, denn ohne Zustimmung kann für diese Mitarbeiter keine Kurzarbeit angemeldet und kein Kurzarbeitergeld beantragt werden. Der Mitarbeiter, der nicht unterschreibt, müsste dann gegebenenfalls mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen.

Auch ist klarstellend anzumerken, dass vom Kurzarbeitergeld nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigt werden können. Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht deshalb z.B. für geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, ruhende Arbeitsverhältnisse (Elternzeit), studentische Beschäftigte, kurzfristig Beschäftigte oder sozialversicherungsfrei beschäftigte Gesellschafter-Geschäftsführer. Bei diesen Arbeitsverhältnissen bleibt Ihnen möglicherweise nur die Kündigung, ansonsten müssen Sie diese weiterbezahlen.

Bei „B. Zeitraum der geplanten Arbeitszeitreduzierung“ des Vordrucks ist unter Ziffer 1 das voraussichtliche Ende anzugeben, hier müssen Sie einen Monat eintragen. Sicherheitshalber ist ein eher großzügiger Zeitraum (bspw. 6 Monate) zu berechnen.

Bei der Begründung unter 9 reicht es nicht aus, wenn Sie bloß „Coronakrise“ angeben. Hier müssen Sie genauere Angaben wie ihre Branche, „gesetzliche Anordnung aufgrund der Coronakrise“ usw. detailliert angeben.
Nachdem die krisenbedingten Verbesserung des KUGs zum 01.03.2020 beschlossen wurden, sollten Sie unverzüglich Kurzarbeit anmelden damit Sie danach Kurzarbeitergeld beantragen können. Jeder Tag der ohne den Antrag „Anzeige über Arbeitsausfall“ verstreicht, ist ein verlorener Tag. Zwar wird sich infolge der „Antragsflut“ die Auszahlung verzögern, aber die Zahlung wird ab Eingang der „Anzeige über Arbeitsausfall“ erfolgen, soweit die Voraussetzungen jeweils vorliegen.

Sie müssen dann bereits mit der Lohnabrechnung März das Kurzarbeitergeld (60 bzw. 67 % des Regelentgeltes) abrechnen und an die Mitarbeiter zahlen. Bei Ihrer Liquiditätsplanung müssen Sie beachten, dass sowohl das Kurzarbeitergeld als auch Sozialversicherungsbeiträge zunächst zu zahlen sind.

Eine Erstattung erfolgt später über den zu stellenden Leistungsantrag. Hierbei unterstützen wir Sie gerne!

Ansprechpartner für Sie!

Als Steuerberater sind wir in Wiesbaden ansässig und regional verwurzelt im Rhein-Main-Gebiet. Wir bieten Steuerberatung für Privatpersonen und für Unternehmen aller Branchen. Spezialisiert haben wir uns in Wiesbaden auf die Steuerberatung für Ärzte / Zahnärzte, auf die Steuerberatung für Finanzdienstleister (vor allem auf Immobiliardarlehensvermittler und Versicherungsmakler) und auf die Kreativwirtschaft (vor allem auf Kommunikationsagenturen, PR-Agenturen, SEO-Agenturen, Werbeagenturen allgemein und auf Künstler aller Art).

Daneben bieten wir unseren Mandanten auch Rechtsberatung, damit alle Fragen aus einer Hand beantwortet werden können. Spezialisiert sind wir natürlich auf das streitige Steuerrecht, also vor allem auf Einspruchsverfahren und Finanzgerichtsverfahren sowie auf das Steuerstrafrecht. Darüber hinaus stehen Ihnen mit unserem Fachberaterzentrum in Wiesbaden auch weitere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsexperten zur Verfügung, die sich auf besondere Fragen spezialisiert haben: z.B. Vermögensanlagen und Finanzpsychologie / Risikoprofiling, betriebliche und private Finanzierung, Betriebliche Altersversorgung und Pensionszusagen bzw. Versorgungszusagen, internationales Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und vieles mehr.

Die Kanzleiräume für Steuerberatung und das Fachberaterzentrum sind in Wiesbaden auf der Biebricher Allee sehr gut aus der Innenstadt und von der Autobahn zu erreichen. Parkplätze sind – in Wiesbaden nicht selbstverständlich – direkt vor der Türe in ausreichender Menge vorhanden.

Gerne lernen wir Sie persönlich kennen und freuen uns auf Ihren Besuch – dann können wir Ihre Fragen im Gespräch sicher schnell und kompetent klären!